7.6-4.2

Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Abgabe von Elektrizität

vom 24.08.2022 (Stand 01.01.2026)

Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung über die Abgabe von Elektrizität vom 27. Juni 2011 (VAE), folgende Vollzugsverordnung:

Art. 1 Abgabe an das Gemeinwesen

Zur Finanzierung des Förderprogramms Energie Winterthur werden basierend auf der Netznutzung für jede kWh Strom bis einschliesslich 100'000 kWh pro Abnahmestelle 0,90 Rp./kWh und für jede darüber hinausgehende kWh Strom pro Abnahmestelle 0,60 Rp./kWh Abgaben an das Gemeinwesen erhoben.

Betreibenden von Speichern mit Endverbrauch wird auf Antrag die Abgabe an das Gemeinwesen auf der zurückgespeisten Energie gemäss Artikel 14a Absatz 4 StromVG i.V.m. Artikel 18e StromVV rückerstattet.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

2022-29