7.1.3-1.2

Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds

vom 30.08.2021 (Stand 15.06.2022)

Art. 1 Zweck

Die Mehrwertausgleichsfonds-Verordnung regelt die Verwaltung und Verwendung der Fondsmittel sowie das Verfahren für die Ausrichtung von Beiträgen.

Art. 2 Zuweisung von Mitteln

Die Erträge aus der kommunalen Mehrwertabgabe fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds.

Art. 3 Verwendungszweck

Die Mittel des Mehrwertausgleichsfonds werden für kommunale Massnahmen der Raumplanung gemäss § 23 des Mehrwertausgleichsgesetzes verwendet. Beitragsberechtigt sind insbesondere folgende Massnahmen:

  1. die Gestaltung des öffentlichen Raums, insbesondere die Erstellung, Gestaltung und Ausstattung von Parks, Plätzen, Grünanlagen oder mit Bäumen bestockten Flächen, die sich für den Aufenthalt der Bevölkerung im Freien eignen oder das Wohnumfeld verbessern,

  2. Erholungseinrichtungen und andere öffentlich zugängliche Freiräume wie etwa Wege, Ufer von Gewässern, Rastplätze, Spielplätze und sanitarische Anlagen oder andere Formen der infrastrukturellen Ausstattung von Erholungsgebieten,

  3. die Verbesserung des Lokalklimas durch Baumpflanzungen, allgemeine Grünflächen, Dach- oder Fassadenbegrünung, Massnahmen zum Speichern und Verwenden von Regenwasser,

  4. die Verbesserung der Zugänglichkeit von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und von öffentlichen Einrichtungen mit Rad- und Fusswegen,

  5. die Erstellung von sozialen Infrastrukturen, wie soziale Treffpunkte und ausserschulische Einrichtungen, beispielsweise Quartier-, Jugend- oder Seniorentreffpunkte und Kinderbetreuungseinrichtungen.

  6. die Planungskosten für die Überdeckung von Verkehrsinfrastrukturen

  7. die Verbesserung der Bau- und Planungskultur, wie Beteiligungsprozesse, Studienverfahren oder Wettbewerbe.

Beitragsberechtigt sind auch Rechtserwerbe und die Errichtung von Dienstbarkeiten.

Für Betrieb und Unterhalt werden keine Beiträge entrichtet.

Art. 4 Beiträge

Es werden einmalige Beiträge an Erstinvestitionen und Erneuerungen von Einrichtungen und Anlagen ausgerichtet.

Es besteht kein Anspruch auf Beiträge.

Die Beiträge können von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

Art. 5 Verschuldung und Ausschlüsse

Der Fonds darf sich nicht verschulden.

Ein Gesuch darf nur bewilligt werden, wenn die Auszahlung für die beitragsberechtigte Massnahme den Fondsbestand nicht überschreitet.

Beiträge für Massnahmen, die bereits auf anderer Rechtsgrundlage finanziert werden, sind nicht genehmigungsfähig.

Art. 6 Beitragsberechtigte

Beitragsberechtigt sind den Bestimmungen von Art. 3 entsprechende Vorhaben städtischer Ämter und Abteilungen im steuerfinanzierten Haushalt.

Art. 7 Gesuch

Das Beitragsgesuch muss vor dem Beginn der Umsetzung des Projekts beim Stadtrat oder einer von ihm bezeichneten Stelle eingereicht werden.

Art. 8 Prüfung des Gesuchs

Das Gesuch wird vom Stadtrat oder einer von ihm bezeichneten Stelle geprüft auf:

  • a. Inhalt

  • 1. die Bedeutung des Vorhabens oder Projekts im Entwicklungskontext der Gemeinde

  • 2. die Anzahl oder Vielfalt der Anspruchsgruppen, die einen Nutzen aus dem Vorhaben oder Projekt ziehen

  • 3. das Zusammenwirken des Vorhabens oder Projekts mit kantonalen oder kommunalen Planungsinstrumenten

  • b. Zweckmässigkeit (vgl. Art. 3)

  • c. Wirtschaftlichkeit

  • d. Folgekosten

Art. 9 Entscheid

Über Beiträge entscheidet der Stadtrat oder die von ihm bezeichnete Stelle unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Gemeindeorgan.

Zuständig für die Bewilligung von Fondsentnahmen ist das Gemeindeorgan, das gemäss der Gemeindeordnung neue Ausgaben in entsprechender Höhe zu bewilligen hat.

Art. 10 Auszahlung von Beiträgen

Die Auszahlung von Beiträgen erfolgt nach Beendigung der Ausführung und vor der Abrechnung der unterstützten Vorhaben.

Art. 11 Berichterstattung

Der Stadtrat erstattet einmal im Jahr im Rahmen der Jahresrechnung Bericht über die Verwendung der Mittel und den Fondsbestand. Die Berichterstattung folgt den Bestimmungen des Handbuchs über den Finanzhaushalt der Zürcher Gemeinden.

Art. 12 Vollzug

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen.

2021-15