4.8-1

Theaterverordnung

vom 03.12.2018 (Stand 01.08.2019)

Gestützt auf § 68 des Gemeindegesetzes (vom 20. April 2015) sowie Art. 8 Abs. 1 Ziff. 3 und 6 und Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung (vom 26. November 1989) und vorbehältlich der Bestätigung durch die Gemeindeabstimmung an der Urne, erlässt der Grosse Gemeinderat die folgende Verordnung:

I. Einleitung

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt die Ausgliederung des Betriebs «Theater Winterthur» aus der Stadtverwaltung, seine Überführung in die gemischtwirtschaftliche gemeinnützige Aktiengesellschaft «Theater Winterthur AG» sowie die Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Betrieb des Theaters durch die neue Trägerschaft.

II. Ausgliederung und neue Trägerschaft

Art. 2 Ausgliederung

Der bisherige Betrieb «Theater Winterthur» (einschliesslich Gastronomieteil) bzw. die gleichnamige Produktegruppe im Departement Kulturelles und Dienste wird mit Personal, Mobilien und allen laufenden geschäftlichen Berechtigungen und Verpflichtungen aus der Stadtverwaltung ausgegliedert und auf die Theater Winterthur AG übertragen.

Die Theaterliegenschaft bleibt im Eigentum der Stadt.

Art. 3 Gründung Aktiengesellschaft

Die Theater Winterthur AG ist eine gemeinnützige gemischtwirtschaftliche Aktiengesellschaft gemäss schweizerischem Obligationenrecht mit Sitz in Winterthur.

Sie bezweckt den Betrieb eines Gastspieltheaters, ohne festangestelltes eigenes Künstlerensemble, in Winterthur. Als Nebenbetrieb kann sie ein Restaurant führen.

Die Theater Winterthur AG wird von der Stadt mit einem Grundkapital von 1,5 Millionen Franken gegründet.

Art. 4 Kapitalerhöhung und Drittbeteiligungen

Die Theater Winterthur AG kann ihr Grundkapital nach Bedarf erhöhen.

Die durch Kapitalerhöhungen geschaffenen Aktien können insbesondere an andere Gemeinwesen, Gesellschaften und Personen, welche das Theater unterstützen möchten, ausgegeben und übertragen werden. Die Statuten können die Übertragbarkeit einschränken.

Die Mehrheit der Aktien und der Stimmrechte bleibt bei der Stadt.

Art. 5 Gemeinnützigkeit

Die Theater Winterthur AG ist nicht gewinnstrebig. Sie schüttet weder Dividenden noch andere geldwerte Leistungen an ihre Aktionärinnen und Aktionäre aus. Zulässig ist jedoch die Abgabe von Gratis-Tickets oder die Gewährung von Vergünstigungen auf Tickets in geringem Umfang an Aktionärinnen und Aktionäre zwecks Förderung der Verbundenheit mit der Theater Winterthur AG.

Den Mitgliedern des Verwaltungsrates kann eine Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen, dem Präsidenten oder der Präsidentin des Gremiums überdies ein Entgelt für die Vorsitzendenfunktion ausgerichtet werden. Im Interesse der Gesellschaft aufgewendete direkte Auslagen werden vergütet.

Art. 6 Umwandlung der Anstellungsverhältnisse

Die bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse des Theaterpersonals werden durch privatrechtliche Arbeitsverträge mit der Theater Winterthur AG abgelöst.

Die allgemeinen Anstellungsbedingungen für das technische und administrative Theaterpersonal werden in einem Gesamtarbeitsvertrag zwischen der Theater Winterthur AG und der zuständigen Gewerkschaft geregelt.

Für die berufliche Vorsorge ihres Personals schliesst sich die Theater Winterthur AG vertraglich der Stiftung Pensionskasse der Stadt Winterthur an.

Art. 7 Erwerb der Mobilien

Das vorhandene Mobiliar, die Informatikmittel sowie die mobile Veranstaltungstechnik des Stadttheaters werden der Theater Winterthur AG zum Buchwert von 20'000 Franken zu Eigentum übertragen.

III. Aufgaben, Finanzierung und Betrieb der Theater Winterthur AG

Art. 8 Leistungsauftrag

Die Theater Winterthur AG hat den Auftrag,

  1. in der Stadt Winterthur ein mehrspartiges Gastspieltheater (Musiktheater, Tanz/Ballett, Sprechtheater) von hochwertiger künstlerischer Qualität und überregionaler Ausstrahlung zu betreiben;

  2. mit seinen Aufführungen sowohl das kulturelle Erbe als auch das zeitgenössische Schaffen zu pflegen und zu fördern;

  3. das Theater ausserhalb des Vorstellungsbetriebs mit oder ohne Personal an Dritte zu vermieten.

Die Theater Winterthur AG vermittelt ihr gesamtes Angebot einer breiten Bevölkerung und leistet einen Beitrag zum Standortmarketing für die Stadt Winterthur.

Die Theater Winterthur AG arbeitet mit der Stadt, anderen kulturellen Organisationen und Kulturschaffenden sowie dem Standortmarketing für die Region Winterthur zusammen. Sie kann mit anderen Kulturinstitutionen Eigen- oder Koproduktionen realisieren.

Pro Spielzeit hat das Theater mindestens 120 Vorstellungen durchzuführen.

Art. 9 Künstlerische Freiheit

Die künstlerische Freiheit des Theaters bleibt gewahrt.

Art. 10 Finanzierung

Die Stadt subventioniert die Theater Winterthur AG mit einem jährlich wiederkehrenden Betriebsbeitrag gemäss Art. 11 dieser Verordnung. Zudem überlässt sie der Gesellschaft die Theaterliegenschaft in Gebrauchsleihe gemäss Art. 12.

Die Theater Winterthur AG sorgt selbständig für die weitere Finanzierung ihres Betriebs, insbesondere durch Einnahmen aus Vorstellungen und Vermietungen sowie durch Beiträge von Dritten und der öffentlichen Hand.

Sie strebt ein ausgeglichenes Rechnungsergebnis an.

Art. 11 Betriebsbeitrag

Für die Erfüllung des Leistungsauftrags gemäss Art. 8 entrichtet die Stadt der Theater Winterthur AG einen jährlich wiederkehrenden Betriebsbeitrag in der Höhe von 4,25 Millionen Franken.

Der Betriebsbeitrag kann ganz oder teilweise der Teuerung angepasst werden.

Sofern es die Finanzlage erfordert, kann der Stadtrat den Betriebsbeitrag zudem für ein oder mehrere Jahre ausserordentlich um maximal 5 Prozent kürzen. Eine solche Kürzung ist der Theater AG mindestens zwölf Monate im Voraus schriftlich anzuzeigen. Soweit nötig wird der Leistungsauftrag entsprechend der Höhe und Dauer der Kürzung vorübergehend angepasst.

Art. 12 Gebrauchsleihe

Die für den Theater- und Gastronomiebetrieb erforderlichen Teile der Theaterliegenschaft an der Theaterstrasse 6 samt Umschwung werden der Theater Winterthur AG von der Stadt im Rahmen einer Gebrauchsleihe unentgeltlich zur ausschliesslichen Nutzung zur Verfügung gestellt.

Die Stadt sorgt auf ihre eigene Rechnung für den laufenden Unterhalt und die Instandhaltung der gesamten Liegenschaft samt fest eingebauten Theatereinrichtungen. Kleinere Reparatur- und Ausbesserungsarbeiten gehen bis zu einem vertraglich fixierten Maximalbetrag zulasten der Theater Winterthur AG.

Art. 13 Leistungs- und Subventionsvertrag

Die Stadt schliesst mit der Theater Winterthur AG einen unbefristeten Leistungs- und Subventionsvertrag ab, mit welchem die gegenseitigen Leistungen, Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen der Zusammenarbeit näher geregelt werden.

Der Leistungs- und Subventionsvertrag kann von den Parteien unter Beachtung einer Frist von drei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden. Ist bis zum Auslaufen des gekündigten Vertrags kein neuer, den Vorgaben dieser Verordnung entsprechender Leistungs- und Subventionsvertrag abgeschlossen, entfällt der Betriebsbeitrag nach Art. 11, bis ein solcher neuer Vertrag in Kraft tritt.

Art. 14 Liquidationsfolgen

Bei einer Liquidation der Theater Winterthur AG erhält die Stadt soweit möglich den Nominalbetrag ihrer Aktien sowie den allfälligen Rest des Liquidationserlöses.

Über die weitere Verwendung dieser Mittel wird nach allgemeiner Zuständigkeitsordnung der Stadt entschieden; vorrangig sollen sie für eine anderweitige Förderung des Theaterangebots in Winterthur eingesetzt werden.

IV Aufsicht

Art. 15 Grundsätzliches

Die Theater Winterthur AG plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Rahmen dieser Verordnung sowie des Leistungs- und Subventionsvertrags mit der Stadt selbstständig.

Die Oberleitung der Gesellschaft und die Oberaufsicht über deren Geschäftsbetrieb obliegen dem Verwaltungsrat der Theater Winterthur AG.

Seitens der Stadt überwacht das Departement Kulturelles und Dienste die Einhaltung dieser Verordnung sowie des Leistungs- und Subventionsvertrags durch die Theater Winterthur AG.

Art. 16 Aufsicht durch den Verwaltungsrat

In ihren Statuten räumt die Theater Winterthur AG dem Stadtrat das Recht ein, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen.

Der Stadtrat sorgt für eine fachlich kompetente, ausgewogene Zusammensetzung der städtischen Vertretung.

Der Stadtrat bezeichnet aus dem Kreis der von ihm abgeordneten Mitglieder eine Beauftragte oder einen Beauftragten, die oder der die Einhaltung der vorliegenden Verordnung und des Leistungs- und Subventionsvertrags überwacht.

Der Stadtrat kann den von ihm abgeordneten Verwaltungsratsmitgliedern Weisungen erteilen.

Art. 17 Information, Berichterstattung

Die Theater Winterthur AG liefert dem Departement Kulturelles und Dienste die für die Beaufsichtigung des Betriebs nötigen Informationen und Berichte.

Das Departement Kulturelles und Dienste kann weitere für das Controlling relevante Informationen und Unterlagen anfordern.

Der Finanzplan und die Jahresrechnung der Theater Winterthur AG sind dem Departement Kulturelles und Dienste vor der Beschlussfassung durch das zuständige Gesellschaftsorgan zur Stellungnahme vorzulegen.

Das Nähere regelt der Leistungs- und Subventionsvertrag gemäss Art. 13 dieser Verordnung.

V. Einführungs- und Schlussbestimmungen

Art. 18 Anpassung der Verordnung über den Finanzhaushalt

In Anhang 1 der Verordnung über den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur (Finanzhaushaltverordnung; vom 31. Oktober 2005), Teil Departement Kulturelles und Dienste, wird die Produktegruppe Theater Winterthur mit den Produkten Theateraufführungen und Vermietungen gestrichen (8. Nachtrag zur betroffenen Verordnung).

Art. 19 Vollzug

Der Vollzug dieser Verordnung, einschliesslich Gründung der Aktiengesellschaft und Abschluss des Leistungs- und Subventionsvertrags mit der Theater Winterthur AG, obliegt dem Stadtrat sowie den von ihm bezeichneten Verwaltungsstellen.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung bedarf der Bestätigung durch die Urnenabstimmung der Gemeinde sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat.

Sie wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt.

GGR 2018.61