6.3-1

Verordnung über die Kanzlei- und Verwaltungsgebühren

vom 01.11.2017 (Stand 01.05.2026)

Der Stadtrat,

gestützt auf § 13 Abs. 1 erster Satz des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), § 19 des Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG), § 23 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG), § 17 Abs. 2 der Hundeverordnung (HuV), Art. 51 Abs. 1 der Allgemeinen Polizeiverordnung (APV) sowie Art. 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung,

beschliesst:

1 Allgemeiner Teil

1.1 Geltungsbereich und Pflichten

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Festlegung und Erhebung der Gebühren der gesamten Stadtverwaltung:

  1. zur Abgeltung einfacher Verwaltungstätigkeiten;

  2. für Leistungen mit einem Marktwert;

  3. für Leistungen, bei denen das Mass der Abgabe aufgrund des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips durch die gebührenpflichtige Person überprüfbar ist.

Vorbehalten bleiben besondere Gebührenvorschriften.

Art. 2 Gebührenpflicht

Gebühren schuldet, wer eine Amtshandlung veranlasst oder eine städtische Leistung in Anspruch nimmt.

Art. 3 Gebührenfestsetzung

Die Gebühren werden im Einzelfall von der in der Sache zuständigen Behörde oder Verwaltungsstelle in einer Verfügung oder in einer Rechnung festgesetzt.

1.2 Bemessung und Vollstreckung der Gebühren

Art. 4 Bemessungsgrundsatz

Die Gebühr wird im Einzelfall nach einem oder mehreren der folgenden Gesichtspunkte festgesetzt:

  1. gesamter Aufwand der Verwaltung für die konkrete Verrichtung;

  2. objektive Bedeutung des Geschäfts;

  3. Nutzen und Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Verrichtung;

  4. Marktwert der Verrichtung.

Gebühren können nach einem Pauschaltarif erhoben werden. Der Pauschaltarif bemisst sich nach den Durchschnittskosten einer Amtshandlung oder einer städtischen Leistung.

In besonderen Fällen kann von den in dieser Verordnung festgelegten Gebührenrahmen oder -ansätzen abgewichen werden; der Entscheid ist zu begründen.

Die gebührenpflichtige Person wird vor der weiteren Bearbeitung von der zuständigen Verwaltungsstelle benachrichtigt, wenn eine Leistung oder eine Amtshandlung einen unerwartet hohen Aufwand verursacht.

Art. 5 Schreibgebühren und Auslagen

Die Schreibgebühren können zusätzlich zu den Gebühren erhoben werden.

Mit den Leistungen verbundene Auslagen wie Zustellgebühren, Barauslagen, Leistungen Dritter, Publikationen, spezielle Versandarten können der gebührenpflichtigen Person weiterverrechnet werden.

Art. 6 Erfolglose Zustellung

Muss die Zustellung gebührenpflichtiger Verfügungen wegen Erfolglosigkeit oder Unmöglichkeit der Postzustellung durch Gemeindepersonal vorgenommen werden, so kann dafür neben den Kosten der erfolglosen Postzustellung der zehnfache Betrag der für die Sendung in Betracht fallenden Portotaxen erhoben werden.

Art. 7 Mehrwertsteuer

In den Gebühren ist die Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.

Art. 8 Gebührenverzicht

Auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen kann zusätzlich zur Regelung in § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes von Amtes wegen oder auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn:

  1. die Amtshandlung oder die Inanspruchnahme der städtischen Leistung im öffentlichen Interesse liegt und damit gemeinnützige oder wissenschaftliche Interessen verfolgt werden;

  2. andere besondere Gründe vorliegen.

Für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

Art. 9 Gebührenverfügung

Begleicht die gebührenpflichtige Person die Rechnung nach Mahnung nicht, erlässt die zuständige Verwaltungsstelle eine anfechtbare Verfügung.

Art. 10 Kosten- und Parteientschädigung sowie Vollstreckung

Für die Kostenauflage, die Aufteilung der Gebühren und Auslagen bei mehreren Beteiligten, für Kostenvorschüsse, die unentgeltliche Rechtspflege, für Parteientschädigungen sowie für die Fälligkeit und die Vollstreckung gelten die §§ 13 bis 17 und §§ 29 bis 31 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

Art. 11 Verjährung

Die Gebühren- und Auslagenforderungen nach dieser Verordnung verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

Die Verjährung wird durch jede Handlung unterbrochen, mit der die Gebühren- und Auslagenforderung bei der gebührenpflichtigen Person geltend gemacht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die gebührenpflichtige Leistung erbracht oder in Anspruch genommen worden ist.

2 Einzelne Gebühren

Art. 12 Schreib- und Kopiergebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Für die 1. Ausfertigung je Seite Format A4: Fr. 15

  • 1. für höchstens bis zur Hälfte beschriebene Seiten (ohne Unterschriftenteil und Kostenaufstellung): Fr. 5–10

  • 2. für engbeschriebene oder gedruckte Seiten erhöht sich die Gebühr um 50%;

  • b. Für die 2. bis 10. Ausfertigung je Seite: Fr. 3

  • c. Für jede weitere Ausfertigung je Seite: Fr. 1.50

  • d. Für Vorladungen und Zahlungsaufforderungen: Fr. 7

  • e. Für Fotokopien je nach Auflage: Fr. 0.50–2

  • f) Für Plankopien und dergleichen: die Selbstkosten.

Art. 13 Verwaltungsgebühren

Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben, sofern nicht eine der in den Artikeln 14 bis 19 aufgeführten Leistungen vorliegen:

  1. Für Zeugnisse, Ausweise, schriftliche Auskünfte besonderer Art: Fr. 5–375

  2. Für Begutachtungen zuhanden der Aufsichtsbehörden oder anderer Behörden: Fr. 15–300

  3. Für die Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen: Fr. 15–1500

  4. Für die Ausübung behördlicher Aufsichts- und Kontrollfunktionen: Fr. 25–1500

  5. Für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007: Fr. 100–1000

  6. Für alle Verfügungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in Verwaltungssachen: Fr. 10–1500

  7. Für Beschlüsse und Verfügungen, mit denen eine Sache ohne materiellen Entscheid erledigt wird, können die in den Buchstaben d und e aufgestellten Ansätze bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

  8. Für die zweite und jede weitere schriftliche Mahnung nach Ablauf der Zahlungsfrist: Fr. 20

Art. 14 Aufbewahrung

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Aufbewahrung von Kautionen der Ausländer ohne anerkannte und gültige Ausweisschriften:

  • 1. jährlich pro Fr. 1000: Fr. 5

  • 2. jährlich unter Fr. 1000: Fr. 5

  • 3. oder pauschal, höchstens aber: Fr. 20

  • b. Aufbewahrung von Wertschriften im privaten Interesse:

  • 1. jährlich pro Fr. 1000: Fr. 5

  • 2. jährlich unter Fr. 1000: Fr. 5

  • 3. oder pauschal: Fr. 20

Art. 15 Einwohnerkontrolle

Die Gebühren gemäss Abs. 3 lit. a und b werden für jede erwachsene Person, die Gebühren gemäss Abs. 3 lit. c - lit. f werden für jede Person und und für jedes Dokument erhoben.

Fremdenpolizeiliche Gebühren sind zusätzlich geschuldet.

Im Einzelnen werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Anmeldung zur Niederlassung, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe sowie Adresswechsel in der Gemeinde: Fr. 40

  • b. Anmeldung zum Aufenthalt, einschliesslich Bestätigung, Schriftenaufbewahrung und -rückgabe: Fr. 60

  • 1. Wiederholung der Anmeldung: Fr. 60

  • c. Auszüge aus dem Einwohnerregister: Fr. 20

  • d. Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften oder zur Anmeldung oder Meldung eines Adresswechsels: Fr. 20

  • e. Auskünfte aus dem Einwohnerregister:

  • 1. Voraussetzungslose Auskünfte: Fr. 10

  • 2. Auskunft, wenn berechtigtes Interesse vorausgesetzt wird: Fr. 20

  • 3. Listenauskünfte an Private (Stundenansatz): Fr. 110

  • f. Gesuch für den erstmaligen Lernfahrausweis sowie Umtausch des ausländischen Führerausweises und die damit verbundene Identitätskontrolle: Fr. 20

Art. 15a Hunde

Die Halterin oder der Halter zahlt für jeden von ihr oder ihm in der Stadt gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 190 pro Kalenderjahr.

Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG werden von den Hundehalterinnen oder den Hundehaltern folgende Gebühren erhoben:

  1. Für ordentliche Meldungen: Fr. 20

  2. Für verspätete Meldungen: Fr. 40

  3. Den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn die Stadt anstatt der Halterin oder des Halters die Meldung bei der Registrierungsstelle (§ 20 Abs. 1 HuG) vornehmen muss.

Art. 16 Gastgewerbe

Es werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Erteilung von Patenten für:

  • 1. Gastwirtschaften: Fr. 100–1000

  • 2. Kleinverkaufsbetriebe: Fr. 50–500

  • 3. Vorübergehend bestehende Betriebe: Fr. 20–200

  • b. Erteilung von Bewilligungen zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde in Gastwirtschaften für:

  • 1. dauernde Ausnahmen: Fr. 50–2000

  • 2. jährliche Kontrollgebühr bei dauernden Ausnahmen: Fr. 300–1500

  • 3. vorübergehende Ausnahmen: Fr. 100–500

Art. 17 Verwaltungsstrafverfahren

In Verwaltungsstrafverfahren werden folgende Gebühren erhoben:

  1. Spruchgebühr: Fr. 20–300

  2. Untersuchungsgebühr (nach Einsprache): Fr. 20–1500

  3. Überweisungsgebühr (nach Einsprache): Fr. 20–70

Art. 18 Verwaltungsrechtspflege

Für Rechtspflegeentscheide werden folgende Gebühren erhoben:

  • a. Entscheide in der Hauptsache:

  • 1. einfache Fälle: Fr. 150–400

  • 2. mittelschwere Fälle: Fr. 400–700

  • 3. sehr aufwändige Fälle: nach Aufwand

  • b. Nichteintretens- und andere verfahrenserledigende Entscheide in Sonderfällen: Fr. 100–400

  • c. Instruktionsverhandlungen (zusätzlich zur Gebühr in der Hauptsache): Fr. 100–200

  • d. selbständige Zwischenverfügungen: Fr. 50–300

Art. 19 Wiedererwägungsgesuche

Bei Wiedererwägungsgesuchen kann eine Spruchgebühr von Fr. 150.– bis 750.– festgelegt werden.

Art. 20 Ausführungserlasse

Die Departemente und Bereiche können im Rahmen dieser Verordnung die Gebührensätze gemäss Art. 13 bis 19 näher ausführen.

3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21 Übergangsbestimmung

Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Leistung veranlasst oder verursacht hat, schuldet Gebühren nach bisheriger Regelung.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

-