5.3-2

Dienstreglement Schutz & Intervention Winterthur

vom 29.04.2020 (Stand 01.07.2020)

Der Stadtrat beschliesst:

1. Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

Diesem Reglement unterstehen das Personal von Schutz & Intervention sowie die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation.

Es bezweckt die einheitliche Regelung der dienstlichen Besonderheiten von Schutz & Intervention.

Art. 2 Gegenstand

Dieses Dienstreglement regelt

  1. organisatorische Massnahmen zur Sicherstellung der Betriebs- und Einsatzbereitschaft von Schutz & Intervention;

  2. besondere personalrechtliche Bestimmungen im Schichtbetrieb der Berufsfeuerwehr;

  3. dienstliche Bestimmungen für die Milizangehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und der Zivilschutzorganisation.

Art. 3 Organisation

Die Stadt Winterthur verfügt unter dem Dach der städtischen Organisationseinheit Schutz & Intervention über:

  1. eine Berufsfeuerwehr;

  2. eine Freiwillige Feuerwehr;

  3. eine Zivilschutzorganisation.

Art. 4 Aufgaben

Schutz & Intervention sorgt für den Schutz von Leben, Gesundheit, Umwelt und Eigentum sowie die Minimierung von Schadenereignissen und Schäden.

Die Aufgabe der Freiwilligen Feuerwehr umfasst hauptsächlich die Unterstützung und teilweise Ablösung der Berufsfeuerwehr. Dazu kommen Aufgaben nach Weisung der Einsatzleitung Schutz & Intervention oder der Hauptabteilungsleiterin beziehungsweise des Hauptabteilungsleiters Feuerwehr im Übungs- und Dienstbetrieb. Teile der Freiwilligen Feuerwehr übernehmen zusätzliche Stützpunktaufgaben und Aufgaben im Rahmen von Leistungsvereinbarungen.

Die Zivilschutzorganisation unterstützt Schutz & Intervention in deren Einsatztätigkeit und im Dienstbetrieb.

Neben ihren gesetzlichen Aufgaben können die Einheiten von Schutz & Intervention für die Bedürfnisse der Stadt Winterthur eingesetzt werden, sofern die Erfüllung ihrer Kernaufgaben nicht gefährdet ist.

Schutz & Intervention erfüllt zusätzliche Stützpunktaufgaben im Auftrag der Gebäudeversicherung und des Amtes für Militär und Zivilschutz.

Weitere Leistungsvereinbarungen und Anschlussverträge können abgeschlossen werden, sofern die Erfüllung der gesetzlichen Kernaufgaben nicht gefährdet wird.

2. Schutz & Intervention

2.1 Allgemeines

Art. 5 Alarmierung

Wer zum Tragen eines Alarmgerätes verpflichtet ist, muss nach Möglichkeit bei einem Alarm unverzüglich einrücken.

Art. 6 Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist die Pflicht, sich gemäss Dienstplan für allfällige Einsätze im Rayon bereitzuhalten.

Bereitschaftsdienstleistende müssen bei einem Alarm innerhalb der nachfolgen Fristen einrücken:

  1. 15 Minuten für das Personal im Schichtdienst;

  2. 15 Minuten für Pikettdiensteinsatzleitende mit Feuerwehraufgaben;

  3. 30 Minuten für Pikettdiensteinsatzleitende des Zivilschutzes.

Als Berechnungsgrundlage für die Einhaltung der Einrückungsfrist gilt: Autobahn 80 km/h, ausserorts 60 km/h und innerorts 30 km/h.

Die Kommandantin oder der Kommandant kann für Angestellte über das 60. Altersjahr hinaus Schichtdienst anordnen, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.

Art. 7 Wohnsitzrayon

Die Einrückungsfrist gemäss Art. 6 Abs 2 bestimmt das Rayon.

Wer innerhalb eines Rayons Wohnsitz hat, kommt häufiger zum Einsatz und befindet sich daher in Erhöhter Bereitschaft.

Die Wohnsitznahme von Angestellten im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr und Pikettdiensteinsatzleitende mit Feuerwehr- und Zivilschutzaufgaben innerhalb des Rayons wird gefördert.

Bei Wohnsitz ausserhalb des Rayons sind die Angestellten im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr und Pikettdiensteinsatzleitende mit Feuerwehr- und Zivilschutzaufgaben verpflichtet, während ihres Bereitschaftsdienstes ein rechtzeitiges Einrücken gemäss Art. 6 sicherzustellen.

Art. 8 Führen im gemischten Einsatz

Beim gemeinsamen Einsatz von Formationen der Berufsfeuerwehr und der Freiwilligen Feuerwehr wird der Einsatz von der ranghöchsten Offizierin oder vom ranghöchsten Offizier der Berufsfeuerwehr geführt.

In begründeten Ausnahmefällen kann diese Aufgabe durch ein Offiziersmitglied der Freiwilligen Feuerwehr wahrgenommen werden.

Dieser Führungsgrundsatz kann sinngemäss auch für untere Dienstgrade angewendet werden.

Art. 9 Uniform

Folgende Personen tragen eine Schutz- und/oder Dienstkleidung (Uniform):

  1. Angestellte im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr;

  2. Pikettdiensteinsatzleistende mit Feuerwehraufgaben;

  3. Angestellte von Schutz & Intervention mit besonderen Funktionen.

Wer die Uniform trägt, repräsentiert Schutz & Intervention.

Die Uniform darf nur zu dienstlichen Zwecken getragen werden.

2.2 Berufsfeuerwehr

Art. 10 Arbeitszeit

Die wöchentliche Arbeitszeit berechnet sich aus durchschnittlich 50% reiner Arbeitszeit (Einsätze, Dienstleistungen, Ausbildung, Arbeit in den Fachbereichen), welche voll angerechnet wird (12 Stunden), und 50% Präsenzzeit in der Nacht (von 19.00 Uhr bis 07.00 Uhr), welche nur zur Hälfte angerechnet wird (6 Stunden). Dies ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse (z.B. Einsätze oder das Erledigen von Arbeitsaufträgen während der Präsenzzeit).

Eine Dienstschicht besteht aus alternierend 24 Stunden Dienst und 48 Stunden Freizeit. Im Schichtdienst gilt folgender Tagesablauf: 06.45 Uhr Arbeitsübergabe (vorgezogener Dienstantritt) 07:00 Uhr Dienstantritt 12.00 Uhr Mittagessen 13.30 Uhr Fortsetzung Dienst 17.30 Uhr Nachtessen 19.00 Uhr Beginn Präsenzzeit 06.45 Uhr Arbeitsübergabe 07.00 Uhr Dienstschluss

An Samstagen beginnt die Präsenzzeit um 16.00 Uhr, an Sonn- und Ruhetagen um 12.00 Uhr. Die Anrechenbarkeit als Arbeitszeit ist von dieser Abweichung nicht berührt.

Die Hauptabteilungsleiterin oder der Hauptabteilungsleiter Feuerwehr kann während der Präsenzzeit Arbeiten anordnen. Abs. 1 bleibt davon unberührt.

Art. 11 Ausgleich Ruhetage und vorgezogener Dienstantritt

Die Arbeit an Ruhetagen und der vorgezogene Dienstantritt von Angestellten im Schichtdienst der Berufsfeuerwehr wird mit sechs Dienstschichten pro Jahr kompensiert.

Art. 12 Zuschläge und Entschädigungen

Für die Nacht- und Sonntagsarbeit wird ein Zuschlag gemäss Art. 118 der Vollzugsverordnung zum Personalstatut von 25% ausgerichtet. Dieser ist gemäss Art. 10 Abs. 1 in der Nacht und an Sonn- und Ruhetagen zwischen 6.00 und 7.00 sowie zwischen 19.00 und 20.00 Uhr um die Hälfte auf 12.5% reduziert.

Die Tragepflicht des Alarmgerätes gemäss Art. 5 wird nach Art. 51 Abs. 1 des Personalstatuts mit jährlich pauschal 300 Franken entschädigt.

Bereitschaftsdienst gemäss Art. 6. Abs. 1 wird nach Art. 113 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalstatut entschädigt.

Die aus dem Wohnsitz im Rayon resultierende Erhöhte Bereitschaft gemäss Art. 7 Abs. 2 wird mit jährlich pauschal 2'500 Franken entschädigt. Die Kommandantin oder der Kommandant kann diese kürzen, wenn die Erhöhte Bereitschaft durch die Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung eingeschränkt ist.

Art. 13 Verpflegung

Wer Schichtdienst leistet, wird während der Dienstzeit am Mittag und Abend am Arbeitsort verpflegt.

2.3 Freiwillige Feuerwehr

Art. 14 Rechtsverhältnis

Beim freiwilligen Feuerwehrdienst handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis.

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind nicht Angestellte der Stadt Winterthur.

Art. 15 Zulassung und Beginn der Angehörigkeit

Die Freiwillige Feuerwehr steht geeigneten Personen im Alter von 18 bis 50 Jahren mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder Arbeitsort in Winterthur offen.

Die Hauptabteilungsleiterin oder der Hauptabteilungsleiter Feuerwehr kann Ausnahmen bewilligen.

Die Angehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr beginnt am Tage des Eintrittes gemäss Entscheid der Hauptabteilungsleiterin oder des Hauptabteilungsleiters Feuerwehr.

Art. 16 Meldepflicht

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet, ihre Arbeitgeberin oder ihren Arbeitgeber über ihre Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr in Kenntnis zu setzen

Art. 17 Aus- und Weiterbildung

Für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist der Besuch von Übungen und Kursen obligatorisch.

Dispensationsgesuche für Kurse und Übungen sind im Voraus schriftlich und begründet an die Linienvorgesetzte oder den Linienvorgesetzten zu richten.

Art. 18 Ausrüstung

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erhalten eine persönliche Arbeits- und Schutzausrüstung zu dienstlichen Zwecken.

Sie sind für den sorgfältigen Gebrauch und den nötigen Unterhalt der Ausrüstung sowie für deren ordnungsgemässe Rückgabe beim Austritt verantwortlich.

Bei fahrlässig verursachten Schäden oder Verlust kann eine Kostenbeteiligung verlangt werden.

Art. 19 Erhöhte Bereitschaft

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr mit Stützpunktaufgaben müssen im Alarmfall innerhalb von 15 Minuten einrücken.

Als Berechnungsgrundlage für die Einhaltung der Einrückungsfrist gilt Art. 6 Abs. 3.

Art. 20 Sold und Entschädigung

Sold und Entschädigungen richten sich nach den im Anhang genannten Ansätzen.

Erhöhte Bereitschaft gemäss Art. 19 wird gemäss Anhang entschädigt.

Für häufige Übungsbesuche und konsequentes Einrücken bei Alarmierungen kann durch die Kommandantin oder den Kommandanten von Schutz & Intervention eine zusätzliche Vergütung bewilligt werden.

Anerkennungsgaben für mehrjährige Diensttätigkeiten werden von der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher festgelegt. 1

Art. 21 Dienst in mehreren Feuerwehren

Der Dienst in einer anderen Feuerwehr ist von der Hauptabteilungsleiterin oder vom Hauptabteilungsleiter Feuerwehr zu bewilligen.

Art. 22 Rechtliches Gehör

Vor einer Entscheidung räumt die Hauptabteilungsleiterin oder der Hauptabteilungsleiter Feuerwehr der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Die Stellungnahme kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn Gefahr im Verzug ist oder eine vorgängige Stellungnahme den Zweck der Entscheidung vereiteln würde. Die Stellungnahme ist umgehend nachzuholen und es ist ein neuer Entscheid zu erlassen.

Art. 23 Beendigung der Angehörigkeit

Die Angehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr endet durch:

  1. Einseitige Auflösung;

  2. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;

  3. Fristlose Auflösung aus wichtigem Grund;

  4. Wegfall der Voraussetzungen nach Art. 15. Abs. 1;

  5. Tod.

Art. 24 Einseitige Auflösung

Die Angehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr kann im ersten Dienstjahr jederzeit und ab dem zweiten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten auf Mitte oder Ende eines Kalenderjahres einseitig aufgelöst werden. Die einseitige Auflösung ist schriftlich zu begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr richten ihre einseitige Auflösung auf dem Dienstweg an die Leiterin oder den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.

Art. 25 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen

Die Angehörigkeit kann im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig aufgelöst werden.

Art. 26 Fristlose Auflösung

Aus wichtigen Gründen kann die Angehörigkeit beidseitig ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.

Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung der Angehörigkeit nicht zumutbar ist.

2.4 Zivilschutzorganisation

Art. 27 Rechtsverhältnis

Beim Dienst in der Zivilschutzorganisationhandelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Sonderrechtsverhältnis.

Die Dienstpflichtigen der Zivilschutzorganisation sind nicht Angestellte der Stadt Winterthur.

Art. 28 Funktionsentschädigungen Milizkader

Funktionsentschädigungen an das Milizkader richten sich nach den im Anhang genannten Ansätzen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

Dieses Dienstreglement tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse und Bestimmungen werden aufgehoben:

  1. Das Dienstreglement der Berufsfeuerwehr vom 7. September 1988 mit I. Nachtrag vom 8. April 1998;

  2. Das Dienstreglement der Freiwilligen Feuerwehr vom 6. Dezember 2000.

  3. Entschädigungen an das Zivilschutz-Miliz-Kader für ausserdienstliche Tätigkeiten und zusätzlich freiwillige Dienstleistungen vom 14. Februar 1990 (SRB-Nr. 90-0335).

  4. Änderung von Sold und Entschädigungen der Feuerwehr vom 11. Dezember 2002 (SRB-Nr. 2002-2141).

  5. Änderung von Sold und Entschädigungen der Feuerwehr vom 16. Juni 2004 (SRB-Nr. 2004-1329).

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