7.1.3-5
Gebührenordnung für den baulichen Zivilschutz
vom 23.06.2004 (Stand 01.07.2004)
Der Stadtrat hat gestützt auf Art. 53 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über den Zivilschutz vom 17. Dezember 1980 sowie auf Art. 21 der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004 folgende Gebühren festgelegt:
Art. 1
Bei der Erstellung von Schutzräumen wird für die Beratungen, Prüfung des Schutzraumprojektes (inkl. statische Berechnung), alle Baukontrollen (insbesondere Abnahmen der Armierungen), die Abnahme des Schutzraumes sowie für eine Nachkontrolle eine Gebühr bezogen:
a. bei Schutzräumen gemäss den vom Bundesamt für Zivilschutz erlassenen technischen Weisungen für den Pflicht-Schutzraumbau (TWP) richtet sich die Gebühr nach der Anzahl der Pflichtschutzplätze pro Schutzraum: (Für Zwischenwerte wird die Gebühr nach der Anzahl der Schutzplätze abgestuft (lineare Interpolation).
1. 5 Schutzplätze: Fr. 675
2. 25 Schutzplätze: Fr. 1'875
3. 50 Schutzplätze: Fr. 3'000
4. 100 Schutzplätze: Fr. 4'500
5. 200 Schutzplätze: Fr. 6'000
b. bei Schutzräumen gemäss dem von Bundesamt für Zivilschutz erlassenen technischen Weisungen für spezielle Schutzräume (TWS) richtet sich die Gebühr nach der Art des Schutzraumes:
1. Freifeldschutzraum: Fr. 5'000
2. Schutzraum für Kranken- und Altersheime: Fr. 5'000
3. Schutzraum in Tiefgarage: Fr. 15'000
c. Projektänderungen: Die Berechnung der Gebühr für ein geändertes Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen unter lit. a) und b). Bei geringerem Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen reduziert.
d. Rückzug des Projektes: Die Berechnung der Gebühr für ein zurückgezogenes Projekt erfolgt sinngemäss nach den Ansätzen unter lit. a) und b). Entsprechend dem geringeren Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen reduziert.
e. Nichtausführung des Projektes: Wird das Bauvorhaben nicht ausgeführt, können Gesuchstellende 50% der Gebühr zurückfordern. Der Rückforderungsanspruch verjährt ein Jahr nach Erlöschen der Bewilligung.
f. Zusätzliche Leistungen, die über den vorgesehenen Umfang hinausgehen und durch die Bauherrschaft verursacht werden, können nach Aufwand verrechnet werden.
Art. 2
Bei der Erneuerung, Anpassung oder Aufhebung von Schutzräumen werden die Gebühren grundsätzlich nach den Ansätzen gemäss Art. 1 erhoben. Bei geringerem Arbeitsaufwand wird der Betrag angemessen reduziert.
Art. 3
Für die Arbeiten des Kontrollorgans im Zusammenhang mit der Erhebung der Ersatzabgaben wird eine Gebühr von Fr. 450.– in Rechnung gestellt.
Diese Gebührenordnung tritt zusammen mit der Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 26. April 2004 in Kraft.
Diese Gebührenordnung ersetzt die gleichnamige Gebührenordnung vom 5. Mai 1993.
-