7.2.2-4
Dättnau
Exemplar der Gemeinde_
BESTIMMUNGEN ZUM GESTALTUNGSPLAN
GENEHMIGUNGSVERMERK
DIE GRUNDEIGENTÜMERIN: ZUSTIMMUNG DES STADTRATES VOM: 15. DEZ. ?.004 DER PRÄSIDENT : DER SEKRETÄR:
VON DER BAUDIREKTION BDV NR. 126 /; / tJS GENEHMIGT AM : - 6. Sep. 2005
FÜR DIE BAUDIREKTION
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- - - - - - - - - - - - -- - - - - - - - STADT WINTERTHUR / KANTON ZUERICH
PRIVATER GESTALTUNGSPLAN MIT OEFFENTLICH-RECHTLICHER WIRKUNG GEMÄSS §85 PBG DAETTNAU - WINTERTHUR 21 . AUGUST 1995 / REV. 23-7-96 / REV. 11-2-99 / REV. 9-10-01
JAKOBSTEIB WETTINGERWIES 2a 8001 ZUERICH DIPL. ARC HITEKT ETH / BSA TEL. 01 /262 66 22 FAX. 01 /262 66 24
Privater Gestaltungsplan Dättnau, Winterthu mit öffentlich rechtlicher Wirkung gemäss §85 PBG
Bestimmungen zum Gestaltungsplan
9. Oktober 2001
Art. 1 Zielsetzung
Der Gestaltungsplan bezweckt die Erstellung einer beispielhaften Wohnbebauung mit kostengünstigen Wohnungen im Gebiet Dättnau, welche auf die Identität des Weilers Dättnau Rücksicht nimmt.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Bestimmungen gelten für das im Gestaltungsplan bezeichnete Gebiet.
Art. 3 Inhalt
Der Gestaltungsplan Dättnau besteht aus diesen Bauvorschriften und dem dazugehörenden Plan 1:500 vom 9.10.2001.
Art. 4 Ergänzendes Recht
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gilt im Gestaltungsplangebiet das kantonale Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 sowie die Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober 2000.
Art. 5 Empfindlichkeitsstufe
Für das Gestaltungsplangebiet ist die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung massgebend.
Art. 6 Baubereiche
Die zulässigen Baubereiche sind im Plan festgelegt. Nebenbauten (besondere Gebäude) sind auf höchstens 10% der Freiflächen zulässig. Terrassenpodeste im Erdgeschoss der Wohngebäude dürfen die Mantellinie um höchstens 3.50m überschreiten.
Art. 7 Gebäudeabmessungen, Geschosszahl
Die Gebäudeabmessungen (Länge, Breite, Höhe) werden durch die im Plan bezeichneten Gebäudemantellinien bestimmt. Es sind drei Vollgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Um das Auffüllgebiet von Abtragungen zu entlasten, sind örtlich mehrere Untergeschosse gestattet. Unterirdische Parkierungsanlagen dürfen das gewachsene Terrain um mehr als 0.50m überragen, dürfen aber nach Abschluss der Umgebungsarbeiten nicht als oberirdische Bauten in Erscheinung treten.
Art. 8 Nutzweise
Die Nutzweise richtet sich nach den gemäss Empfindlichkeitsstufe II zulässigen Nutzungen.
Art. 9 Gestaltung
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der Umgebung im ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute städtebauliche und architektonische Gesamtwirkung erreicht wird. Dächer sind als Sheddächer, Flachdächer oder einseitig geneigte Pultdächer (Neigung 17° - 25°) auszubilden.
Art. 10 Etappierung
Die etappenweise Ausführung der Ueberbauung ist zulässig. Baubewilligungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn der Nachweis einer guten Gesamtgestaltung aller Etappen erbracht ist. Die Baubehörde kann zudem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sichernde Bestimmungen bezüglich der Fertigstellung der Gesamtüberbauung erlassen.
Art. 11 Erschliessung
Die Erschliessung des Gestaltungsplangebietes wird im Rahmen des Quartierplanes gewährleistet. Verkehrserschliessungen und Fusswege (Wanderwegnetz) sind öffentlich.
Art. 12 Parkierung
Im Gestaltungsplangebiet dürfen maximal 50 Parkplätze oberirdisch angelegt werden.
Art. 13 Energie
Die Wärmeversorgung erfolgt mittels einer Holzschnitzelfeuerung, soweit dies wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 14 Genehmigung und Inkrafttreten
Der private Gestaltungsplan bedarf der Genehmigung durch eine kantonale Behörde (§ 89 i.V.m. § 2 Bst. a bzw. Bzw. b PBG). Der Gestaltungsplan tritt mit der amtlichen Publikation der Genehmigung in Kraft.
LEGENDE:
- - -· GESTALTUNGSPLAN-PERIMETER
• • • • • • • ZONENGRENZE GEBÄUDEMANTELLINIE ® ABSTELLPLATZ FUER MOTORFAHRZEUGE (LAGE SCHEMATISCH) ® ABSTELLPLATZ FUER VELO / MOFAS (LAGE SCHEMATISCH) © CONTAINERSTANDORTE (LAGE SCHEMATISCH) SPIELPLAETZE UND FREIZEITANLAGEN (LAGE SCHEMATISCH) HOCHSTAEMMIGE BAEUME (LAGE SCHEMATISCH)
• • • • • • • OEFFENTLICHE FUSSWEGE °T..... ZU- UND WEGFAHRTEN MOTORFAHRZEUGE
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