6.2-1

Geschäftsordnung des Steueramtes der Stadt Winterthur

vom 16.12.2020 (Stand 01.03.2021)

Der Stadtrat erlässt in Ausführung von § 106, § 184 Abs. 2 und § 210 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich und Art. 41 Abs. 2 Ziff. 7 der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur folgende Verordnung:

1. Allgemeines

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Organisation des Steueramtes und das Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung und dem Bezug der Staats- und Gemeindesteuern gemäss Steuergesetz des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (LS 631.1; nachfolgend: Steuergesetz; StG) und dessen Verordnungen.

Art. 2 Zuständigkeiten

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Steueramtes ist ermächtigt, die Stadt Winterthur vor Gerichten und Verwaltungsbehörden sämtlicher Instanzen betreffend steuerrechtlicher Forderungen und Verfahren rechtsgültig zu vertreten und im Bedarfsfall Prozessvollmachten für die Mitarbeitenden des Steueramtes der Stadt Winterthur betreffend steuerrechtlicher Forderungen und Verfahren auszustellen, soweit die nachfolgenden Bestimmungen keine andere Regelung vorsehen.

Das Recht, das Steueramt der Stadt Winterthur vor Verwaltungsbehörden und Gerichten zu vertreten und ein Rechtsmittel zu ergreifen, wird bei Abwesenheit der nach dieser Geschäftsordnung zuständigen Person von der jeweiligen Stellvertretung ausgeübt.

2. Kompetenzen im Bereich der Staatssteuern und Allgemeinen Gemeindesteuern

2.1. Einschätzung

Art. 3 Zuständigkeit der Abteilung Einschätzung

Die Abteilung Einschätzung führt das Einschätzungsverfahren gemäss § 107 StG durch.

Art. 4 Einspracheverfahren

Erhebt der oder die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid des Steueramtes, nimmt die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Einschätzung die Weiterleitung der Einsprache samt Unterlagen an das kantonale Steueramt vor und vertritt die Stadt Winterthur rechtsgültig im Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt.

Das Einspracherecht gegen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Einschätzung wahrgenommen. Sie oder er vertritt die Stadt Winterthur rechtsgültig vor dem kantonalen Steueramt.

Das Einspracherecht gegen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes im Quellensteuerverfahren wird von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung Kundschaftscenter ausgeübt. Sie oder er vertritt die Stadt Winterthur rechtsgültig im Einspracheverfahren vor dem kantonalen Steueramt.

Art. 5 Rekursverfahren

Das Rekursrecht gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes im ordentlichen Verfahren sowie im Quellensteuerverfahren wird durch die Bereichsleiterin oder den Bereichsleiter des Steueramtes ausgeübt.

Art. 6 Beschwerdeverfahren

Das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht wird von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter des Steueramtes ausgeübt.

2.2. Steuerbezug

Art. 7 Zuständigkeit der Abteilung Bezug

Die Abteilung Bezug ist für den Bezug der Steuerforderungen im ordentlichen Verfahren und im Quellensteuerverfahren zuständig.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Leiterin oder der Leiter und die Mitarbeitenden der Abteilung Bezug ermächtigt, gemäss Steuergesetz Entscheide, Verfügungen und Stellungnahmen zu erlassen und die Stadt Winterthur in steuerbezugsrechtlichen Verfahren sowie in erstinstanzlichen Verfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) rechtsgültig vor Gericht zu vertreten.

Art. 8 Erlass von Staatssteuern und allgemeinen Gemeindesteuern

Für den Erlass von Staats- und allgemeinen Gemeindesteuern sind folgende Instanzen zuständig: a. bis zum Betrag von Fr. 5000.00 die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter des Steueramtes; b. im Betrag von über Fr. 5000.00 bis Fr. 30 000.00 die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departementes Finanzen; c. im Betrag von über Fr. 30 000.00 der Stadtrat.

Art. 9 Beschwerderecht betreffend Bezug und Erlass von Staatssteuern und allgemeinen Gemeindesteuern

Das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht sowie zweit- und drittinstanzliche Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) werden von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter des Steueramtes ausgeübt.

3. Kompetenzen im Bereich der Grundstückgewinnsteuern

3.1. Einschätzung

Art. 10 Zuständigkeit des Grundsteuerausschusses

Die Einschätzung der Grundstückgewinnsteuern erfolgt durch den Grundsteuerausschuss.

Der Grundsteuerausschuss ist auch für die in § 210 Abs. 2 StG genannten Verfahren zuständig.

Art. 11 Zusammensetzung des Grundsteuerausschusses

Der Vorsitz im Grundsteuerausschuss wird von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Departementes Finanzen geführt. Weitere zwei Mitglieder und mindestens zwei Ersatzmitglieder werden vom Stadtrat aus seiner Mitte gewählt.

Art. 12 Zuständigkeit der Grundsteuersekretärin oder des Grundsteuersekretärs

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Grundsteuern ist Grundsteuersekretärin oder Grundsteuersekretär des Grundsteuerausschusses. Ihr oder ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäfte für den Grundsteuerausschuss, die Antragstellung an den Grundsteuerausschuss und die Protokollführung.

Art. 13 Vertretung des Grundsteuerausschusses in Rekursverfahren

In Rekursverfahren vor Steuerrekursgericht wird der Grundsteuerausschuss rechtsgültig durch die Grundsteuersekretärin oder den Grundsteuersekretär vertreten.

Art. 14 Beschwerderecht betreffend Grundstückgewinnsteuern

Das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht wird von der Grundsteuersekretärin oder dem Grundsteuersekretär ausgeübt. Sie oder er vertritt die Stadt Winterthur rechtsgültig vor dem Verwaltungs- und Bundesgericht.

3.2. Bezug

Art. 15 Zuständigkeit der Abteilung Grundsteuern

Die Abteilung Grundsteuern ist zuständig für den Bezug der Grundstückgewinnsteuer, den Eintrag des gesetzlichen Pfandrechts und andere vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit dem Bezug der Grundstückgewinnsteuer.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind die Leitung und die Mitarbeitenden der Abteilung Grundsteuern ermächtigt, gemäss Steuergesetz Entscheide, Verfügungen und Stellungnahmen zu erlassen und die Stadt Winterthur in steuerbezugsrechtlichen Verfahren sowie in erstinstanzlichen Verfahren nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) rechtsgültig vor Gericht zu vertreten.

Art. 16 Erlass von Grundstückgewinnsteuern

Für den Erlass von Grundstückgewinnsteuern sind folgende Instanzen zuständig: a. bis zum Betrag von Fr. 5000.00 die Grundsteuersekretärin oder der Grundsteuersekretär; b. im Betrag von über Fr. 5000.00 bis Fr. 30 000.00 die Präsidentin oder der Präsident des Grundsteuerausschusses; c. im Betrag von über Fr. 30 000.00 der Stadtrat.

Art. 17 Beschwerderecht betreffend Bezug und Erlass von Grundstückgewinnsteuern

Das Beschwerderecht an das Verwaltungsgericht und an das Bundesgericht sowie zweit- und drittinstanzliche Verfahren gemäss Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) werden von der Bereichsleiterin oder dem Bereichsleiter des Steueramtes ausgeübt.

4. Schlussbestimmungen

Art. 18

Die Verordnung über die Staats- und Gemeindesteuern vom 29. April 1998 wird aufgehoben.

Die Kompetenzordnung der Stadt Winterthur vom 25. August 1993 wird wie folgt geändert: Aufhebung von Ziffer VIII.

2020-29