6.1-1.1

Vollzugsverordnung über den Finanzhaushalt

vom 08.12.2021 (Stand 01.05.2023)

Der Stadtrat erlässt,

gestützt auf Art. 32 Absatz 1 der Gemeindeordnung vom 26. September 2021 sowie auf die Verordnung über den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur vom 31. Oktober 2005,

folgende Vollzugsverordnung:

1 Geltungsbereich und Organisation des Finanz- und Rechnungswesens

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Haushaltführung der Stadtverwaltung in Ausführung des übergeordneten Rechts und der Verordnung des Stadtparlamentes über den Finanzhaushalt der Stadt Winterthur.

Art. 2 Aufsicht über das Finanz- und Rechnungswesen

Das Finanz- und Rechnungswesen der Stadtverwaltung steht unter der Gesamtaufsicht des Stadtrates sowie der fachlichen Aufsicht des Departementes Finanzen und des Finanzamtes.

Art. 3 Finanz- und Investitionsausschuss

Der Finanz- und Investitionsausschuss des Stadtrates steht unter dem Vorsitz der Vorsteherin oder des Vorstehers des Departementes Finanzen. Dem Ausschuss obliegt die Vorberatung

  1. des Budgets, des Finanz- und Aufgabenplanes und der Investitionsplanung,

  2. der Hochrechnung,

  3. der Jahresrechnung,

  4. weiterer finanzieller Geschäfte von gesamtstädtischer Bedeutung.

Die Leitung des Finanzamtes hat beratende Stimme. Es können weitere Fachleute zur Beratung zugezogen werden.

Art. 4 Fachgruppe Finanz- und Rechnungswesen

In der Fachgruppe Finanz- und Rechnungswesen (FRS) sind das Finanzamt und die für das Finanz- und Rechnungswesen verantwortlichen Personen aller Departemente vertreten.

Die Fachgruppe steht unter dem Vorsitz der Leitung des Finanzamts und dient als Führungs- und Koordinationsgremium im Finanz- und Rechnungswesen.

Art. 5 Finanzamt,
1. Aufgaben

Dem Finanzamt obliegt die Organisation und Koordination des Finanz- und Rechnungswesens sowie dessen Weiterentwicklung und Anpassung an neue Bedürfnisse.

Das Finanzamt ist insbesondere zuständig für:

  1. das zentrale Finanz- und Rechnungswesen,

  2. die Koordination und Konsolidierung der Finanz- und Aufgabenplanung,

  3. die Koordination und Konsolidierung des Budgets,

  4. die Koordination und Konsolidierung der Hochrechnung,

  5. die Koordination und Konsolidierung der Jahresrechnung,

  6. das zentrale Finanzcontrolling,

  7. die Koordination des Beteiligungscontrollings,

  8. die Bereitstellung eines internen Kontrollsystems (IKS),

  9. die zentralen Finanz- und Rechnungswesen-Systeme,

  10. die Bewilligung von branchenorientierten Betriebs- und Finanzbuchhaltungssystemen,

  11. die Festsetzung des städtischen Kontenrahmens,

  12. das Verbuchen der Rechnungen und weiterer Belege im zentralen Rechnungswesen gemäss Art. 50 Abs. 4,

  13. den Zahlungsverkehr gemäss Art. 50 Abs. 5,

  14. das Mahnwesen und das Inkasso inkl. Verlustscheinbewirtschaftung im zentralen Rechnungswesen gemäss Art. 52 und 53,

  15. die Verwaltung der Wertschriften und Sonderrechnungen gemäss Art. 47,

  16. das Versicherungswesen gemäss Art. 8,

  17. die Bereitstellung der Liquidität gemäss Art. 51,

  18. die Anlage der flüssigen Mittel gemäss Art. 51,

  19. die Beratung und Schulung der Departemente in Fragen des Finanz- und Rechnungswesens.

Art. 6 2. Erlass von Richtlinien und Weisungen

Wo diese Vollzugsverordnung nicht ausdrücklich den Stadtrat als zuständige Instanz vorsieht, erlässt das Finanzamt die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Richtlinien und Weisungen für die Stadtverwaltung und stellt die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung.

Die Verantwortlichen für das Finanz- und Rechnungswesen der Departemente gemäss Art. 11 werden vor dem Erlass, der Änderung oder Aufhebung von Richtlinien durch das Finanzamt konsultiert.

Für besondere Bedürfnisse einzelner Organisationseinheiten können mit Zustimmung des Stadtrates Sonderregelungen getroffen werden.

Art. 7 3. Mitberichte

Das Finanzamt erstattet zu allen Anträgen an den Stadtrat, die Schulpflege und das Stadtparlament mit finanziellen Auswirkungen einen Fachmitbericht.

Art. 8 4. Versicherungen

Die Versicherungen werden vom Finanzamt oder unter dessen Aufsicht durch ein Versicherungsbroking-Unternehmen betreut.

In besonderen Fällen kann der Stadtrat die Betreuung einzelner Versicherungen an eine andere Organisationseinheit delegieren.

Art. 9 Aufgaben der Organisationseinheiten,
1. Grundsatz

Die Organisationseinheiten sind verantwortlich für:

  1. die Organisation ihres Finanz- und Rechnungswesens und die Bezeichnung der dafür verantwortlichen Personen,

  2. die Einhaltung ihrer Verpflichtungskredite, Budgetkredite und Leistungsvorgaben,

  3. die Geltendmachung der finanziellen Ansprüche gemäss Art. 52,

  4. das Einholen von Bundes-, Staats- und Drittbeiträgen,

  5. die Bereitstellung der Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltführung,

  6. die Führung der Inventare über die Vorräte und Mobilien gemäss Art. 55,

  7. die Umsetzung und Bewirtschaftung des internen Kontrollsystems gemäss Vorgaben des Finanzamts.

Art. 10 2. Organisationseinheiten mit einem dezentralen Finanz- und Rechnungswesen

Organisationseinheiten mit einem dezentralen Finanz- und Rechnungswesen sind in Absprache mit dem Finanzamt zusätzlich zu den Aufgaben gemäss Art. 9 verantwortlich für:

  1. Spezialfragen der Rechnungslegung,

  2. die dezentralen Finanz- und Rechnungswesen-Systeme und deren funktionale und systemtechnische Kompatibilität mit dem zentralen System,

  3. die Festsetzung der dezentralen Kontenrahmen,

  4. das dezentrale Inkasso und die Verlustscheinbewirtschaftung,

  5. besondere Aufgaben des Zahlungsverkehrs.

Art. 11 Verantwortliche für das Finanz- und Rechnungswesen

Die Departemente bezeichnen im Einvernehmen mit dem Finanzamt in der Regel eine Verantwortliche oder einen Verantwortlichen für das Finanz- und Rechnungswesen. Das Finanzamt umschreibt deren Aufgaben- und Anforderungsprofil in Absprache mit den Departementen.

2 Grundsätze der Budgetierung und Mehrjahresplanung

Art. 12 Grundsätze des Budgetprozesses

Der Stadtrat erlässt jährlich verbindliche Vorgaben zu Inhalt und Gestaltung von Budget, FAP und Investitionsplanung und definiert den Ablauf des Budgetprozesses.

Art. 13 Antrag auf Verteilung der zentral budgetierten Werte

Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament mit dem Budget die Ermächtigung, die zentral budgetierten Werte auf die Produktegruppen zu verteilen und die resultierenden Globalkredite verbindlich zu erklären.

Die Personalmassnahmen werden wie folgt auf die Produktegruppen verteilt:

  1. Mittel für den Ausgleich der Teuerung im Verhältnis zur budgetierten Lohnsumme,

  2. Mittel für individuelle Lohnanpassungen im Verhältnis des errechneten Bedarfs gemäss Art. 47 der Vollzugsverordnung zum Personalstatut.

Weitere zentral budgetierten Werte werden nach Massgabe der effektiv anfallenden Kosten oder nach einem vom Stadtrat im Einzelfall festzulegenden Schlüssel auf die Produktegruppen verteilt.

3 Berichterstattung während des Jahres (Hochrechnung)

Art. 14 Hochrechnung (Art. 14 VFH)

Die Produktegruppen erstellen zweimal jährlich eine Hochrechnung über das erwartete Jahresergebnis

  1. in der Erfolgsrechnung auf Stufe der zweistelligen Kosten- und Ertragsarten,

  2. in der Investitionsrechnung für jedes Investitionsprojekt.

Die Hochrechnung dient der Steuerung der Globalkredite und der frühzeitigen Erkennung eines Handlungsbedarfs bezüglich Nachtrags- und Zusatzkredite.

4 Rechnungslegung

Art. 15 Massnahmen zum Rechnungsabschluss

Für den Abschluss der Jahresrechnung sind insbesondere folgende Massnahmen zu treffen:

  1. Abrechnung der Globalkredite gemäss Art. 16 und Art. 17,

  2. Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses der Erfolgsrechnung (Rohergebnis) und des Erfüllungsgrades der parlamentarischen Zielvorgaben als Grundlage für die Einlage in und die Entnahme aus den Produktegruppen-Rücklagen gemäss Art. 18,

  3. Ermittlung des definitiven Ergebnisses der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung zur Abnahme durch das Stadtparlament,

  4. Vornahme von Rückstellungen und Abgrenzungen.

Die Wesentlichkeitsgrenzen für die Bildung von Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzung richten sich nach den Vorgaben des Kantons und den Richtlinien des Finanzamtes.

Art. 16 Abrechnung der Globalkredite (Art. 18 VFH)

Die Abrechnung der Globalkredite umfasst

  1. die Ermittlung der Bruttozielabweichung,

  2. die Ermittlung der Nettozielabweichung,

  3. den Antrag über die Einlage in oder die Entnahme aus Produktegruppen-Rücklagen.

Als Bruttozielabweichung gilt die Differenz zwischen bewilligtem und abgerechnetem Globalkredit. Bruttozielabweichungen sind zu begründen.

Die Nettozielabweichung ergibt sich, indem folgende Faktoren zur Bruttozielabweichung hinzugerechnet bzw. von ihr abgezogen werden:

  1. die Ergebnisveränderungen aufgrund interner Verrechnungen gemäss Art. 41,

  2. die exogenen Faktoren gemäss Art. 17.

Art. 17 Exogene Faktoren (Art. 20 VFH)

Als exogene Faktoren gelten nicht vorhersehbare und von den Produktegruppenleitungen nicht beeinflussbare Sachverhalte, welche nach der Budgetierung eingetreten sind.

Abweichungen gegenüber dem Budget können unter der Voraussetzung von Abs. 1 mit dem Verweis auf exogene Faktoren begründet werden, wenn sie auf die nachfolgenden Umstände zurückzuführen sind:

  1. Änderungen des übergeordneten Rechts,

  2. direkt ausgaben- oder einnahmenwirksame Beschlüsse der zuständigen Bewilligungsinstanz,

  3. Urteile von Gerichten und übergeordneten Rechtsmittelinstanzen,

  4. Veränderungen von Transferzahlungen,

  5. Abschlussbuchungen mit Ergebniswirkung wie Systemwechsel in der zeitlichen Abgrenzung,

  6. Verteilung zentral budgetierter Werte auf die Produktegruppen,

  7. zusätzliche oder nicht beanspruchte Zinsaufwendungen und Abschreibungen,

  8. Mehrkosten im Zusammenhang mit Krankheitsabsenzen. Dazu zählen Lohnkosten für Ersatzanstellungen, Pensumerhöhungen und ausbezahlte Mehrzeit.

Schliesst eine Produktegruppe mit einer negativen Bruttozielabweichung ab, darf die Anrechnung von exogenen Faktoren nicht zu einer positiven Nettozielabweichung führen.

Art. 18 Produktegruppen-Rücklagen,
1. Bildung und Auflösung (Art. 21 VFH)

Der individuelle Einlagesatz richtet sich nach der Erfüllung der parlamentarischen Zielvorgaben und beträgt je nach Zielerreichungsgrad 25, 50, 75 oder 100 Prozent des generellen Einlagesatzes.

Der individuelle Entnahmesatz entspricht dem generellen Entnahmesatz.

Die Produktegruppen-Rücklagen werden nicht verzinst.

Art. 19 2. Verwendung (Art. 22 VFH)

Über die ermittelten Produktegruppen-Rücklagen darf erst verfügt werden, nachdem das Stadtparlament die Einlagen mit der Abnahme der Jahresrechnung genehmigt hat.

Die Produktegruppen-Rücklagen stehen den Produktegruppen zusätzlich zum Globalkredit zur Verfügung und sind für folgende Zwecke zu verwenden:

  1. die vorgeschriebene Entnahme bei einer negativen Nettozielabweichung,

  2. die gesetzlichen und im Globalbudget konkretisierten Aufgaben und Leistungen der Produktegruppen,

  3. Zuwendungen an das Personal ausschliesslich im Rahmen des Personalrechts.

Entnahmen aus der Produktegruppen-Rücklage gemäss Abs. 2 lit. b und c sind solange zulässig, als keine ungedeckte vorgeschriebene Entnahme absehbar ist.

Die Departemente regeln die Zuständigkeit für die Genehmigung von Entnahmen aus der Rücklage gemäss Abs. 2 lit. b und c.

Art. 20 Massnahmen bei Nichterreichen des Globalbudgets

Weist eine Produktegruppe während drei aufeinander folgenden Jahren negative Nettozielabweichungen aus oder erreicht sie über den gleichen Zeitraum ihre parlamentarischen Zielvorgaben nicht, analysiert die Departementsleitung die Gründe und erstattet dem Stadtrat darüber Bericht.

5 Ausgabenbewilligung und Kreditabrechnung

Art. 21 Bewilligung neuer Ausgaben (Art. 34 Abs. 2 lit. c GO)

Neue Ausgaben und der Verzicht auf Einnahmen im Zuständigkeitsbereich des Stadtrates werden bewilligt:

  1. einmalige Ausgaben bis 300 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 30 000 Franken vom zuständigen Departement,

  2. einmalige Ausgaben über 300 000 Franken bis 1 000 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben über 30 000 Franken bis 100 000 Franken vom Stadtrat.

Für höhere Beträge ist ein Verpflichtungskredit der Stimmberechtigten oder des Stadtparlaments erforderlich.

Art. 22 Bewilligung gebundener Ausgaben (Art. 34 Abs. 2 lit. b GO)

Gebundene Ausgaben im Zuständigkeitsbereich des Stadtrates für neue Aufgaben oder neue Vorhaben sowie die Erweiterung bestehender Aufgaben werden bewilligt (Gebundenerklärung):

  1. einmalige Ausgaben bis 300 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben bis 30 000 Franken vom zuständigen Departement. Vorbehalten bleibt Art. 15 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Finanzhaushalt,

  2. einmalige Ausgaben über 300 000 Franken und jährlich wiederkehrende Ausgaben über 30 000 Franken vom Stadtrat,

  3. in Sammelpositionen budgetierte Investitionsausgaben vom zuständigen Departement.

Art. 23 Bewilligung nicht budgetierter neuer Ausgaben durch den Stadtrat (Art. 34 Abs. 1 lit. c GO)

Das Finanzamt führt eine Kontrolle über die vom Stadtrat bewilligten nicht budgetierten neuen Ausgaben gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c der Gemeindeordnung.

Art. 24 Verpflichtungskreditkontrolle (Art. 13a und Art. 23a VFH)

Die geplanten und bewilligten Verpflichtungskredite werden in der Kontrolle der Investitionskredite sowie der Verpflichtungskredite der Erfolgsrechnung mit folgenden Angaben geführt:

  1. im Budget mit der Bezeichnung des Objektes, dem bewilligten Gesamtkredit, der Bewilligungsinstanz, dem Datum der Kreditbewilligung und der Jahrestranche des Budgetjahres (Budgetkredit),

  2. in der Jahresrechnung mit der Bezeichnung des Objektes, dem bewilligten Gesamtkredit, der Bewilligungsinstanz, dem Datum der Kreditbewilligung, der Jahrestranche und den Abweichungen des Rechnungsjahres, den Gesamtausgaben bis Ende des Rechnungsjahres sowie dem Kreditrest oder der Kreditüberschreitung.

Verpflichtungskredite in der Zuständigkeit des Stadtrats oder der Schulpflege werden mit einem "S" gekennzeichnet.

Vorhaben, für die ein Verpflichtungskredit der Stimmberechtigten (V) oder des Stadtparlaments (P) eingeholt werden muss, werden mit einem Sperrvermerk (#) gekennzeichnet.

Gebundene Ausgaben werden mit einem Paragrafenzeichen (§) gekennzeichnet.

Verpflichtungskredite, welche der Bewilligungskompetenz von kantonalen Instanzen unterstehen, werden mit einem «K» gekennzeichnet.

Art. 25 Kreditabrechnungen

Alle bewilligten neuen und gebundenen einmaligen Ausgaben der Erfolgs- und Investitionsrechnung werden abgerechnet. Ausgenommen sind in ihrer Höhe endgültig festgelegte Investitionsbeiträge, Darlehen und Beteiligungen.

Die Abrechnungen der Verpflichtungskredite und der Gebundenerklärungen (Kreditabrechnungen) werden von der für die Ausführung des Projektes zuständigen Stelle in der Regel unmittelbar nach Abschluss des Vorhabens – bei Bauten spätestens zwei Jahre nach Fertigstellung – erstellt.

Die Kreditabrechnungen werden abgenommen:

  • a. für die von den Departementen bewilligten neuen und gebundenen Ausgaben vom zuständigen Departement,

  • b. für die vom Stadtrat bewilligten neuen und gebundenen Ausgaben vom Stadtrat,

  • c. für die von den Stimmberechtigten oder vom Stadtparlament bewilligten neuen Ausgaben

  • 1. ohne Kreditüberschreitung vom Stadtrat,

  • 2. bei einer Kreditüberschreitung oder einer Nicht-Beanspruchung des Kredits vom Stadtparlament.

Kreditabrechnungen gemäss Abs. 3 lit. b und c werden dem Finanzamt und der Finanzkontrolle zum Fachmitbericht unterbreitet.

6 Besondere Bestimmungen für die Bewilligung von Investitionsausgaben

Art. 26 Reserven Stadtrat für Unvorhergesehenes

Bei Verpflichtungskrediten und Gebundenerklärungen zu Lasten der Investitionsrechnung werden Reserven für Unvorhergesehenes bis max. 10 % der Investitionskosten ausgewiesen.

Die Reserven werden bei Bauvorhaben in Ergänzung zu allfälligen BKP-Reserven durch das Baufachorgan festgelegt und durch die kreditbeschaffende Stelle im Kreditantrag ausgewiesen.

Die Reserven werden bei Bauvorhaben vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Departements Bau und Mobilität in Absprache mit der Leitung des Nutzerdepartements freigegeben. Die Reserven der übrigen Investitionsvorhaben werden von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Nutzerdepartements freigegeben.

Art. 27 Investitionsfolgekosten und -Erträge

Bei Verpflichtungskrediten zu Lasten der Investitionsrechnung werden die Investitionsfolgekosten und -Erträge ausgewiesen.

Die Investitionsfolgekosten gelten nach der Kreditbewilligung als gebundene Ausgaben und werden der Erfolgsrechnung belastet.

Art. 28 Kunst-und-Bau

Für geeignete Bauvorhaben wird im Kreditantrag eine Position für Kunst-und-Bau aufgenommen.

Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 29 Eigenleistungen für Investitionen

Bei Verpflichtungskrediten und Gebundenerklärungen zu Lasten der Investitionsrechnung werden die wesentlichen von der Stadtverwaltung erbrachten Eigenleistungen in der Kreditsumme berücksichtigt.

7 Finanz- und Verwaltungsvermögen

Art. 30 Anlagebefugnisse in Liegenschaften des Finanzvermögens (Art. 37 GO)

Anlagen in Liegenschaften des Finanzvermögens werden vom Departement Finanzen bewilligt:

  1. Kauf von Liegenschaften, inklusive Kaufs-, Vorkaufs- und Rückkaufsrechte zum Preis bis 2 Millionen Franken,

  2. Tausch von Liegenschaften bis zu einem Verkehrswert eines städtischen Abtretungsobjektes von 2 Millionen Franken, sofern ein Tausch gemäss Art. 70 der Gemeindeordnung zulässig ist,

  3. Verkauf von Liegenschaften mit einem Verkehrswert bis 500 000 Franken, sofern ein Verkauf gemäss Art. 70 der Gemeindeordnung zulässig ist,

  4. Investitionen in Liegenschaften bis 1 Million Franken,

  5. Einräumung von Baurechten bis zu einem Verkehrswert der belasteten Grundstücksfläche von 500 000 Franken,

  6. Einräumung und Erwerb von Dienstbarkeiten zum Preis bis 500 000 Franken.

Art. 31 Bewertung von Liegenschaften im Finanzvermögen

Das Grundeigentum im Finanzvermögen wird in folgende Kategorien unterteilt und im Anlagespiegel ausgewiesen:

  1. Wohnliegenschaften,

  2. subventionierter Wohnungsbau,

  3. Gewerbeliegenschaften,

  4. Restaurantbetriebe,

  5. landwirtschaftliche Pachtbetriebe,

  6. unbebaute Grundstücke,

  7. Baurechte,

  8. Anlagen im Bau.

Die Kategorien gemäss Abs. 1 lit. a bis g werden jährlich gestaffelt mit einem Intervall von jeweils vier Jahren neu bewertet. Neubewertungsgewinne oder –Verluste werden im Anlagespiegel der jeweiligen Jahresrechnung ausgewiesen.

Für die Neubewertung bebauter Liegenschaften gelten folgende Kapitalisierungszinssätze:

  1. Wohnliegenschaften und subventionierter Wohnungsbau: 5 %,

  2. Gewerbeliegenschaften: 7 %,

  3. Landwirtschaftliche Pachtbetriebe: 7 %,

  4. Restaurantbetriebe: 9 %,

  5. Baurechte: 5 %.

Art. 32 Entwidmung von Verwaltungsvermögen

Die Entwidmung von Liegenschaften im Verwaltungsvermögen wird bewilligt:

  1. im Zusammenhang mit einem Verkauf bis 500 000 Franken vom Departement Finanzen,

  2. in den übrigen Fällen vom Stadtrat.

Die Entwidmung von übrigen Vermögenswerten im Verwaltungsvermögen wird vom zuständigen Departement bewilligt.

8 Beschaffungen/Submissionen

Art. 33 Grundsätze

Die Beschaffung von Waren, Dienstleistungen und Bauarbeiten richtet sich nach dem Submissionsrecht des Kantons Zürich und den städtischen Beschaffungsrichtlinien.

Die Zuständigkeit für die Kreditbeschaffung liegt bei der bestellenden Organisationseinheit, die Verantwortung für die Beschaffung bei der zuständigen Beschaffungsstelle.

Art. 34 Einbezug der Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen

Die Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen erstattet zu allen submissionsrechtlichen Anträgen an den Stadtrat einen Fachmitbericht.

Bei freihändigen Verfahren aufgrund eines Ausnahmetatbestandes gemäss Submissionsverordnung ist die Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen von der Beschaffungsstelle zur Stellungnahme einzuladen.

Bei Verfahrensentscheiden in der Kompetenz der Departemente entscheidet die Beschaffungsstelle über den Einbezug der Fachstelle öffentliches Beschaffungswesen.

Art. 35 Verfahrensentscheide

Im Verlauf des Submissionsverfahrens sind durch die zuständige Instanz zu genehmigen:

  1. die Submissionsbedingungen, insbesondere der Beschaffungsgegenstand, die Art des Verfahrens sowie die Festlegung und Gewichtung der Eignungs- und Zuschlagskriterien,

  2. die Auftragsvergabe (Zuschlag).

Art. 36 Genehmigung der Submissionsbedingungen

Die Genehmigung der Submissionsbedingungen erfolgt:

  1. in der Regel durch das zuständige Departement,

  2. bei Submissionen von grossem öffentlichen Interesse oder erheblicher Bedeutung für die Stadtverwaltung durch den Stadtrat.

Art. 37 Vergabeentscheide,
1. bei Bauvorhaben

Aufträge für Bauvorhaben werden vergeben:

  1. bis 500 000 Franken vom zuständigen Departement,

  2. über 500 000 Franken vom Stadtrat.

Art. 38 2. bei Dienstleistungen und Lieferungen

Aufträge für Dienstleistungen und Lieferungen werden vergeben:

  1. bis 300 000 Franken vom zuständigen Departement,

  2. über 300 000 Franken vom Stadtrat.

9 Grundsätze der Rechnungsführung

Art. 39 Abgrenzung von Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung

Investitionsausgaben bis 50 000 Franken im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung belastet. Vorbehalten bleiben anderslautende Vorgaben im übergeordneten Recht für einzelne Ausgabenarten.

Art. 40 Anlagenbuchhaltung

Mit der Anlagenbuchhaltung wird das Anlagevermögen berechnet und im Anlagenspiegel dargestellt. Damit werden die Grundlagen für die Berechnung der kalkulatorischen Zinsen und Abschreibungen und deren Zuordnung auf die Produktegruppen geschaffen.

Die Anlagenbuchhaltung wird vorbehältlich Abs. 3 vom Finanzamt geführt.

Stadtwerk Winterthur und Stadtbus Winterthur führen eine eigene Anlagenbuchhaltung.

Art. 41 Interne Verrechnungen der Erfolgsrechnung

Warenlieferungen und Dienstleistungen zwischen Organisationseinheiten werden in der Regel verrechnet und internen Verrechnungskonten der Erfolgsrechnung gutgeschrieben und belastet.

Es werden folgende interne Verrechnungen unterschieden:

  1. Leistungsverrechnungen gemäss Art. 42,

  2. Residualkosten und Umlagen gemäss Art. 43,

  3. Abschreibungen, interne Zinsen und interne Mietzinse gemäss Art. 44, 45 und 46.

Ergebnisabweichungen aufgrund interner Verrechnungen sind im Rahmen der Ermittlung der Nettozielabweichung auszuweisen.

Art. 42 Leistungsverrechnungen (Art. 26 VFH)

Die Organisationseinheiten vereinbaren die wesentlichen Elemente der Leistungserfüllung, wie insbesondere Preis, Menge und Qualität der Leistung. Die Leistung wird von der Organisationseinheit, welche die Leistung erbringt, der Organisationseinheit, welche die Leistung bestellt, in Rechnung gestellt.

Nicht verrechnet werden insbesondere:

  1. Daten und Informationen, welche von einer Organisationseinheit aufgrund ihres allgemeinen Leistungsauftrages zur Verfügung gestellt werden; ausgenommen sind damit verbundene Zusatzkosten,

  2. die Benützung von städtischen Sitzungszimmern und Schulungsräumen für städtische Zwecke; ausgenommen sind Fälle, in denen die entgeltliche Vermietung der Räume einen wesentlichen Teil des Leistungsauftrages bedeutet, sowie Zusatzkosten für die Vorbereitung und Rückführung der benützten Räume,

  3. Forderungsbeträge unter 500 Franken pro Leistung, ausgenommen entgeltlich vereinbarte Warenbezüge und Dienstleistungen.

Auf internen Leistungen wird in der Regel keine Mehrwertsteuer verrechnet. Ausnahmen können im Einverständnis mit dem Finanzamt festgelegt werden.

Art. 43 Residualkosten und Umlagen

Der Stadtrat bezeichnet die Residualkosten sowie die Art ihrer Verrechnung.

Die Departemente sind verantwortlich für die Ausgestaltung ihrer internen Umlageschlüssel.

Art. 44 Abschreibungen und Wertberichtigungen

Die Abschreibungen des Verwaltungsvermögens und die Wertberichtigungen im Finanzvermögen richten sich nach den Vorschriften des Kantons.

Art. 45 Interne Verzinsung

Die internen Zinssätze werden jährlich vom Finanzamt nach den Bestimmungen des Stadtrates berechnet.

Art. 46 Interne Mietzinse und Kosten für die Nutzung von städtischen Liegenschaften

Für die Benützung von Verwaltungsliegenschaften werden folgende Kosten erhoben:

  1. für die vom Bereich Immobilien bewirtschafteten Verwaltungsgebäude ein interner Mietzins,

  2. für die übrigen Verwaltungsliegenschaften die internen Zinsen und die Abschreibungen.

Der interne Mietzins wird vom Stadtrat festgesetzt und richtet sich nach einem marktüblichen Mietzins; besonderen Umständen wird mit einem angemessenen Abschlag Rechnung getragen.

Für die Benützung von städtischen Finanzliegenschaften wird ein marktüblicher Mietzins vereinbart und verrechnet.

Art. 47 Zweckgebundene Zuwendungen (Sonderrechnungen)

Zweckgebundene Zuwendungen Privater werden als Sonderrechnung geführt und im Anhang zur Jahresrechnung ausgewiesen.

Die Verfügungsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der zweckgebundenen Zuwendungen und besonderen Beschlüssen des Stadtrates.

Art. 48 Zahlungsverkehr mit Banken und Post

Das Finanzamt verwaltet alle städtischen Bank- und Postkonten.

Über städtische Bank- und Postkonten darf nur mit Doppelunterschrift verfügt werden. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Departements Finanzen bestimmt die Unterschriftsberechtigten.

Für Bank- und Postguthaben von Dritten bezeichnet die zuständige Departementsleitung die Unterschriftsberechtigten.

Art. 49 Zahlungsmittel

Dienstleistungen und Waren werden in der Regel in Schweizer Währung verkauft. Geschäfte in einer Fremdwährung sind nur mit Bewilligung des Finanzamtes zulässig.

Der Einsatz von elektronischen Zahlungsmitteln ist in Absprache mit dem Finanzamt zulässig.

Art. 50 Zahlungsanweisungen und Zahlungsvollzug

Anweisungsberechtigt für Zahlungsanweisungen aus ihrem Aufgabenbereich sind die Departementsvorsteher und Departementsvorsteherinnen, der Stadtschreiber oder die Stadtschreiberin sowie die von diesen bezeichneten Stellen. Diese sind dem Finanzamt und der Finanzkontrolle zu melden.

Die Anweisungsberechtigten überzeugen sich vor der Anweisung der Zahlung oder internen Verrechnung, dass die Belege materiell und rechnerisch in Ordnung sind. Sie bezeichnen die für diese Prüfung zuständigen Personen. Jeder Zahlungsbeleg ist von mindestens zwei Personen zu kontrollieren und zu visieren.

Zahlungsanweisungen an sich selbst sind unzulässig.

Die Rechnungsbelege werden innert zwei Wochen nach Erhalt bearbeitet und dem Finanzamt (Kreditorenbuchhaltung) zur Erfassung abgeliefert.

Der Zahlungsvollzug erfolgt zentral durch das Finanzamt.

Autonome Kreditorenbuchhaltungen sind nur mit Bewilligung des Finanzamtes zulässig. Sie bereiten den Zahlungsvollzug zuhanden des Finanzamtes vor.

Art. 51 Anlage verfügbarer Mittel und Zahlungsbereitschaft (Art. 34 Abs. 2 lit. e GO)

Das Finanzamt sorgt für die stete Zahlungsbereitschaft der Stadtverwaltung und legt die liquiden Mittel sicher und zinsgünstig an.

Der Stadtrat regelt die Grundsätze der Liquiditätsbeschaffung und der Anlage von liquiden Mitteln.

Art. 52 Debitorenbewirtschaftung

Die Organisationseinheiten sind für die Rechnungsstellung ihrer Forderungen zuständig.

Das Inkasso wird in der Regel zentral vom Finanzamt wahrgenommen. In Ausnahmefällen kann das Finanzamt das Inkasso an autonome Debitorenbuchhaltungen delegieren.

Ein Zahlungsaufschub darf nur gewährt werden, wenn er den Anspruch nicht gefährdet. Eine Stundungsvereinbarung hat folgenden Inhalt aufzuweisen:

  1. eine Schuldanerkennung,

  2. eine Ratenzahlungsvereinbarung,

  3. bei grösseren Forderungen oder längerem Zahlungsaufschub in der Regel eine Verzinsung.

Wird gegen die Ausstellung eines Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben, belastet das Finanzamt den Forderungsbetrag der zuständigen Organisationseinheit. Diese ist dafür verantwortlich, den Forderungsbetrag auf dem Rechtsweg einzutreiben.

Forderungen dürfen nur erlassen werden, wenn feststeht, dass die Betreibung erfolglos sein wird, oder wenn die Kosten der Eintreibung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum ausstehenden Forderungsbetrag stehen.

Für den Erlass von Forderungen und Zinsen gelten die Zuständigkeitsregeln für Ausgabenbewilligungen.

Art. 53 Verlustscheinbewirtschaftung (Art. 29a VFH)

Das Finanzamt übernimmt die Bewirtschaftung der Verlustscheine jener Fakturierstellen, für welche es die zentrale Debitorenbewirtschaftung führt. Die übrigen Bereiche bewirtschaften ihre Verlustscheine selbst.

Das Finanzamt und die Bereiche senden alle drei Jahre eine Aufstellung über ihre Verlustscheine an das Steueramt, welches zentral die Erfolgsaussichten eines Inkassos prüft.

Das Finanzamt und die Bereiche führen das Inkasso bei den als aussichtsreich beurteilten Fällen durch.

Art. 54 Abteilungskassen

Eine Abteilungskasse kann nur mit Zustimmung des Finanzamtes geführt werden.

Art. 55 Inventarführung

Es werden folgende Inventare geführt:

  1. die Organisationseinheiten führen Inventare über ihre Vorräte und Mobilien,

  2. der Bereich Immobilien führt das Inventar der Finanz- und Verwaltungsliegenschaften,

  3. der Bereich Kultur führt das Inventar der Kunstobjekte,

  4. Stadtwerk und Stadtbus führen sämtliche Inventare ihrer Aktiven und Passiven,

  5. das Finanzamt führt die Inventare der übrigen Aktiven und Passiven.

Die Inventare sind jährlich mit dem Bestand zu vergleichen und nachzuführen.

10 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 56 Zuständigkeit und Kompetenzdelegationen

Wo diese Verordnung die Departemente für zuständig erklärt und die Delegationsmöglichkeit nicht ausdrücklich ausschliesst oder einschränkt, kann die Departementsleitung ihre Kompetenz ganz oder teilweise an untergeordnete Stellen delegieren.

Soweit das übergeordnete Recht und diese Verordnung nicht eine andere Instanz für zuständig erklären, liegt die Kompetenz für finanzielle Entscheide und die Befugnis zu deren Delegation bei der Departementsleitung.

Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:

  1. die Vollzugsverordnung über den Finanzhaushalt vom 25. Februar 2009,

  2. die Abschnitte V, VII sowie Ziffer 4 von Abschnitt X der Kompetenzordnung vom 25. August 1993.

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