7.1.3-1.3
Ausführungsbestimmungen zum kommunalen Mehrwertausgleich
vom 29.11.2023 (Stand 01.03.2024)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 12 der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds vom 30. August 2021,
beschliesst:
1 Kommunaler Mehrwertausgleich mittels Mehrwertausgleichsfonds
1.1 Bemessung, Festsetzung und Bezug des Mehrwertausgleichs
Art. 1 Verfahren
Das Verfahren für die Bemessung, die Festsetzung und den Bezug des Mehrwertausgleichs richtet sich nach den §§ 19 – 20 des kantonalen Mehrwertausgleichsgesetzes (MAG) und den §§ 6 – 27 der kantonalen Mehrwertausgleichsverordnung (MAV).
Art. 2 Zuständigkeiten
Das Departement Finanzen, Bereich Immobilien, ist zuständig für: a. Die Ermittlung der Mehrwertprognose gemäss § 11 Abs. 1 MAV; b. Die Ermittlung des Mehrwerts gemäss § 12 Abs. 2 MAV; c. Die Veranlassung der individuellen Schätzung für den Mehrwert gemäss § 15 MAV; d. Die Bereinigung des Mehrwerts gemäss § 17 MAV; e. Die Grundbuchgeschäfte gemäss § 7 Abs. 3 MAG und §§ 19 und 27 MAV.
Das Departement Bau und Mobilität, Amt für Städtebau, ist zuständig für: a. Die Bekanntgabe der Gesamtprognose gemäss § 11 Abs. 3 MAV; b. Die Bekanntgabe der Einzelprognose gemäss § 11 Abs. 4 MAV; c. Die Prüfung besonderer Gründe für eine individuelle Schätzung sowie die Bekanntgabe des Ergebnisses gemäss § 12 Abs. 1 und § 13 MAV; d. Die Bekanntgabe des gesamten Mehrwerts sowie die Fristansetzung für das rechtliche Gehör mittels Entwurf der Festsetzungsverfügung gemäss § 16 MAV; e. Den Erlass der Festsetzungsverfügung gemäss § 18 MAV.
Das Departement Bau und Mobilität, Amt für Baubewilligungen, ist zuständig für: a. Die Prüfung der Fälligkeit gemäss § 10 MAG und den §§ 20 und 21 MAV; b. Die Rechnungsstellung.
Das Departement Bau und Mobilität, Rechtsdienst, führt die Rechtmittelverfahren gemäss § 25 MAG.
1.2 Entnahmen aus dem kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und Abrechnung
Art. 3 Vorprüfung und Reservation Beitrag
Das Beitragsgesuch ist in der Konkretisierungsphase des Projekts dem Departement Bau und Mobilität für die Vorprüfung einzureichen.
Das Departement Bau und Mobilität, Amt für Städtebau, prüft die Voraussetzungen von Art. 3 und 4 der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds.
Das Departement Bau und Mobilität, Abteilung Controlling und Finanzen, prüft die Voraussetzungen von Art. 5 der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und reserviert die Fondsmittel.
Das Departement Bau und Mobilität, Amt für Städtebau, informiert die antragstellende Verwaltungseinheit über das Ergebnis der Vorprüfung.
Art. 4 Prüfung und Entscheid
Nach erfolgter Vorprüfung ist das Beitragsgesuch von der antragstellenden Verwaltungseinheit dem Stadtrat zur Prüfung und zum Entscheid einzureichen (Art. 7 – 9 der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds).
Art. 5 Berichterstattung
Das Departement Bau und Mobilität, Abteilung Controlling und Finanzen, erstattet im Rahmen der Jahresrechnung zuhanden des Finanzamts Bericht über die Verwendung der Fondsmittel und den Fondsbestand (§ 44 MAV und Art. 11 der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds).
2 Kommunaler Mehrwertausgleich mittels städtebaulichem Vertrag
Art. 6 Absichtserklärungen und Entwicklungsvereinbarungen
Die Leitung des Amts für Städtebau ist zuständig für den Abschluss von Absichtserklärungen und Entwicklungsvereinbarungen zu Beginn von Arealentwicklungsprozessen.
Art. 7 Mehrwertermittlung
Das Departement Finanzen, Bereich Immobilien, ist zuständig für die Ermittlung des Mehrwerts.
Art. 8 Städtebauliche Verträge
Das Departement Bau und Mobilität, Amt für Städtebau, unterbreitet dem Bauausschuss zuhanden des Stadtrats den Antrag für einen allfälligen Vorvertrag und einen städtebaulichen Vertrag im Sinne von § 21 MAG und § 29 MAV.
Der Stadtrat ist zuständig für den Abschluss dieser Verträge.
2023-30