4.6-1

Verordnung über die Benützung von Schul- und Sportanlagen der Stadt Winterthur durch Dritte

vom 29.10.2007 (Stand 29.08.2022)

Gestützt auf § 74 des Gesetzes über das Gemeindewesen sowie auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung vom 26. November 1989 erlässt der Grosse Gemeinderat folgende Benützungsverordnung:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Benützung

  1. der Schulanlagen (Turnhallen, Aussenanlagen, Schulräume, Kindergärten, Horte und Kleinhallenbäder) durch Dritte ausserhalb der Primärnutzung durch die Schule;

  2. der städtischen Sportanlagen.

Für die Eishalle Deutweg und das Frei- und Hallenbad Geiselweid wird die Verordnung soweit wie möglich sinngemäss angewandt.

Für die Sportanlagen kann der Stadtrat pauschale Regelungen bewilligen, welche von dieser Verordnung abweichen. Es ist dabei darauf zu achten, dass trotzdem eine Nutzung durch die Öffentlichkeit möglich ist.

Art. 2 Leitsätze für die Nutzung

Die Stadt Winterthur stellt aus gesundheits-, sozial- und bildungspolitischen Gründen der Bevölkerung die Sportanlagen sowie die Schulanlagen in der unterrichtsfreien Zeit zur Verfügung.

Die Nutzung der Anlagen ist ganzjährig in der Regel während sieben Tagen pro Woche möglich.

Im Rahmen der Möglichkeiten wird ein kundenorientierter Betrieb gewährleistet.

Die Nutzung der Anlagen soll der zeitlichen Verfügbarkeit der Anlage, den lokalen Gegebenheiten und der zur Verfügung gestellten Infrastruktur Rechnung tragen.

Die frei zugänglichen Aussenanlagen können ohne Bewilligung während den Betriebszeiten genützt werden, sofern keine Reservation oder sonstigen Einschränkungen vorliegen.

Für die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagen sowie der Infrastruktur ist die Stadt Winterthur zuständig.

Art. 3 Vorrang der Schule in Schulanlagen

Die Schulanlagen stehen primär dem Schulbetrieb zur Verfügung. Die ausserschulische Nutzung der Anlagen bedarf einer Bewilligung, wenn eine ausschliessliche Nutzung verlangt wird. Zur schulischen Nutzung zählt auch der Musikunterricht gemäss kantonaler Gesetzgebung.

Klassenzimmer und Kindergärten werden in der Regel nur für schulische Zwecke zur Verfügung gestellt. Bei einer ausnahmsweise ausserschulischen Nutzung sind die Interessen der Schule angemessen zu berücksichtigen.

Die Aussenanlagen stehen der Öffentlichkeit grundsätzlich zur Verfügung, soweit sie nicht durch die Schule und durch bewilligte Nutzungen belegt sind.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Benutzenden

Die Benützerinnen und Benützer haben das Recht, die Schul- und Sportanlagen in den Grenzen dieser Verordnung und der zugehörigen Ausführungsregelungen zu nutzen.

Die Benützerinnen und Benützer halten die mit der Bewilligung verbundenen Benützungszeiten, Auflagen und Bedingungen sowie die Benützungsvorschriften ein, befolgen die Anweisungen der zuständigen Verantwortlichen, verhalten sich anständig, nutzen die zugeteilten Räume, Anlagen und Geräte zweckentsprechend und tragen ihnen Sorge, bemühen sich um Ordnung und Reinlichkeit, entsorgen den eigenen Abfall, helfen Unfälle zu vermeiden, leisten im Bedarfsfall Sanitätsdienst und unterlassen übermässige Lärmimmissionen.

Bei Verstössen gegen diese Pflichten wie auch bei Störungen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit können Benützerinnen und Benützer aus den Anlagen weggewiesen werden.

Art. 5 Zuständigkeit Nutzung, Schulanlagen

Die schulische Nutzung wird von der Schulpflege – bei Bedarf in Absprache mit dem Departement Schule und Sport – geregelt.

Die ausserschulische Nutzung wird vom Departement Schule und Sport - bei Bedarf in Absprache mit den Schulbehörden - geregelt.

Art. 6 Einschränkungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die bewilligungspflichtige Benützung der Anlagen.

Im öffentlichen Interesse können Organisationen oder Einzelpersonen von der Nutzung ausgeschlossen werden.

Ergeben sich bei der freien Benützung von Anlagen durch die Öffentlichkeit schwerwiegende Missstände und können diese nicht durch andere Massnahmen behoben werden, kann das zuständige Departement den freien Zugang vorübergehend oder dauernd einschränken oder ganz ausschliessen.

Art. 7 Rauchverbot

Für die Innenräume aller Schul- und Sportanlagen inklusive der Eishalle Deutweg sowie für die Aussenflächen der Schulanlagen gilt unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 ein Rauchverbot.

Auf den Aussenflächen der Schulanlagen können im Rahmen einer Benützung mit Bewilligung Ausnahmen gewährt werden.

Regelungen für die schulische Nutzung sind nicht Gegenstand dieser Verordnung.

Art. 8 Einziehen von Gegenständen

Waffen, Waffenattrappen oder andere gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern, können von den Aufsichtspersonen vorübergehend eingezogen werden.

Bei Minderjährigen erfolgt die Herausgabe an die Erziehungsberechtigten.

Art. 9 Mitführen von Hunden

Das Mitführen von Hunden ist auf allen Schul- und Sportanlagen untersagt.

Art. 10 Überwachungsanlagen

Der Stadtrat kann in einem Betriebsreglement die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich und geeignet ist. Die Videoüberwachung soll insbesondere:

  1. die Belästigung von Personen oder die Beschädigung von Sachen verhindern;

  2. die Aufklärung von strafbaren Handlungen erleichtern;

  3. die Identifikation von Personen mit Rayonverbot ermöglichen;

  4. die Überwachung des Verkehrs vor oder nach grösseren Veranstaltungen gewährleisten.

Auf die Überwachung ist am Ort mit Hinweistafeln bzw. Piktogrammen aufmerksam zu machen.

Das Aufzeichnungsmaterial der Überwachungseinrichtungen wird frühestens nach 50 und spätestens nach 100 Tagen gelöscht. Die Weiterverwendung in einem Strafverfahren bleibt vorbehalten.

Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass nur die notwendigen Bereiche überwacht werden. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.

Das Departement Schule und Sport, bei Schulanlagen in Absprache mit den Schulbehörden, installiert die Videokameras. Der Standort ist zu publizieren.

Art. 11 Versuche

Um Neuerungen zu erproben, kann der Stadtrat im Rahmen der Grundsätze befristete Nutzungsversuche durchführen. Er bestimmt Konzept, Umfang, Auflagen, Projektverantwortung, Auswertung und Berichterstattung.

Bei Nutzungsversuchen sind die Betroffenen und Beteiligten einzubeziehen.

Über die Versuche wird periodisch Bericht erstattet.

2 Benützungszeiten

Art. 12 Benützungszeiten

Die Anlagen werden der Öffentlichkeit ausserhalb der schulischen Nutzung wie folgt zur Verfügung gestellt:

  • a. Turnhallen, Schulräume und Kleinhallenbäder:

  • 1. Montag bis Samstag von 08.00 bis 23.00 Uhr;

  • 2. Sonn- und Feiertag von 08.00 bis 20.00 Uhr.

  • 3. Die sportliche Nutzung von Turnhallen und Kleinhallenbädern ist 30 Minuten vor dem Ende der Benützungszeit zu beenden.

  • b. Aussenanlagen:

  • 1. Montag bis Samstag von 08.00 bis 12.00 und 13.00 bis 22.00 Uhr;

  • 2. Sonn- und Feiertag von 10.00 bis 12.00 und von 13.00 bis 20.00 Uhr.

Die schulische Nutzung der Aussenanlagen ist auch von 12.00 bis 13.00 Uhr zulässig.

Bei besonderen Gegebenheiten oder Veranstaltungen können die Benützungszeiten eingeschränkt oder insbesondere in Innenräumen ausgedehnt werden.

Die Betriebszeiten des Frei- und Hallenbades Geiselweid sowie der Eishalle Deutweg werden vom Stadtrat festgelegt.

3 Betriebsreglement

Art. 13 Betriebsreglement

Der Stadtrat erlässt ein oder mehrere Betriebsreglemente und regelt insbesondere Zuständigkeiten, Bewilligungsverfahren, die weiteren Rechte und Pflichten der Benützerinnen und Benützer, Aufsicht, Ordnungsvorschriften, Verantwortlichkeiten und Sanktionen.

Der Stadtrat kann auch das Parkieren auf Schul- und Sportanlagen regeln.

4 Gebühren

Art. 14 Grundsätze der Gebührenerhebung

Die Benützungsgebühren werden vom Stadtrat aufgrund einer Kostenrechnung je nach Anlage- und Raumtyp sowie nach Benützerkategorie in einem Gebührenreglement festgelegt.

Die Tarife für die individuellen Eintritte, Abonnemente und weiteren Angebote werden vom Stadtrat festgelegt, wobei neben der Wirtschaftlichkeit die Marktsituation und allfällige politische Ziele zu berücksichtigen sind.

Der Stadtrat kann die Festlegung von speziellen Gruppenpreisen und Nebendienstleistungen dem Departement Schule und Sport übertragen.

Spezieller Aufwand für die Betreuung, die Reinigung, allfällige Reparaturen oder Ähnliches wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

Art. 15 Privilegierte Benützergruppen

In Winterthur wohnhafte Benützer und Benützerinnen sollen gegenüber solchen mit auswärtigem Wohnsitz bevorzugt werden.

Der Stadtrat kann mit anderen Gemeinden Vereinbarungen über Kostenbeteiligungen und deren Auswirkungen abschliessen.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr aus Winterthur sowie die nicht-kommerzielle Benützung sollen bevorzugt werden.

Das Departement Schule und Sport kann die Gebühren bei einer Benützung für gemeinnützige Zwecke ganz oder teilweise erlassen.

Als «gemeinnützig» im Sinne der Steuergesetzgebung anerkannte Gruppierungen gelten als «nicht-kommerziell».

Art. 16 Kommerzielle Benützergruppen

Bei einer kommerziellen Nutzung sind möglichst Betriebskosten deckende Gebühren festzulegen, wobei die Marktsituation, die politischen Zielsetzungen und die optimale Nutzung der Anlagen zu berücksichtigen sind.

Art. 17 Eigenleistungen

Bei einer regelmässigen Benützung können anrechenbare Eigenleistungen erbracht werden, wobei die anlagespezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind.

Art. 18 Ausnahmen und ausserordentliche Aufwendungen

Werden an die Hauswartung ausserordentliche Ansprüche gestellt, eine nicht vorgesehene Belegungsart verlangt oder ist ein ausserordentlicher Reinigungsaufwand erforderlich, setzt das Departement Schule und Sport die Gebühr nach Aufwand fest.

Bei ausserordentlicher Verschmutzung der benützten Räume und Anlagen oder sonstigem zusätzlichen Aufwand durch Vereine und Private wird dem Verursacher oder der Verursacherin Rechnung gestellt.

5 Organisation

Art. 19 Bewilligungen

Sofern gemäss dieser Verordnung eine Bewilligung erforderlich ist, muss möglichst frühzeitig ein entsprechendes Gesuch gestellt werden.

Eine Bewilligung wird erteilt, sofern die erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Entfällt nachträglich eine der Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung oder werden an die Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten, kann die Bewilligung sofort und entschädigungslos wieder entzogen werden.

Bewilligungen nach dieser Verordnung sind persönlich und dürfen nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf andere Personen übertragen werden.

Art. 20 Reservationsstelle

Das Departement Schule und Sport führt eine Reservationsstelle.

Diese prüft die Gesuche und stellt Bewilligungen sowie allfällige Ablehnungen aus. Sie ist verantwortlich für die Information und Absprache mit der Schulpflege und die Information der Anlagenbetreuenden sowie der Anwohnerschaft soweit es sich um ausserordentliche, grössere Anlässe handelt.

Art. 21 Zuteilungskriterien

Die ausserschulische Nutzung kann von Organisationen und Einzelpersonen beansprucht werden.

Wird für eine Personengruppe um eine Nutzungsbewilligung nachgesucht, ist eine verantwortliche natürliche Person zu bezeichnen.

Vorrang bei der ausserschulischen Nutzung haben in der Regel

  1. Lehrpersonen und Schülerschaft des betroffenen Schulhauses;

  2. nicht kommerzielle gegenüber kommerziellen Nutzerinnen und Nutzern;

  3. ortsansässige gegenüber auswärtigen Nutzerinnen und Nutzern;

  4. Veranstaltungen gegenüber Trainingsbetrieb.

Art. 22 Einzeleintritte, Abonnemente, Sportpass

Für publikumsorientierte Sportanlagen sind Einzeleintritte und Abonnemente für Mehrfach- oder Saisoneintritte oder Kombinationen mit anderen Angeboten möglich.

6 Haftung

Art. 23 Haftung

Die Benützung der Anlagen erfolgt auf eigene Verantwortung der Benutzenden; soweit nicht ausdrücklich vereinbart, übernimmt die Stadt keine Haftung.

Die Stadt lehnt jede Haftung bei Beschädigungen oder Diebstählen ab.

Die Benützerinnen und Benützer sind verpflichtet, die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen einzuhalten. Die Benützerinnen und Benützer haften für alle Schäden, welche durch unsorgfältige Benützung der Anlagen entstehen.

Vorbehalten bleiben Beschädigungen und Diebstähle, die nachweisbar aus dem Schulbetrieb am Eigentum der Vereine verursacht wurden.

Art. 24 Umtriebsentschädigung

Personen, welche eine Anlage unrechtmässig benützen, haben neben der zu entrichtenden Gebühr und der Verwaltungsgebühr zusätzlich eine Umtriebsentschädigung von max. Fr. 250.– zu bezahlen.

Die Erhöhung dieses Betrages obliegt dem Stadtrat.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Einbezug der Schulbehörde

Die Schulpflege ist vor einer Änderung dieser Verordnung und vor dem Erlass der Ausführungsbestimmungen durch den Stadtrat anzuhören.

Art. 26 Inkraftsetzung und Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt1.

Sie ersetzt die Verordnung über die Benützung von Schulhäusern, Turnhallen und Spielplätzen durch Vereine und Private vom 17. Dezember 1984.

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