4.5-2
Verordnung über die Kinderbetreuung im schulischen Bereich
vom 27.04.1998 (Stand 01.01.2015)
Gestützt auf die eidgenössische Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (PAVO) vom 19. Oktober 1977, das Volksschulgesetz (VSG) vom 7. Februar 2005 sowie
die Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. November 1989, Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 beschliesst der Grosse Gemeinderat:
1 Geltungsbereich
Art. 1 Geltungsbereich
Als familienergänzende Betreuungseinrichtungen im schulischen Bereich gelten:
Schulergänzende Betreuung
Tagesschulen
Mittagstische
Einrichtungen, die der Zweckbestimmung gemäss Art. 2 dieser Verordnung und den Qualitätsanforderungen gemäss Art. 6 entsprechen.
Art. 1a Tagesstrukturen
In Winterthur werden die Schulen grundsätzlich als freiwillige Tagesschulen geführt. Wenn eine Schule über keine geeigneten Räumlichkeiten auf der Schulanlage verfügt, kann sie als Schule mit Tagesbetreuung geführt werden.
Die Nutzung des Betreuungsangebotes ist freiwillig und kostenpflichtig.
2 Grundsätze
Art. 2 Zweck der familienergänzenden Betreuung
Familienergänzende Betreuung hat eine integrierende Funktion in unserer Gesellschaft und ermöglicht die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Für Kinder aus anderen Kulturen ist sie ein Ort, wo sie mit hiesigen Gepflogenheiten und unserer Sprache in Berührung kommen.
Familienergänzende Betreuung kann eine soziale Notwendigkeit für Alleinerziehende sein, die einer bezahlten Arbeit nachgehen, sowie für Familien, die für ihre eigenständige Existenzsicherung auf mehr als ein Einkommen angewiesen sind.
Art. 3 Aufgaben der Stadt
Die Stadt Winterthur unterstützt die Erziehungsberechtigten mit schulergänzenden Betreuungsangeboten im Sinne der Volksschulgesetzgebung.6
Die Stadt Winterthur führt eigene Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung nach den Vorgaben der Volksschulgesetzgebung.
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Art. 4 …
Art. 5 Zusammenarbeit mit den Eltern
Schulergänzende Betreuungseinrichtungen arbeiten mit den Erziehungsberechtigten zum Wohle der Kinder zusammen.
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3 Rahmenbedingungen
Art. 6 Qualitätskriterien
Für die schulergänzenden Betreuungseinrichtungen der Stadt Winterthur gelten die kantonalen Qualitätskriterien (Richtlinien der Bildungsdirektion) sinngemäss. Der Stadtrat kann ergänzende Qualitätskriterien in einem Betriebsreglement festlegen. Aus wichtigen Gründen sind geringfügige Abweichungen von den Richtlinien vorübergehend zulässig.
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Art. 7 Anstellungsbedingungen des Personals
Die Anstellungsbedingungen in den städtischen Betreuungseinrichtungen richten sich nach dem Personalstatut.
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Art. 8 …
Art. 9 Bewilligung und Aufsicht
Die Schulbehörde bestimmt, ob eine Schule als freiwillige Tagesschule oder als Schule mit Tagesbetreuung geführt wird.
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Bewilligung und Aufsicht über die privaten schulergänzenden Betreuungseinrichtungen richten sich nach dem übergeordneten Recht.
Zuständig für die Bewilligung und Aufsicht ist der Stadtrat, sofern keine übergeordnete Behörde des Kantons zuständig ist. Er kann diese Aufgabe anderen Amtsstellen übertragen.
Der Stadtrat kann die mit der Bewilligung und Aufsicht sowie mit allfälligen ausserordentlichen Abklärungen verbundenen Kosten den privaten Einrichtungen weiterverrechnen.
Art. 9a Erprobung neuer Formen
Für Projekte, welche der Erprobung neuer Formen dienen, kann der Stadtrat von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen mit einer Geltungsdauer von jeweils maximal fünf Jahren beschliessen. Es werden höchstens drei neue Formen (Projekte) gleichzeitig erprobt.
4 Das Subventionierungsmodell
Art. 10 Grundsätze
Städtische Einrichtungen haben die in dieser Verordnung sowie die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Vorgaben zu erfüllen6.
Das Subventionierungsmodell ist leistungsorientiert. Die Stadt übernimmt die Differenz zwischen den aufgrund der Qualitätsanforderungen von der Stadt errechneten Betriebskosten pro Betreuungstag bzw. pro Betreuungsstunde und den dafür eingenommenen Beiträgen der Erziehungsberechtigten.
Art. 11 Auslastung
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Für die Berechnung der Betriebskosten bei der Betreuung im schulischen Bereich wird in der Regel von einer durchschnittlichen Auslastung von 80 Prozent bei 39 Wochen pro Jahr ausgegangen.
Art. 12 Elemente für die Betriebskostenberechnung
Der Stadtrat legt die Betriebskosten unter Berücksichtigung folgender Elemente fest:
Personalaufwand (Lohn, Sozialversicherungen, Weiterbildung usw.)
Betriebsaufwand (Raumaufwand, Unterhalt, Versicherungen, Energie- und Entsorgungsaufwand, Verwaltungsaufwand, Abschreibungen usw.)
Verpflegung.
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Art. 13 Berechnung der Beiträge der Erziehungsberechtigten
Der Stadtrat regelt die Erhebung der Beiträge für die Betreuung der Kinder im schulischen Bereich im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten. Der Stadtrat sieht für die schulergänzende Betreuung von mehreren im gleichen Haushalt lebenden Kindern eine Ermässigung vor.
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Art. 13a Beiträge im schulischen Bereich
Im schulischen Bereich beteiligen sich die Erziehungsberechtigten mit einem Mindestbeitrag von Fr. 10.– pro Tag. Dieser Beitrag wird indexiert. Für das Angebot «Mittagstisch Sekundarschule» kann ein tieferer Minimalbeitrag festgelegt werden.
Der maximale Beitrag der Erziehungsberechtigten entspricht den Betriebskosten der Betreuungseinheit. Der maximale Beitrag wird ab einem steuerbaren Einkommen zuzüglich eines Anteils des steuerbaren Vermögens von Fr. 75'000.– erhoben. Dieser Betrag wird indexiert.
Für die Beitragsberechnung sind das Einkommen und das Vermögen der im gleichen Haushalt lebenden Eltern (inklusive Stief- und Konkubinatseltern) massgebend. Es bestimmt sich grundsätzlich nach der letztgültigen definitiven Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und setzt sich zusammen aus dem steuerbaren Einkommen und 10% des steuerbaren Vermögens nach Abzug des steuerfreien Betrages.
In Härtefällen kann auf der Grundlage der Einkommensrichtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) der Beitrag reduziert werden.
Art. 13b Recht auf Einsicht in Personaldaten und ihre Bekanntgabe
Der Stadtrat bezeichnet die Stelle, die im Zusammenhang mit einem Subventionsgesuch für die Berechnung der Betreuungsbeiträge Einsicht in die notwendigen Personendaten (Steuerdaten, Anzahl Kinder, Zivilstand und Wohnsitz) der betroffenen Eltern (inklusive Stief- und Konkubinatseltern) nehmen kann.
Steueramt, Einwohnerkontrolle und Zivilstandsamt sind ermächtigt, die notwendigen Personendaten und besonderen Personendaten im Rahmen der Einsichtnahme gemäss Absatz 1 bekannt zu geben.
Art. 13quater–15 …
5 Schlussbestimmungen
Art. 16 Inkraftsetzung
Der Stadtrat setzt den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung fest.
Art. 17 Ausserkraftsetzung
Das Reglement über die Kinderhorte vom 9. September 1983 wird auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen ausser Kraft gesetzt.
Art. 18 …
Art. 19 Übergangsbestimmungen zum V. Nachtrag (18.04.2011)
Für Erziehungsberechtigte, die bei rechtmässig deklarierten Einkommensverhältnissen und gleichbleibendem Betreuungsumfang aufgrund des V. Nachtrags zur Verordnung über die familienergänzende Kinderbetreuung der Stadt Winterthur vom 27. April 1998 eine monatliche Kostensteigerung von mehr als Fr. 50.– pro Kind für die Betreuung im schulischen Bereich erfahren, wird die Anpassung an das neue Subventionierungsmodell auf Antrag der Erziehungsberechtigten in zwei gleichmässigen Schritten, verteilt über zwei Jahre, vorgenommen.
Anträge der Erziehungsberechtigten sind bis spätestens 31. Dezember 2011 einzureichen.
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