7.1.4-1

Statuten des Zweckverbandes "Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU)"

Statuten des Zweckverbandes "Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU)"

Beschluss der Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2017 Durch den Regierungsrat am 24. Oktober 2018 mit Beschluss Nr. 976 genehmigt.

1. Bestand und Zweck

Art. 1 Bestand

1Die Politischen Gemeinden Altikon, Brütten, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon an der Thur, Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Illnau-Effretikon, Lindau, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach, Turbenthal, Weisslingen, Wiesendangen, Winterthur und Zell bilden unter dem Namen „Zweckverband Regionalplanung Winterthur und Umgebung (RWU)“ auf unbestimmte Dauer einen Zweckverband nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes. 2Der Zweckverband hat seinen Sitz am Geschäftsdomizil des Sekretariates.

Art. 2 Zweck

1Nach § 12 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG) schliessen sich die Gemeinden zur Mitwirkung an der überkommunalen Planung zu Zweckverbänden zusammen. 2Der Zweckverband fördert eine geordnete räumliche Weiterentwicklung im Verbandsgebiet. Er arbeitet die dazu notwendigen regionalen Pläne aus, hilft mit, die Planungen der Mitgliedgemeinden auf regionale Ziele auszurichten, und wirkt beim Vollzug dieser Planungen beratend mit. Gemäss § 13 Abs. 1 PBG erarbeiten die regionalen Planungsverbände die Grundlagen und die Ziele der räumlichen Entwicklung ihres Gebietes und behandeln die Vorlagen zu den regionalen Richtplänen aufgrund von Initiativen, von Anträgen ihres Vorstands oder von Aufträgen der zuständigen Direktion. 3Die Gemeinden in der landschaftlich geprägten Region mit hohem Erholungswert und das dynamische Zentrum ergänzen sich. 4Die RWU versteht sich als eigenständige Organisation, die den Interessen der Gesamtregion verpflichtet ist.

5Der Zweckverband kann weitere untergeordnete, raumplanerische Aufgaben gemäss Beschluss an der Delegiertenversammlung übernehmen.

Art. 3 Beitritt weiterer Gemeinden

Der Beitritt weiterer Gemeinden zum Zweckverband erfordert eine Statutenrevision.

2. Organisation 2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 4 Organe

Die Organe des Zweckverbandes sind: 1. die Stimmberechtigten des Verbandsgebietes; 2. die Verbandsgemeinden; 3. die Delegiertenversammlung; 4. der Verbandsvorstand; 5. die Rechnungsprüfungskommission (RPK).

Art. 5 Amtsdauer

Für die Mitglieder der Delegiertenversammlung, des Verbandvorstands und der Rechnungsprüfungskommission beträgt die Amtsdauer vier Jahre. Sie fällt mit derjenigen der Gemeindebehörden zusammen.

Art. 6 Zeichnungsberechtigung

1Rechtsverbindliche Unterschrift für den Zweckverband führen der Präsident bzw. die Präsidentin und der Sekretär bzw. die Sekretärin gemeinsam.

2Der Verbandsvorstand kann die Zeichnungsberechtigung im Interesse eines ordentlichen Betriebsablaufes für sachlich begrenzte Bereiche im Betrag limitieren oder anders ordnen.

Art. 7 Publikation und Information

1Der Zweckverband nimmt die amtliche Publikation seiner Erlasse und allgemein verbindlichen Beschlüsse mit elektronischen Mitteln vor. 2Der Zweckverband sorgt für eine dauerhafte elektronische Zugänglichkeit seiner Erlasse.

3Die Bevölkerung ist im Sinne des Gemeindegesetzes periodisch über wesentliche Verbandsangelegenheiten zu orientieren. 4Der Zweckverband sorgt für eine Publikation seiner Erlasse und Beschlüsse im Amtsblatt.

2.2 Die Stimmberechtigten des Zweckverbandes 2.2.1 Allgemeines

Art. 8 Stimmrecht

Die in kommunalen Angelegenheiten stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner aller Verbandsgemeinden sind die Stimmberechtigten des Zweckverbandes.

Art. 9 Verfahren

1Die Stimmberechtigten stimmen an der Urne. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Gesetzgebung. Der Verbandsvorstand verabschiedet die Vorlage zuhanden der Urnenabstimmung. Wahlleitende Behörde ist der Gemeindevorstand der Sitzgemeinde. 2Eine Vorlage ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen und die Mehrheit der Gemeinden auf sich vereinigt.

Art. 10 Zuständigkeit

Den Stimmberechtigten des Zweckverbandes stehen zu: 1. die Einreichung von Volksinitiativen; 2. die Ergreifung des fakultativen Referendums; 3. die Abstimmung über rechtmässige Referendums- und Initiativbegehren, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Verbandsgemeinden für die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweckverbandes; 4. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 1’000’000 und von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 250’000.

2.2.2 Volksinitiative

Art. 11 Volksinitiative

1Eine Volksinitiative kann über Gegenstände eingereicht werden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen. 2Mit einer Volksinitiative kann ausserdem die Änderung der Statuten und die Auflösung des Zweckverbands verlangt werden. 3Die Volksinitiative ist zu Stande gekommen, wenn sie von mindestens 1000 Stimmberechtigten unterstützt wird.

2.2.3 Fakultatives Referendum

Art. 12 Beschlüsse der Delegiertenversammlung

Einer Abstimmung an der Urne unterliegen ferner Beschlüsse der Delegiertenversammlung,

1. wenn 1000 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Beschlusses der Delegiertenversammlung beim Verbandsvorstand das schriftliche Begehren um Anordnung einer Urnenabstimmung einreichen (Volksreferendum); 2. wenn ein Drittel der Mitglieder der Delegiertenversammlung innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung ein solches Begehren stellt (Delegiertenreferendum). 3. Dem Verbandsvorstand steht das Recht zu, seine von der Delegiertenversammlung geänderten Anträge neben den Beschlüssen der Delegiertenversammlung der Urnenabstimmung zu unterbreiten.

Art. 13 Ausschluss des Referendums

Folgende Geschäfte der Delegiertenversammlung können der Urnenabstimmung nicht unterstellt werden: 1. die Wahlen; 2. die Abnahme der Jahresrechnungen und der Geschäftsberichte; 3. die Festsetzung des Budgets; 4. ablehnende Beschlüsse, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen; 5. Anträge an die Verbandsgemeinden; 6. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen und von Vorstössen der Delegierten; 7. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben;

2.3 Die Verbandsgemeinden

Art. 14 Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Verbandsgemeinden

1Die Stimmberechtigten der einzelnen Verbandsgemeinden beschliessen je an der Urne über:

1. die Änderung dieser Statuten; 2. die Kündigung der Mitgliedschaft beim Verband; 3. die Auflösung des Zweckverbandes. 2Bei Urnenabstimmungen in den Verbandsgemeinden über die Auflösung des Zweckverbands sowie über grundlegende Änderungen der Statuten übt das Gemeindeparlament oder in Versammlungsgemeinden der Gemeindevorstand ein eigenes Antragsrecht neben dem Antragsrecht des Verbandsvorstands aus.

Art. 15 Beschlussfassung

1Ein Antrag an die Verbandsgemeinden ist angenommen, wenn die Mehrheit der Verbandsgemeinden ihm zugestimmt hat.

Solche Mehrheitsbeschlüsse sind auch für die nicht zustimmenden Verbandsgemeinden verbindlich. 2Grundlegende Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung aller Verbandsgemeinden. Grundlegend sind Änderungen, die folgende Gegenstände regeln: 1. wesentliche Aufgaben des Zweckverbands; 2. die Grundzüge der Finanzierung; 3. Austritt und Auflösung; 4. die Mitwirkungsmöglichkeiten der Stimmberechtigten und der Verbandsgemeinden.

2.4 Die Delegiertenversammlung

Art. 16 Zusammensetzung

1Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Verbandsgemeinden, wobei jede Gemeinde ihre Delegierten entsendet.

2Eine Delegierte bzw. ein Delegierter jeder Gemeinde muss der Exekutive angehören.

3Jede Verbandsgemeinde ist mit zwei Mitgliedern in der Delegiertenversammlung vertreten. Pro 10‘000 Personen hat eine Verbandsgemeinde Anspruch auf je einen zusätzlichen Delegierten oder eine zusätzliche Delegierte. Die Maximalzahl der Anzahl Delegierten pro Gemeinde ist auf acht Delegierte limitiert. Als Bevölkerungszahl gilt der 31. Dezember vor dem Legislaturbeginn. 4Die Gemeindevorstände bestimmen die Delegierten und deren Stellvertretung.

Art. 17 Konstituierung

Die Delegiertenversammlung konstituiert sich unter dem Vorsitz des bisherigen Präsidiums, bei dessen Fehlen unter dem Vorsitz des bisherigen ersten oder zweiten Vizepräsidiums. Sie wählt: 1. die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die erste oder zweite Vizepräsidentin oder den ersten oder zweiten Vizepräsidenten, wobei diese Funktionen gleichzeitig im Verbandsvorstand ausgeübt werden; 2. die Stimmenzählerinnen oder Stimmenzähler.

Art. 18 Offenlegung der Interessensbindungen

Die Delegierten legen ihre Interessenbindungen offen. Der Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen.

Art. 19 Kompetenzen

Der Delegiertenversammlung stehen im Weiteren folgende Geschäfte zu: 1. die Oberaufsicht über den Zweckverband; 2. die Festlegung der strategischen Ausrichtung; 3. die Verabschiedung des regionalen Richtplans und Nutzungspläne oder einzelner Teile daraus; 4. die Beratung von und Antragstellung zu allen Vorlagen, über welche die Stimmberechtigten oder die Verbandsgemeinden beschliessen; 5. die Beschlussfassung über Anträge des Verbandsvorstands zu Initiativen; 6. die Festsetzung des Budgets; 7. die Genehmigung der Jahresrechnung; 8. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 1’000’000 und von neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 250’000; soweit nicht der Verbandsvorstand zuständig ist; 9. die Festlegung der Entschädigung der Verbandsorgane; 10. Erlasse von grundlegender Bedeutung; 11. die Kenntnisnahme vom Geschäftsbericht; 12. die Genehmigung der Abrechnungen über alle neuen Ausgaben, die sie selbst bewilligt hat oder die die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets bewilligt haben; 13. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, der Vizepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstands, die alle nicht der Delegiertenversammlung angehören dürfen, wobei sich der Verbandsvorstand aus Exekutivmitgliedern zusammensetzt: zwei der Stadt Winterthur, einem der Stadt Illnau-Effretikon und vier der übrigen Verbandsgemeinden. 14. die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und der übrigen Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission; 15. den Organisationserlass;

16. die Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan.

Art. 20 Vorsitz und Sekretariat

1Die Präsidentin oder der Präsident oder die erste oder zweite Vizepräsidentin oder der erste oder zweite Vizepräsident des Zweckverbandes leitet die Delegiertenversammlung. 2Der Sekretär bzw. die Sekretärin führt das Sekretariat des Verbandes.

Art. 21 Einberufung

1Der Verbandsvorstand beruft die Delegiertenversammlung bei Bedarf, in der Regel jedoch mindestens einmal pro Jahr ein. 2Ein Drittel der Delegierten können unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände und mit Begründung die Einberufung der Delegiertenversammlung verlangen. 3Die Delegiertenversammlungen sind, dringliche Fälle vorbehalten, mindestens 20 Tage vorher unter Bezeichnung der Beratungsgegenstände samt zugehöriger Begründungen den Delegierten anzuzeigen und öffentlich bekannt zu machen.

Art. 22 Beschlussfähigkeit und Stimmabgabe

1Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Delegierten anwesend ist.

2Die Delegiertenversammlung beschliesst auf Antrag des Verbandsvorstands. Die Delegierten können zu den Anträgen des Verbandsvorstands Änderungsanträge stellen. 3Die Mitglieder des Verbandvorstands, welche nicht der Delegiertenversammlung angehören, nehmen an der Sitzung der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme teil.

Art. 23 Wahlen und Abstimmungen

1In der Delegiertenversammlung erfolgen Wahlen und Abstimmungen in der Regel offen. Auf Verlangen von einem Viertel der anwesenden Delegierten muss geheim abgestimmt werden. 2Bei Wahlen gilt im ersten und zweiten Wahlgang das absolute Mehr, beim dritten Wahlgang das relative Mehr der Stimmen. 3Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der Stimmen. Die Präsidentin oder der Präsident stimmt nicht mit. Bei Stimmgleichheit trifft sie oder er den Stichentscheid.

Art. 24 Öffentlichkeit der Verhandlungen

Die Verhandlungen der Delegiertenversammlung sind öffentlich.

Art. 25 Anfragerecht der Delegierten

1Jede und jeder Delegierte kann Anfragen zu Angelegenheiten des Zweckverbands einreichen und deren Beantwortung in der Delegiertenversammlung verlangen. 2Die Anfrage ist spätestens 10 Arbeitstage vor der Delegiertenversammlung beim Verbandsvorstand schriftlich einzureichen und wird von diesem vor der Delegiertenversammlung schriftlich beantwortet. 3In der Delegiertenversammlung werden die Anfrage und die Antwort bekannt gegeben. Der oder die anfragende Delegierte kann zur Antwort Stellung nehmen. 4Die Delegiertenversammlung kann beschliessen, dass eine Diskussion stattfindet.

2.5 Der Verbandsvorstand

Art. 26 Zusammensetzung

Der Verbandsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums und der Vizeprä-

sidien selbst.

Art. 27 Offenlegung der Interessensbindungen

Die Mitglieder des Verbandsvorstands legen ihre Interessenbindungen offen. Der Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung der Interessenbindungen.

Art. 28 Allgemeine Befugnisse

1Dem Verbandsvorstand stehen unübertragbar zu:

1. die politische Planung, Führung und Aufsicht; 2. die Verantwortung für den Verbandshaushalt; 3. die Vertretung des Zweckverbands nach aussen und die Bestimmung der rechtsverbindlichen Unterschriften; 4. die Beratung von und Antragstellung zu Geschäften in der Zuständigkeit der Delegiertenversammlung; 5. Erlasse, die nicht in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallen; 6. die Besorgung sämtlicher Verbandsangelegenheiten, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist; 7. das Recht, seine von der Delegiertenversammlung geänderten Anträge neben deren Beschlüssen der Urnenabstimmung zu unterbreiten. 2Dem Verbandsvorstand stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht delegiert werden können: 1. der Vollzug der Beschlüsse der übergeordneten Verbandsorgane; 2. der Erlass von Reglementen, Grundsätzen und Weisungen zur Betriebsführung; 3. die regelmässige Information der Verbandsgemeinden über die Geschäftstätigkeit des Zweckverbands; 4. das Handeln für den Verband nach aussen; 5. die Führung von Prozessen mit dem Recht auf Stellvertretung; 6. die übrige Aufsicht in der Verbandsverwaltung. 7. die Verabschiedung von Stellungnahmen und Vernehmlassungen; 8. die Beauftragung des Sekretärs oder der Sekretärin; 9. der Beizug und die Entschädigung von Fachberatungen und Spezialisten; 10. die Behandlung von weiteren für die Region relevanten raumplanerischen Themen.

Art. 29 Finanzbefugnisse

1Dem Verbandsvorstand stehen unübertragbar zu:

1. die Erstellung der Budgetvorlage und die Antragstellung an die Delegiertenversammlung; 2. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan; 3. die Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Geschäftsbericht; 4. die Bewilligung von neuen, im Budget nicht enthaltenen, einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50’000 und bis insgesamt Fr. 200’000 pro Jahr sowie von neuen, im Budget nicht enthaltenen, wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 20’000 und bis insgesamt Fr. 80’000 pro Jahr. 2Dem Verbandsvorstand stehen im Weiteren folgende Befugnisse zu, die in einem Erlass massvoll und stufengerecht delegiert werden können: 1. der Ausgabenvollzug; 2. gebundene Ausgaben;

3. die Bewilligung von neuen, im Budget enthaltenen, einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 300‘000 CHF und jährlich wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 50‘000 CHF.

Art. 30 Aufgabendelegation

Der Verbandsvorstand kann bestimmte Aufgaben an einzelne oder mehrere Mitglieder oder an seine Ausschüsse zur selbständigen Erledigung delegieren.

Art. 31 Einberufung und Teilnahme

1Der Verbandsvorstand tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten und auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Die Mitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern mindestens sieben Tage vor der Sitzung in einer Einladung schriftlich anzuzeigen. 2Der Verbandsvorstand kann Dritte mit beratender Stimme beiziehen.

Art. 32 Beschlussfassung

1Der Verbandsvorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Der Verbandsvorstand beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. 2Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.

2.6 Die Rechnungsprüfungskommission (RPK)

Art. 33 Zusammensetzung

Die Rechnungsprüfungskommission besteht einschliesslich des Präsidiums aus mindestens drei Mitgliedern. Sie wird von der Delegiertenversammlung gewählt.

Art. 34 Aufgaben

1Die Rechnungsprüfungskommission prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Verbandsgemeinden, an die Delegiertenversammlung oder die Stimmberechtigten des Verbandsgebiets, insbesondere Anträge betreffend das Budget, die Jahresrechnung und Verpflichtungskredite. Ihre Prüfung umfasst die finanzrechtliche Zulässigkeit, die finanzielle Angemessenheit und die rechnerische Richtigkeit. 2Sie erstattet der Delegiertenversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

Art. 35 Beschlussfassung

1Die Rechnungsprüfungskommission beschliesst mit einfachem Mehr der Stimmen. Sie ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag. 2Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Stimmabgabe erfolgt offen.

Art. 36 Herausgabe von Unterlagen und Auskünfte

1Mit den Anträgen legt der Verbandsvorstand der Rechnungsprüfungskommission die zugehörigen Akten vor.

2Im Übrigen richtet sich die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften an die Rechnungsprüfungskommission nach dem Gemeindegesetz.

Art. 37 Prüfungsfristen

Die Rechnungsprüfungskommission prüft Budget und Jahresrechnung und die übrigen Geschäfte in der Regel innert

Tagen.

2.7 Prüfstelle

Art. 38 Aufgaben der Prüfstelle

1Die Prüfstelle nimmt die finanztechnische Prüfung der Rechnungslegung und der Buchführung vor.

2Sie erstattet dem Verbandsvorstand, der Rechnungsprüfungskommission und dem Bezirksrat umfassend Bericht über die finanztechnische Prüfung. 3Die Prüfstelle erstellt zudem einen Kurzbericht, der Bestandteil der Jahresrechnung ist.

Art. 39 Einsetzung der Prüfstelle

Der Verbandsvorstand und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüssen die Prüfstelle.

3. Verbandshaushalt

Art. 40 Finanzhaushalt

1Massgebend für den Finanzhaushalt und die Rechnungslegung des Zweckverbands sind das Gemeindegesetz, die Gemeindeverordnung sowie die besonderen Haushaltvorschriften aus Spezialgesetzen.

spätestens 28. Februar jeden Jahres liefert der Verbandsvorstand den Verbandsgemeinden die Zahlen, die sie für die Erstellung ihrer Jahresrechnungen benötigen.

spätestens 30. September jeden Jahres liefert der Verbandsvorstand den Verbandsgemeinden die Zahlen, die sie für die Erstellung ihrer Budgets benötigen.

Art. 41 Finanzierung der Betriebskosten

Die nicht durch Einnahmen gedeckten Betriebskosten des Zweckverbands werden von den Verbandsgemeinden im Verhältnis der Einwohnerzahl der Verbandsgemeinden getragen. Dabei gilt das per 31. Dezember des Vorjahres erstellte Total der Bevölkerung.

Art. 42 Haftung

Die Verbandsgemeinden haften nach dem Zweckverband für die Verbindlichkeiten des Verbandes nach Massgabe des kantonalen Haftungsgesetzes. Der Haftungsanteil richtet sich nach dem Verhältnis in dem die Gemeinden die Betriebskosten finanzieren.

4. Aufsicht und Rechtsschutz

Art. 43 Aufsicht

Der Verband untersteht der Staatsaufsicht nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und der einschlägigen Spezialgesetzgebung.

Art. 44 Rechtsschutz und Verbandsstreitigkeiten

1Gegen Beschlüsse der Verbandsorgane kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Rekurs oder Rekurs in Stimmrechtssachen beim Bezirksrat oder Rekurs bei einer anderen zuständigen Rekursinstanz eingereicht werden. 2Gegen Anordnungen und Erlasse von Mitgliedern oder Ausschüssen des Verbandsvorstands kann beim Verbandsvorstand Neubeurteilung verlangt werden. Gegen die Neubeurteilung des Verbandsvorstands kann Rekurs erhoben werden. 3Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden sowie unter Verbandsgemeinden, die sich aus diesen Statuten ergeben, sind auf dem Weg des Verwaltungsprozesses nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung zu erledigen.

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5. Austritt, Auflösung und Liquidation

Art. 45 Austritt

1Eine Verbandsgemeinde kann unter Wahrung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Jahresende aus dem Verband austreten. Der Verbandsvorstand kann diese Frist auf Antrag der betroffenen Gemeinde abkürzen. 2Innerhalb von 30 Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung des Austrittsjahres durch die Delegiertenversammlung wird der Beteiligungsanteil der austretenden Gemeinde überwiesen. 3Bereits eingegangene Verpflichtungen werden durch den Austritt nicht berührt.

Art. 46 Auflösung

1Die Auflösung des Zweckverbands ist mit Zustimmung der Mehrheit aller Verbandsgemeinden möglich. Der Auflösungsbeschluss hat auch die Liquidationsanteile der einzelnen Gemeinden zu nennen. 2Bei der Auflösung des Zweckverbands bestimmen sich die Liquidationsanteile der Verbandsgemeinden nach ihren Beteiligungen.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 47 Einführung eigener Haushalt

1Der Zweckverband führt ab dem 1. Januar 2019 einen eigenen Haushalt mit Bilanz.

2Der Zweckverband erstellt auf diesen Zeitpunkt eine Eingangsbilanz gemäss § 179 des Gemeindegesetzes.

Art. 48 Inkrafttreten

1Diese Statuten treten nach Zustimmung durch die Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden auf den 1. Januar 2019 in Kraft. 2Die Statuten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

3Mit dem Inkrafttreten dieser Statuten werden die Statuten vom 2. März 2011 aufgehoben.

Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung vom 28. Juni 2017 M. Lüdin, Präsident D. Ramp, Sekretär Beschlussfassung durch die Verbandsgemeinden: Beschluss der Gemeinde Altikon vom 15. April 2018 Beschluss der Gemeinde Brütten vom 4. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Dägerlen vom 23. November 2017 Beschluss der Gemeinde Dättlikon vom 7. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Dinhard vom 16. November 2017 Beschluss der Gemeinde Elgg vom 13. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Ellikon an der Thur vom 23. November 2017 Beschluss der Gemeinde Elsau vom 13. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Hagenbuch vom 7. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Hettlingen vom 4. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Illnau-Effretikon vom 14. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Lindau vom 4. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Neftenbach vom 29. November 2017 Beschluss der Gemeinde Pfungen vom 23. November 2017 Beschluss der Gemeinde Rickenbach vom 28. November 2017 Beschluss der Gemeinde Schlatt vom 7. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Seuzach vom 4. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Turbenthal vom 4. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Weisslingen vom 11. Dezember 2017 Beschluss der Gemeinde Wiesendangen vom 27. November 2017 Beschluss der Gemeinde Winterthur vom 6. November 2017 Beschluss der Gemeinde Zell vom 4. Dezember 2017 Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Zürich Durch den Regierungsrat am 24. Oktober 2018 mit Beschluss Nr. 976 genehmigt.

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