5.4-2

Gebührenordnung für die Feuerungskontrolle

vom 30.01.2025 (Stand 01.02.2025)

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 23 in Verbindung mit Art. 21 der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004,

beschliesst:

Art. 1 Neu- und Umbauten von wärmetechnischen Anlagen

Für die Bewilligung von wärmetechnischen Anlagen inklusive der Schlussabnahme (exklusive Emissionsmessung) werden nicht mehrwertsteuerpflichtige Gebühren erhoben für:

  1. Einzelfeuerungen wie Cheminées, Cheminéeöfen, Heizöfen und Kochherde: Fr. 170

  2. alle Holz-Zentralheizungen beliebiger Leistung nach Aufwand: Fr. 380 bis Fr. 3000

  3. alle übrigen wärmetechnischen Anlagen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung: Fr. 210

  4. alle übrigen wärmetechnischen Anlagen über 70 kW bis 350 kW Feuerungswärmeleistung: Fr. 270

  5. alle übrigen wärmetechnischen Anlagen über 350 kW Feuerungswärmeleistung nach Aufwand: Fr. 380 bis Fr. 3000

Verursacht ein Vorhaben einen erheblichen Mehraufwand, wird dieser zusätzlich verrechnet.

Beratungen, Kontrollen und Überwachungen bezüglich sicherem Betriebszustand der Anlagen können nach Aufwand verrechnet werden.

Art. 2 Emissionsmessung an wärmetechnischen Anlagen

Für Emissionsmessungen gemäss Luftreinhalte-Verordnung des Bundes (LRV) bei wärmetechnischen Anlagen bis 1 MW Feuerungswärmeleistung oder 70 kW Feuerungswärmeleistung bei Holzfeuerungen werden pro Brenner oder Feuerung folgende mehrwertsteuerpflichtigen Gebühren erhoben:

  1. Anlagen mit Brenner einstufig: Fr. 142 zzgl. MWST

  2. Anlagen mit Brenner zweistufig oder modulierend: Fr. 180 zzgl. MWST

  3. Feinstaubmessungen bei Holz-Zentralheizungen: Fr. 459 zzgl. MWST

Ist im Einzelfall nur ein kleiner Messaufwand erforderlich, kann die Gebühr angemessen reduziert werden.

Verursacht eine Messung einen erheblichen Mehraufwand, wird dieser zusätzlich zzgl. MWST verrechnet.

Art. 3 Periodische Messung von Feuerungsanlagen durch messberechtigte Firmen

Die messberechtigten Firmen entrichten pro eingereichtem Messrapport einen mehrwertsteuerpflichtigen Verwaltungsbeitrag.

Dieser richtet sich nach dem von der Baudirektion (AWEL) festgesetzten Ansatz.

Art. 4 Kontrollen an bestehenden wärmetechnischen Anlagen

Es werden folgende mehrwertsteuerpflichtigen Gebühren erhoben:

  1. Periodische amtliche Sichtkontrollen von Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung, pro Anlage: Fr. 142 zzgl. MWST

  2. Klagekontrollen, Beurteilungen Rauchbild, Feinstaub- messungen, CO-Messungen, Nachkontrollen, periodische amtliche Kontrollen von wärmetechnischen Anlagen: nach Aufwand zzgl. MWST

Kosten für Messmittel und erforderliche Leistungen Dritter können zusätzlich verrechnet werden.

Art. 5 Erhebung von Anlagedaten

Kontrollberechtigte Firmen erhalten für einen vollständig und korrekt eingereichten Datensatz zur Ersterfassung von Holzfeuerungen Fr. 25 pro Datensatz und Anlage.

Art. 6 Stundenansatz für die Verrechnung von Leistungen nach Aufwand

Der Zeitaufwand wird berechnet auf der Basis von Fr. 114 pro Stunde.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Gebührenordnung für die Feuerungskontrolle vom 23. Juni 2004 (Stand 1. Oktober 2007) wird aufgehoben.

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