5.1-2

Gebührenordnung für die Stadtpolizei

vom 03.12.2014 (Stand 01.01.2015)

Gestützt auf § 63 des Gemeindegesetzes, § 3 der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (VOGG) sowie Art. 51 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) erlässt der Stadtrat die folgende Gebührenordnung für die Stadtpolizei1:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich der Gebührenordnung

Diese Gebührenordnung regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Festlegung und Verrechnung von Verwaltungsgebühren durch die Stadtpolizei.

Art. 2 Anwendbarkeit der Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden

Bestehen keine besonderen Vorschriften, richtet sich die Stadtpolizei bei der Festlegung von Gebühren für ihre Amtstätigkeit nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (VOGG).

Art. 3 Pauschale Gebühren

Wo sinnvoll, werden Gebühren in der Form von Pauschalen verrechnet.

2 Festsetzung der Gebühren

Art. 4 Festlegung von Gebührenansätzen und Pauschalen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes Sicherheit und Umwelt kann für bestimmte Verwaltungsgebühren im Rahmen des übergeordneten Rechts einen intern verbindlichen Gebührenrahmen festlegen.

In diesem Rahmen kann das Kommando der Stadtpolizei einzelne Gebührenansätze und Pauschalen festsetzen.

Die Stadtpolizei führt eine Sammlung der geltenden Gebührentarife.

Art. 5 Festsetzung der Gebühren im Einzelfall

Die Gebühren werden im Einzelfall von der Dienststelle festgesetzt, welche die gebührenpflichtige Anordnung erlässt beziehungsweise die gebührenpflichtige Verrichtung tätigt.

Sofern ein Gebührenrahmen besteht, hat sich die Höhe der im konkreten Anwendungsfall verrechneten Gebühren nach dem für die gebührenpflichtige Anordnung oder Verrichtung regelmässig notwendigen Sach- und Personalaufwand zu richten sowie das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berücksichtigen.

In besonderen Fällen kann von bestehenden Gebührenrahmen oder -ansätzen im Sinn von Art. 4 abgewichen werden; eine solche Abweichung ist zu begründen.

Art. 6 Schreib- und Zustellgebühren sowie Barauslagen

Schreib- und Zustellgebühren sowie Barauslagen werden in der Regel gesondert verrechnet.

3 Ermässigung und Rückerstattung

Art. 7 Gebührenerlass

Eine Gebühr kann bei Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen ganz oder teilweise erlassen werden.

Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit politischen, gemeinnützigen oder wohltätigen Aktivitäten werden in der Regel nur Schreib- und Zustellgebühren verrechnet.

Zuständig für den Entscheid über einen Gebührenerlass ist

  1. bis Fr. 300: die Abteilungsleitung;

  2. bis Fr. 1000: die Hauptabteilungsleitung;

  3. über Fr. 1000: das Kommando.

Art. 8 Rückerstattung von Gebühren

Über die Rückerstattung von Gebühren – insbesondere, wenn eine erteilte Bewilligung nicht genutzt werden konnte – wird im konkreten Einzelfall nach Billigkeit entschieden.

4 Sicherstellung der Kosten und Zahlungsfrist

Art. 9 Sicherstellung von Kosten

Eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller kann unter der Androhung, dass auf das Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Kosten angehalten werden, wenn sie oder er

  1. in der Schweiz keinen Wohnsitz hat,

  2. aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet, oder

  3. als zahlungsunfähig erscheint.

Art. 10 Zahlungsfrist

Für die Bezahlung der Gebühren wird grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen angesetzt.

In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist angemessen verlängert oder verkürzt werden.

Die Erteilung einer Bewilligung kann mit der Bedingung verbunden werden, dass die Bewilligung erlischt, wenn die Gebühren nicht fristgerecht bezahlt werden.

5 Rechtsschutz

Art. 11 Rechtsmittel

Die Festsetzung einer Gebühr im Einzelfall kann mit einer Einsprache beim Stadtrat angefochten werden.

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