4.7-1.1

Reglement für die öffentlichen Bibliotheken der Stadt Winterthur

vom 27.11.2013 (Stand 12.05.2022)

In Ausführung der Verordnung über das öffentliche Bibliothekswesen vom 29. Januar 1996 erlässt der Stadtrat folgendes Reglement:

Art. 1 Name und Rechtsträger

Unter der Bezeichnung «Winterthurer Bibliotheken» betreibt die Stadt Winterthur ein Netz von öffentlichen Bibliotheken. Das Netz besteht aus einer Stadtbibliothek, einer Studienbibliothek und mehreren Quartierbibliotheken.

Art. 2 Zweck und Auftrag

Die Winterthurer Bibliotheken versorgen die städtische Bevölkerung mit Information, Kultur und Wissen. Die Information kann auf beliebigen Datenträgern gespeichert sein. Das Wissen wird durch Ausleihe von Medien, Informationsvermittlung, Beratung, digitale Vernetzung und bibliothekspädagogische Massnahmen vermittelt. Bezüglich der kulturhistorischen Überlieferung haben die Winterthurer Bibliotheken einen Archivauftrag. Gemäss dem Reglement des Stadtrats über die städtische Fotosammlung vom 28. Januar 1971 haben sie einen städtischen Archivauftrag bezüglich der fotografischen Überlieferung.

Art. 3 Die Stadtbibliothek

Die Stadtbibliothek vermittelt Information und Wissen zur schulischen und beruflichen Aus- und Weiterbildung. Sie fördert Allgemeinbildung, Lesekultur und Medienkompetenz in der gesamten Bevölkerung. Sie leistet einen Beitrag zum Kulturbewusstsein, zur Chancengleichheit und zum Meinungsaustausch aller Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Winterthur.

Art. 4 Die Studienbibliothek

Die Studienbibliothek beschafft und vermittelt historische und aktuelle Informationen über die Region Winterthur. Sie pflegt und erhält das Winterthurer Kulturgut in Wort und Bild. Sie regt Publikationen über die Region Winterthur an und unterstützt deren Publikation.

Art. 5 Die Quartierbibliotheken

Die Quartierbibliotheken fördern die Allgemeinbildung und die Lesekultur aller Bewohnerinnen und Bewohner im Quartier, vor allem aber der Kinder und Jugendlichen. Sie tragen zu Informationsaustausch und Meinungsvielfalt bei, leisten einen Beitrag zur kulturellen Vernetzung und fördern die Sprachkompetenz durch eine enge Zusammenarbeit mit den sozialen und schulischen Institutionen im Quartier.

Art. 6 Bestand und Dienstleistungen

Alle Bibliotheken unterhalten einen aktuellen Medienbestand, der erschlossen und attraktiv präsentiert wird. Elektronische Medien werden über zeitgemässe online-Instrumente zur Verfügung gestellt. Auch bieten sie eine Infrastruktur und Arbeitsplätze zum selbständigen Lesen und Lernen vor Ort an. Führungen, Schulungen und Veranstaltungen dienen der Bestandesvermittlung und Wissensvernetzung.

Art. 7 Benutzung

Die Benutzung der Bibliotheksangebote wird in einer Benutzungsordnung geregelt. Das zuständige Departement erlässt die notwendigen Bestimmungen.

Art. 8 Festsetzung der Benutzungsgebühren

Die jährliche Gebühr zur Nutzung des gesamten Angebots der Winterthurer Bibliotheken beträgt Fr. 65.- für Erwachsene. Familien bezahlen eine Gebühr von Fr. 95.-, Schülerinnen und Schüler sowie immatrikulierte Studentinnen und Studenten eine reduzierte Gebühr von Fr. 55.-.

Das Abonnement «Mini» für eine Gebühr von Fr. 25.- berechtigt zur Nutzung des gesamten Angebots für drei Monate.

Für eine einmalige Ausleihe wird eine Gebühr von Fr. 5.- pro Medienbezug erhoben.

Das Online-Abonnement für eine jährliche Gebühr von Fr. 30.- berechtigt zur Nutzung des digitalen eMedien-Angebots.

Das «Premium-Paket» bietet neben der Nutzung des gesamten Angebots bestimmte Zusatzdienstleistungen an. Die jährliche Gebühr beträgt Fr. 100.- für Erwachsene. Familien bezahlen eine Gebühr von Fr. 130.-, Schülerinnen und Schüler sowie immatrikulierte Studentinnen und Studenten eine reduzierte Gebühr von Fr. 90.-. Die Benutzungsordnung regelt die Details des Angebots.

Das Abonnement «Gold» umfasst das Premium-Paket gemäss Abs. 5 und leistet zusätzlich einen Beitrag zur Unterstützung der Winterthurer Bibliotheken in ihren Anstrengungen für die Leseförderung. Die jährliche Gebühr beträgt Fr. 200.- für Erwachsene und Fr. 250.- für Familien.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr bezahlen keine Benutzungsgebühren.

Das zuständige Departement setzt die Kanzleigebühren fest. Die Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren vom 1. November 2017 bleibt vorbehalten.

Das zuständige Departement wird ermächtigt, die Benutzungsgebühren gemäss Abs. 1 bis 6 im Umfang von maximal 10 % der Entwicklung anzupassen. Die Gebührenanpassung orientiert sich am Bemessungsgrundsatz gemäss Art. 4 der Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren vom 1. November 2017.

Art. 9 Rekursinstanz

Gegen Entscheide, die auf dem vorliegenden Reglement beruhen, kann innert 30 Tagen nach der Verfügung beim Stadtrat Einsprache erhoben werden.

Art. 10 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt auf den 1. Februar 2014 in Kraft und ersetzt das «Reglement für die öffentlichen Bibliotheken vom 10. April 1996» und dessen Nachtrag vom 5. November 2003.

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