7.2.2-35
Joy
I. Allgemeines
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Art. 1 Geltungsbereich Die vorliegenden Bestimmungen gelten innerhalb des im zugehörigen Situationsplan M 1:500 bezeichneten Geltungsbereiches. 2
Die im Plan bezeichneten Festlegungen sind verbindlich. Die übrigen Planelemente und der Planungsbericht sind für die Beurteilung des Bauprojektes wegleitend.
Wo der Gestaltungsplan nichts Anderes bestimmt, sind die jeweils gültige Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Winterthur sowie das übergeordnete kantonale und eidgenössische Recht massgebend. Es kommt das Planungs- und Baugesetz (PBG) in der Fassung, die bis am 28.02.1017 in Kraft war, zur Anwendung.
Art. 2 Zweck Der private Gestaltungsplan Joy schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für eine hochwertige Entwicklung des Grundstücks. Dazu gehören namentlich:
eine angemessene städtische Dichte;
eine besonders gute städtebauliche und architektonische Gestaltung;
eine lärmoptimierte Anordnung der Wohnnutzung;
die Sicherung angemessener Flächen für publikumsorientierte und gewerbliche Nutzungen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss;
eine effiziente Erschliessung.
II. Bebauung 1
Art. 3 Baufeld Gebäude dürfen ausschliesslich innerhalb des Baufeldes, das durch die Verkehrsbaulinien begrenzt wird, realisiert werden. Abweichungen gegen innen sind zulässig. 2
Der durch das Gebäude gegenüber den umgebenden Strassen einzuhaltende Abstand ergibt sich aus dem im Situationsplan festgelegten Baufeld.
Der Hauptzugang der Baute ist innerhalb des bezeichneten Bereichs zu erstellen.
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Art. 4 Geschosse Es sind 6 Vollgeschosse zu erstellen. Die Bodenplatte des Erdgeschosses richtet
sich nach dem Strasseniveau der Sulzerallee. Eine geringfügige Einbindung des Erdgeschosses in das gewachsene Terrain ist zulässig.
Die Dachfläche darf begehbar ausgestaltet werden. Ein Gemeinschafts- oder Gewerberaum mit einem Volumen von maximal 350 m3 zur Benützung und Bewirtschaftung der Dachfläche ist zulässig. Die entsprechende Dachaufbaute muss gegenüber den Aussenfassaden der Vollgeschosse allseits um mindestens 8 m zurückversetzt sein.
Weitere Dachgeschosse und anrechenbare Untergeschosse (unter Vorbehalt der Regelung in Art. 4 Abs. 1) sind nicht erlaubt.
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Art. 5 Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe darf die Kote von 477.70 m ü. M. nicht überschreiten. 2
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind:
Die gemäss Art. 4 Abs. 2 zulässige Dachaufbaute;
Die Brüstung zur Sicherung der begehbaren Dachfläche;
Liftüberfahrten, Kamine, Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technische Aufbauten im Sinne von § 292 des Planungs- und Baugesetzes (PBG).
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Art. 6 Nutzung Das Erdgeschoss sowie das 1. Obergeschoss sind publikumsorientierten und/oder gewerblichen Nutzungen vorbehalten. Wohnnutzung ist nur nach nachgewiesenem längeren Leerstand und mit ausdrücklicher Zustimmung des Stadtrates Winterthur
zulässig. Die Vermietung der Flächen im Erd- und im 1. Obergeschoss hat zu günstigen Konditionen zu erfolgen. Massgebend ist die Kostenmiete. Die Regelung erfolgt im Einzelnen im Rahmen einer Personaldienstbarkeit zugunsten der Stadt Winterthur, die vor Baubeginn auf dem Grundstück eingetragen werden muss.
In den übrigen vier Vollgeschossen ist Wohnen und/oder Gewerbe zulässig.
Das gemäss Art. 4 Abs. 2 zulässige Dachgeschoss dient als Gemeinschafts- oder Gewerberaum zur Nutzung der begehbaren Dachflächen.
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Art. 7 Gestaltung Die Überbauung und ihre Aussenräume sind im Ganzen und in ihren einzelnen
Teilen sowohl städtebaulich wie auch architektonisch besonders gut zu gestalten.
Das Erdgeschoss soll mit Blick auf die darin vorgesehene publikumsorientierte oder gewerbliche Nutzung eine Bruttogeschosshöhe von mindestens 4,5 m aufweisen.
Es sind nur Flachdächer erlaubt. Diese sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als begehbare Terrasse dienen.
Technisch bedingte Aufbauten (Liftüberfahrten, Kamine, Abluftrohre, Dachausstiege etc.) inkl. Aufbauten gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b und c sind zu minimieren und gegenüber dem Dachrand unter einem Winkel von 45° zurückzusetzen. Die Gebäudetechnik (Lüftungszentralen, Rückkühler etc.) ist generell in das Gebäudevolumen zu integrieren.
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Art. 8 Gebäudeeinschnitte Mindestens 2'700 m3 des gemäss Gestaltungsplan grundsätzlich zulässigen Gebäudevolumens sind im Interesse von Belichtung und Belüftung des Baukörpers für
Innenhöfe und Gebäuderücksprünge vorzusehen.
Es ist ein Belichtungs- und Belüftungshof innerhalb des bezeichneten Anordnungsbereichs vorzusehen, der eine zweiseitige Belüftung von lärmbelasteten Wohnungen ermöglicht. Die Dimensionierung von Belichtungs- und Belüftungshöfen richten sich nach den Vorgaben der kantonalen Fachstelle Lärmschutz.
III. Erschliessung
Art. 9 Zugänge / Zufahrten Zugänge und Zufahrten zum und aus dem Gestaltungsplanareal haben an den im
Situationsplan bezeichneten Bereichen und Standorten zu erfolgen.
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Art. 10 Motorisierter Verkehr, Sämtliche Abstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind in einer Tiefgarage
Parkierung anzuordnen.
Für Besucher und Kunden sind oberirdische Abstellplätze innerhalb der «Verkehrsfläche privat» zulässig. Soweit sich Parkplätze im Baulinienbereich befinden, dürfen diese nur erstellt werden, wenn die spätere Verlegung auf Kosten des Pflichtigen möglich und rechtlich gesichert ist.
Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist in das Gebäude zu integrieren.
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Art. 11 Langsamverkehr Veloabstellplätze für Bewohner und Beschäftigte sind witterungsgeschützt und mit zweckmässiger Abschliessvorrichtung mehrheitlich im Erdgeschoss, für Besucher
und Kunden witterungsgeschützt und an gut zugänglicher Lage zu erstellen.
Sämtliche Fussgängererschliessungen sind barrierefrei zu realisieren.
Art. 12 Mobilitätskonzept Spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. Darin ist aufzuzeigen, mit welchen Massnahmen die Verkehrsinfrastruktur entlastet werden kann.
IV. Umgebung 1
Art. 13 Freiraumgestaltung Der Aussenraum ist nach einheitlichen Grundsätzen so zu gestalten, dass eine besonders gute Qualität erreicht wird. 2
Die im Situationsplan als «Freiraum, öffentlich» bezeichnete Fläche ist nach Vorgaben der Stadt Winterthur zu gestalten.
Die im Situationsplan als «Freiraum, halböffentlich» bezeichnete Fläche ist möglichst durchlässig zu realisieren.
V. Umwelt 1
Art. 14 Energie Bauten haben den SIA-Effizienzpfad Energie (SIA 2040), den Minergie-P-Standard
oder einen mit dem Minergie-P-Standard vergleichbaren Standard einzuhalten.
Für die Energieversorgung von Bauten und Anlagen ist der jeweils aktuelle Energieplan der Stadt Winterthur massgebend.
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Art. 15 Lärmschutz Es sind die Immissionsgrenzwerte der Empfindlichkeitsstufe III der Lärmschutzverordnung einzuhalten, was im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen ist. 2
Alle lärmempfindlichen Wohnräume verfügen über mindestens ein lärmabgewandtes Lüftungsfenster mit Belastungen unter den massgebenden Immissionsgrenzwerten.
Art. 16 Hochwasserschutz Wo eine Gefährdung durch Hochwasser besteht, sind die Grundeigentümer verpflichtet, eigenverantwortlich die nötigen Schutzmassnahmen zu treffen.
VI. Schlussbestimmung
Art. 17 Inkrafttreten Der private Gestaltungsplan «Joy» wird mit Rechtskraft der kantonalen Genehmigung verbindlich. Der Stadtrat publiziert das Datum der Inkraftsetzung gemäss
Art. 6 PBG.
2/16657 2/16979 2/16656 e Seen rstra sse 2065 2/16655 2/16653 rallee Sulze 2/16925 Festlegungen Geltungsbereich Art. 1 Baufeld Art. 3 Bereich Hauptzugang Art. 3 Anordnungsbereich Belichtungs- und Belüftungshof Art. 8 Standort Zu- und Wegfahrt Art. 9 Verkehrsfläche, privat Art. 10 Freiraum, öffentlich Art. 13 Freiraum, halböffentlich Art. 13 Informationsinhalte Baute und Anlage, abzubrechen Strittmatter Partner AG | Vadianstrasse 37 | 9001 St. Gallen Strittmatter Partner AG www.strittmatter-partner.ch | info@strittmatter-partner.ch 519\004\400\430\00\GP_Joy_A_180515.dwg, Mer-Pe-om/bsu Verkehrsbaulinie