4.6-1.2
Gebührenreglement für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur
vom 12.12.2018 (Stand 01.03.2019)
Gestützt auf Art. 14 der Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur durch Dritte vom 29. Oktober 2007 erlässt der Stadtrat von Winterthur das nachstehende Gebührenreglement:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Das vorliegende Reglement regelt die Gebühren für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur, insbesondere für die Schulanlagen, Kindergärten, Sportplätze, Fussballplätze, das Stadion Schützenwiese, den Reitplatz, den Sportpark Deutweg, die Eissportanlage Deutweg, das Hallen- und Freibad Geiselweid, die Quartierbäder und die städtischen Kleinhallenbäder.
Die städtischen Tarife finden nach Möglichkeit in den von der Stadt subventionierten oder gemieteten Anlagen sinngemäss Anwendung.
Die in den Anhängen aufgelisteten Gebührenansätze für die Nutzung werden vom Sportamt alle vier Jahre überprüft und dem Stadtrat bei Anpassungsbedarf zur Genehmigung vorgelegt.
2. Tarife
Art. 2 Normtarife
Die Gebühren in den Anhängen 1 bis 6 stellen den Normtarif dar.
Art. 3 Alterskategorien für Einzeleintritte und Sportpass
Die Alterskategorien richten sich nach dem Geburtsdatum.
Für Einzeleintritte gelten die folgenden Kategorien: Kleinkinder bis zum 6. Geburtstag, Kinder ab dem 6. Geburtstag bis zum 16. Geburtstag,Jugendliche ab dem 16. Geburtstag und Erwachsene.
Für den Sportpass gelten die folgenden Kategorien:
Kleinkinder bis zum 6. Geburtstag,
Kinder ab dem 6. Geburtstag bis zum 16. Geburtstag,
Jugendliche ab dem 16. Geburtstag bis zum 25. Geburtstag,
Erwachsene ab dem 25. Geburtstag.
Art. 4 Kinder und Jugendliche
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch die Winterthurer Vereine mit Mitgliedern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche mit dem Vereinszweck übereinstimmt, werden die Gebühren erlassen.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch Winterthurer Vereine mit Mitgliedern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, welche nicht mit dem Vereinszweck übereinstimmt, wird der Normtarif verrechnet.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch lose Personengruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Mitgliedern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, bei denen die Mehrheit in Winterthur wohnhaft ist, wird der Normtarif verrechnet.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch auswärtige Vereine mit Mitgliedern bis zum vollendeten 20. Altersjahr wird das 1.5-fache des Normtarifs verrechnet.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch lose Personengruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Mitgliedern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, bei denen die Mehrheit ausserhalb von Winterthur wohnhaft ist, wird das 1.5-fache des Normtarifs verrechnet.
Von dieser Regelung ausgenommen sind Nutzungen der Schwimmbäder, der Eissportanlage Deutweg und aller Sportpass-Anlagen.
Art. 5 Schulen und Gruppen
Für die Benützung der Schul- und Sportanlagen durch die Volksschule, die familien- und schulergänzenden Betreuungseinrichtungen und Spielgruppen der Stadt Winterthur werden mit Ausnahme der Schwimmbäder und der Eissportanlage Deutweg keine Gebühren erhoben.
Art. 6 Kantonale Schulen, Hochschulen und Privatschulen
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch die kantonalen Schulen, die Hochschulen und die vom Steueramt als «gemeinnützig» anerkannten Privatschulen wird für den obligatorischen Sportunterricht das 1.5-fache des Normtarifs verrechnet.
Bei nicht-obligatorischen Sportanlässen dieser Schulen gilt der Normtarif.
Art. 7 Vereine und lose Personengruppen ab 20. Altersjahr von Win-terthur
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch die Winterthurer Vereine, welche mit dem Vereinszweck übereinstimmt, wird der Normtarif verrechnet.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch Winterthurer Vereine, welche nicht mit dem Vereinszweck übereinstimmt, wird das 1.5-fache des Normtarifs verrechnet.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch lose Personengruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei denen die Mehrheit in Winterthur wohnhaft ist, wird das 1.5-fache des Normtarifs verrechnet.
Art. 8 Vereine und lose Personengruppen ab 20. Altersjahr von aus-serhalb Winterthur
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch auswärtige Vereine wird das 2-fache des Normtarifs verrechnet.
Für die Nutzung der Schul- und Sportanlagen durch lose Personengruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, bei denen die Mehrheit nicht in Winterthur wohnhaft ist, wird das 2-fache des Normtarifs verrechnet.
Art. 9 Ausserordentliche Benützung von Anlagen an Feiertagen und/oder während Ferien
Zusätzliche Belegungen von periodisch Nutzenden während der Weihnachtsferien und/oder an Feiertagen werden als terminliche Belegungen behandelt.
Für terminliche Belegungen von nicht periodisch Nutzenden während der Weihnachtsferien und/oder an Feiertagen wird das 1.5-fache des gemäss Art. 4 bis 8 errechneten Tarifes verrechnet.
Zusätzliche Belegungen während der Weihnachtsferien und/oder an Feiertagen werden auch für normalerweise kostenlose Nutzungen als terminliche Belegungen zusätzlich in Rechnung gestellt. In diesen Fällen wird der Normtarif verrechnet.
Art. 10 Kommerzielle Nutzung
Für eine kommerzielle Nutzung mit Kindern oder Erwachsenen wird das 3-fache des Normtarifs verrechnet.
Als kommerziell gelten Nutzungen, die nach Gewinn streben oder die Marketing-Zwecken dienen.
Für die kommerzielle Nutzung der Eissportanlage Deutweg und des Fussballstadions Schützenwiese werden marktübliche Pauschalpreise festgelegt.
3. Bewilligung und Belegung
Art. 11 Bewilligungsarten
Die Vergabe von Anlagen zur ausschliesslichen Benützung kann erfolgen:
für eine einzelne Veranstaltung (terminliche Belegung),
für eine wiederkehrende Benützung zu bestimmten Zeiten (periodische Belegung),
dauerhaft (Dauerbelegung).
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Bewilligung.
Art. 12 Terminliche Belegung
Terminliche Belegungen sind Reservationen, die in der Regel einmalig, für eine definierte Zeiteinheit und für ein festgelegtes Datum getätigt werden.
Art. 13 Periodische Belegung
Periodische Belegungen sind Reservationen, die wiederkehrend für eine bestimmte Zeiteinheit während einer gewissen Zeitdauer gelten.
Periodische Belegungen sind in der Regel nur für ein ganzes Jahr, eine Sommersaison (01.04. bis 30.09.) oder eine Wintersaison (01.10. bis 31.03.) möglich.
Art. 14 Dauerbelegung
Das Departement Schule und Sport kann Sportanlagen zur dauerhaften Nutzung an Vereine oder Institutionen mittels Vereinbarung überlassen.
Art. 15 Zeiteinheiten
Für die Verrechnung einer terminlichen Belegung ist die angebrochene Zeiteinheit massgebend.
Für die Verrechnung einer periodischen Belegung ist die konkrete Belegungszeit pro Woche massgebend.
Art. 16 Ausserordentliche Benützung von Anlagen an Feiertagen und/oder Ferien
Die Nutzung der Schul- und Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen sowie während der Schulferien richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsreglements für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur.
Während der Weihnachts- und Sommerferien kann die Reinigungsverantwortung teilweise den Nutzenden übertragen werden, um den Reinigungsaufwand der Hauswartungen zu reduzieren.
4. Publikumsveranstaltungen
Art. 17 Publikumsveranstaltungen
Als Publikumsveranstaltung gelten:
Terminliche Belegungen ab 200 Personen (aktive und passive Teilnehmende zusammen),
Terminliche Belegungen mit gebührenpflichtiger Festwirtschaft,
Meisterschaftsspiele und Wettkämpfe der obersten zwei Ligen.
Aufgrund der besonderen Umstände wird für Publikumsveranstaltungen in der Regel vom Sportamt eine Vereinbarung über die Rechte und Pflichten mit dem Veranstalter aufgesetzt.
Bei Publikumsveranstaltungen können den Veranstaltern im Rahmen der Vereinbarung Auflagen betr. Förderung des öffentlichen Verkehrs sowie betreffend Verkehrsordnungsdienst auf eigene Kosten auferlegt werden.
5. Leistungsumfang
Art. 18 Leistungsumfang
Die Gebühren umfassen folgende Leistungen:
Nutzung der Anlagen (inkl. allenfalls zur Nutzung überlassene Sportgeräte, Mobiliar, Material),
Übergabe der Anlage mit allgemeiner Instruktion durch die Hauswartung,
Bereitstellung der technischen Anlagen,
Schlusskontrolle und Schlüsselrückgabe,
Beleuchtung, Strom, Wasser,
Benutzung der WC-Anlagen und der Garderoben.
6. Zusätzliche Gebühren
Art. 19 Grundsatz
Neben den Gebühren für die Nutzung können im Einzelfall weitere Aufwände den Nutzenden in Rechnung gestellt werden.
Zusätzliche Gebühren werden auch für kostenlose Benutzungen in Rechnung gestellt.
Art. 20 Gebühren für ausserordentlichen Aufwand
Ausserordentlicher Aufwand, insbesondere für aufwändige Reinigung, wird mit Fr. 80 pro Stunde verrechnet.
Das Beheben von Schäden wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
Art. 21 Gebühren bei Publikumsveranstaltungen
Bei Publikumsveranstaltungen können weitere Gebühren und Beiträge festgelegt werden:
Reservationsgebühr,
Annullationsgebühr,
Kaution,
Nebenkostenpauschale oder in Ausnahmefällen Nebenkosten wie Energie-, Abfall- und Wasserkosten nach Aufwand.
Art. 22 Gebühren für Festwirtschaften
Für den Betrieb von Verkaufsständen/Festwirtschaften wird eine Standgebühr verrechnet. Diese richtet sich nach der Grösse der gesamten Stand-/Festwirtschaftsfläche.
Als Richtgrösse für die Standgebühr gilt der Festplatz-Tarif gemäss Anhängen:
Stand-/Festwirtschaftsfläche insgesamt bis 9m2: gratis,
Stand-/Festwirtschaftsfläche insgesamt ab 10 bis 25m2: 1/3 Festplatz,
Stand-/Festwirtschaftsfläche insgesamt ab 26 bis 40m2: 2/3 Festplatz,
Stand-/Festwirtschaftsfläche insgesamt ab 41m2: 3/3 Festplatz.
Beim Verkauf von Getränken soll auf Glasflaschen und Gläser verzichtet werden. Der Einsatz von Mehrwegbechern wird gefördert und grundsätzlich bei grossen Anlässen den Veranstaltenden vorgeschrieben.
Art. 23 Gebühren für Hauswart-Pikett
Bei grösseren Veranstaltungen in Schul- und Sportanlagen können Pikett-Dienste der Hauswartung notwendig werden. Deren Kosten werden Veranstaltenden in Rechnung gestellt.
Die verantwortliche Hauswartung fällt den Entscheid, ob ein Pikett-Dienst eingerichtet wird, in Absprache mit den Veranstaltenden.
Für den Pikett-Dienst werden folgende Aufwände in Rechnung gestellt:
Telefon-Pikett (Hauswartung muss vor, während und/oder nach der Veranstaltung erreichbar sein): Fr. 6 pro Stunde, bei tatsächlichen Einsätzen der Hauswartung Fr. 50 pro geleistete Arbeitsstunde,
Anwesenheits-Pikett (Hauswartung muss vor, während und/oder nach der Veranstaltung anwesend sein): Fr. 50 pro geleistete Arbeitsstunde.
Art. 24 Gebühren für Schlüsselverlust
Die Gebühr für verlorene oder nicht-zurückgegebene Schlüssel beträgt:
Fr. 150 für Schlüssel von Schliess-Systemen,
Fr. 50 für Schlüssel von Einzelschlössern,
Fr. 30 für Schlüssel von Garderobenschränken.
Art. 25 Ausserordentliche Gebührenanpassungen
In ausserordentlichen Situationen ist das Departement Schule und Sport berechtigt, zur wirtschaftlicheren Auslastung der Anlagen, zum Zwecke der Sportförderung oder im Interesse der Öffentlichkeit Eintritts- und Benutzungspreise temporär zu erhöhen oder zu reduzieren.
7. Nutzungsausfall bei Rücktritt
Art. 26 Leistungen bei Nutzungsausfall
Bei einem Nutzungsausfall im Verantwortungsbereich der Nutzenden, entfällt jede Haftung der Stadt Winterthur und die Benützungsgebühr ist dennoch geschuldet.
Bei einem Nutzungsausfall ohne Verantwortung der Nutzenden ist die Haftung der Stadt Winterthur so weit wie zulässig ausgeschlossen, insbesondere besteht keine Haftung für Mangelfolgeschäden, im Speziellen für Betriebsausfallkosten.
Bei einer terminlichen Belegung ist bei einem Nutzungsausfall ohne Verantwortung der Nutzenden keine Benützungsgebühr geschuldet.
Bei einer periodischen Belegung wird ab einem zweimaligen Nutzungsausfall (ausgenommen: Ferien oder Feiertage) ohne Verantwortung der Nutzenden die Benützungsgebühr anteilsmässig reduziert.
Art. 27 Rücktritt
Bei Rücktritten von terminlichen Belegungen ist bei Mitteilung weniger als fünf Arbeitstage vor dem Veranstaltungstermin die volle Höhe der Benützungsgebühr geschuldet. Handelt es sich um eine kostenlose terminliche Belegung werden Fr. 80 Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.
Bei der Nicht-Nutzung einer periodischen Belegung an Wochenenden sowie während Ferien oder an Feiertagen sind die Nutzenden verpflichtet, die verantwortliche Anlageperson mindestens fünf Arbeitstage im Voraus zu informieren. Ansonsten kann eine Umtriebsentschädigung von Fr. 80 in Rechnung gestellt werden. Dies gilt auch für kostenlose Belegungen.
Bei Publikumsveranstaltungen, für welche das Sportamt eine Vereinbarung ausstellt, gelten die vereinbarten Rücktrittsbedingungen. In der Regel schulden die Gesuchsteller bei einem Rücktritt weniger als 30 Tage vor der Veranstaltung die volle Höhe der Benutzungsgebühr.
8. Rechnungsstellung
Art. 28 Rechnungsstellung
Terminliche Belegungen werden in der Regel im auf die Belegung folgenden Monat vom Departement Schule und Sport in Rechnung gestellt.
Periodische Belegungen werden in der Regel halbjährlich oder jährlich in Rechnung gestellt.
Die Rechnungstellung für Publikumsveranstaltungen erfolgt in der Regel im Voraus. In der Schlussrechnung wird die Kaution mit den Nebenkosten sowie allfälligen Schäden verrechnet.
Das Departement Schule und Sport kann in begründeten Fällen, insbesondere wenn frühere Rechnungen für terminliche oder periodische Belegungen nicht fristgerecht bezahlt wurden, eine Vorauszahlung der gesamten Nutzungsgebühr verlangen.
9. Gebührenansätze
Art. 29 Schul- und Sportanlagen
Die Gebührenansätze für die Benützung der Schulanlagen sind im Anhang 1 festgelegt.
Die Gebührenansätze für die Benützung der Sportanlagen sind in den Anhängen 2 bis 6 festgelegt.
Art. 30 Einzel- und Gruppeneintritte
Die Gebührenansätze für die Eintritte in die Schwimmbäder und die Eissportanlage Deutweg sind im Anhang 7 festgelegt.
Art. 31 Sportpass
Der Sportpass ist ein Abonnement für Einzelpersonen, Familien oder Firmen, welches den Eintritt für die Schwimmbäder, die Eissportanlage Deutweg sowie weitere Angebote umfasst.
Der Stadtrat schliesst mit Privaten oder anderen Gemeinwesen Verträge für eine Ausweitung des Angebots ab.
Die Tarife werden im Anhang 8 festgelegt.
Art. 32 Übrige Sportanlagen, besondere Benutzungen und Sonderfälle
Das Departement Schule und Sport kann die Gebühren für die Benutzung von in dieser Gebührenordnung und deren Anhängen nicht ausdrücklich erwähnten Schul- und Sportanlagen, für besondere Benutzungen oder in anderen besonderen Umständen im Einzelfall unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festlegen.
10. Parkieren auf Schul- und Sportanlagen
Art. 33 Gebührenpflicht
Das Parkieren von Motorwagen auf Schul- und Sportanlagen ist täglich während 24 Std. gebührenpflichtig.
Die Benutzungsgebühr beträgt 1 bis 3 Franken pro Stunde.
Art. 34 Einschränkungen der Gebührenpflicht
Von der Gebührenpflicht befreit sind:
Personen mit körperlichen Beeinträchtigungen während der Dauer des Besuchs,
Lieferanten für den Güterumschlag,
Handwerker während der Arbeitsverrichtung.
Das Departement Schule und Sport kann für Gruppen und Vereine Reduktionen vorsehen sowie mit Veranstaltern Pauschalen vereinbaren.
Mitarbeitende und Lehrpersonen ohne Parkplatzbewilligung gemäss Parkplatz-Reglement für das Personal der Stadt Winterthur müssen die Parkgebühr entrichten.
Art. 35 Durchsetzung der Gebührenpflicht
Bei Missachtung der Gebührenpflicht fürs Parkieren auf Schul- und Sportanlagen ist eine Umtriebsentschädigung von 50 Franken zu bezahlen.
Dem Departement Schule und Sport obliegt die Kontrolle der Massnahmen. Es kann diese Aufgabe an Dritte delegieren.
11. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 36 Das vorliegende Reglement wird auf den 1. März 2019 in Kraft gesetzt.
Die nachstehenden Erlasse treten auf denselben Zeitpunkt ausser Kraft:
Gebührenreglement über die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur vom 16. April 2008,
Gebührenreglement der Nebendienstleistungen für die Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur vom 1. August 2013.
SR.18.1009