7.6-4
Reglement Förderprogramm Energie Winterthur
vom 23.02.2022 (Stand 01.10.2023)
Der Stadtrat,
gestützt auf Artikel 49b der Verordnung über die Abgabe von Elektrizität (VAE) vom 27. Juni 2011,
erlässt folgendes Reglement:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement setzt das Förderprogramm Energie Winterthur (Förderprogramm) gemäss Artikel 49a ff. VAE um.
Art. 2 Geltungsbereich
Es werden ausschliesslich Vorhaben auf dem Stadtgebiet Winterthur gefördert, welche weder aufgrund bundesrechtlicher noch aufgrund kantonaler oder kommunaler Vorschriften zwingend umgesetzt werden müssen.
Massgebend sind die bundesrechtlichen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zum Zeitpunkt des Einreichens des Fördergesuchs, in den Fällen, in denen nur ein Auszahlungsgesuch gestellt werden muss, der Zeitpunkt des Einreichens des Auszahlungsgesuchs.
Art. 3 Zuständigkeit Stadtwerk Winterthur
Stadtwerk Winterthur ist für die Umsetzung des Förderprogramms zuständig.
Art. 4 Begleitgruppe Förderprogramm Energie Winterthur
Die Begleitgruppe Förderprogramm Energie Winterthur berät Stadtwerk Winterthur bei der Beurteilung von Gesuchen, bei Aktionen und Kampagnen, bei Partnerschaften und bei der Entwicklung neuer Fördermassnahmen.
Die Begleitgruppe setzt sich aus einem Vertreter oder einer Vertreterin des Departements Technische Betriebe (Stadtwerk Winterthur), zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Departements Bau und Mobilität (Fachstelle Energie und Amt für Städtebau) sowie einem Vertreter oder einer Vertreterin des Departements Sicherheit und Umwelt (Abteilung Umwelt und Gesundheitsschutz) zusammen.
Die Leitung der Begleitgruppe obliegt dem Departement Technische Betriebe.
II. Gesuchsverfahren
Art. 5 Digitale Plattform
Förder- und Auszahlungsgesuche müssen mittels eines Gesuchsformulars elektronisch über eine digitale Plattform eingereicht werden.
Das entsprechende Gesuchsformular ist vollständig auszufüllen und mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Gesuche für Zielvereinbarungen mit dem Bund (Art. 25) und Gesuche für Beiträge zum Energo Programm (Art. 26) müssen elektronisch eingereicht werden.
Art. 6 Fördergesuch und Förderbescheid
Fördergesuche für die Anschlüsse an Wärmenetze als Ersatz von Gas-, Öl- und Elektroheizungen (Art. 15) und für Solarstromanlagen ab 30 kWp (Art. 17) sind vor Baubeginn einzureichen.
Fördergesuche für die Planung, Erstellung und Erweiterung thermischer Energienetze (Art. 19) und für die Beratung zum Aufbau eines thermischen Energienetzes (Art. 23) sind bei Beginn der Beratungs- oder Planungstätigkeit bei Stadtwerk Winterthur einzureichen.
Stadtwerk Winterthur teilt der gesuchstellenden Person den Entscheid über das Fördergesuch (Förderbescheid) mit.
Die Einreichung des Fördergesuchs entbindet die gesuchstellende Person nicht von allfälligen Bewilligungs- und/oder Meldepflichten.
Art. 7 Auszahlungsgesuch
Das Auszahlungsgesuch muss in den Fällen gemäss Artikel 6 nach Abschluss der Bauarbeiten der Fördermassnahme oder Beratungs- und Planungstätigkeiten und spätestens 24 Monate nach Erteilung der Förderzusage eingereicht werden, ansonsten verfällt der Auszahlungsanspruch. In begründeten Fällen kann die Frist bereits im Rahmen der Förderzusage durch Stadtwerk Winterthur verlängert werden oder einmalig eine Verlängerung um 12 Monate schriftlich von der gesuchstellenden Person innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung der Förderzusage beantragt werden.
Das Auszahlungsgesuch muss in den übrigen Fällen innerhalb von 6 Monaten nach Entstehung des Anspruchs eingereicht werden.
Art. 8 Entscheid Auszahlungsgesuch, Auszahlung, Warteliste
Der Entscheid über das Auszahlungsgesuch (Auszahlungsbescheid) wird der gesuchstellenden Person mitgeteilt.
Die Auszahlung erfolgt möglichst zeitnah. Sie kann nur erfolgen, wenn ausreichend Mittel im Fonds des Förderprogramms gemäss den Einnahmen nach Artikel 32 Absatz 3 VAE vorhanden sind.
Sind keine ausreichenden Mittel im Fonds des Förderprogramms vorhanden, wird der gesuchstellenden Person im Auszahlungsbescheid mitgeteilt, dass das Auszahlungsgesuch in eine Warteliste aufgenommen wurde und die Auszahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird (Auszahlungs- und Wartelistenbescheid).
Die Reihenfolge in der Warteliste richtet sich nach dem Einreichdatum des Auszahlungsgesuchs.
Art. 9 Förderbeiträge über 100 000 Franken (Grossprojekte)
Beträgt der Förderbeitrag über 100 000 Franken pro Fördertatbestand pro Objekt (EGID-Nummer), wird der über 100 000 Franken liegende Förderbeitrag um 50 Prozent gekürzt.
Art. 10 Kürzung bei Überförderung
Die Summe aller staatlichen und sonstigen Förderbeiträge darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen, ansonsten wird der Förderbeitrag des Förderprogramm Winterthur entsprechend gekürzt.
Art. 11 Zutritt zu Liegenschaften, Anlagen und Gebäuden
Zur Prüfung eines Förder- und/oder Auszahlungsgesuchs ist Mitarbeitenden von Stadtwerk Winterthur auf Anfrage Zutritt zu Liegenschaften, Anlagen und Gebäuden zu gewähren.
Art. 12 Anzeige von Änderungen
Änderungen mit Auswirkungen auf die Förderzusage sind von der gesuchstellenden Person Stadtwerk Winterthur unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
III. Fördermassnahmen und Förderbeiträge
A. Sanierung und Ersatz
Art. 13 Sanierung Gebäudehülle
Das Förderprogramm leistet Beiträge an die wärmetechnische Sanierung von Gebäudeteilen (Wände, Dächer und Böden), sofern diese durch das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen gefördert wird.
Auf die durch das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen zugesicherte Förderung wird eine Förderung von 50 Prozent auf Basis der Auszahlung des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen gewährt.
Die Gesuchstellung erfolgt mit der elektronischen Erfassung des Gesuchs beim Kanton.
Art. 14 Minergie Gesamtmodernisierung
Das Förderprogramm leistet Beiträge an die Gesamtsanierung von Gebäuden nach Minergie, sofern diese durch das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen gefördert wird.
Auf den durch das Gebäudeprogramm von Bund und Kantonen zugesicherten Förderbeiträgen wird eine Förderung von 50 Prozent auf Basis der Auszahlung des Gebäudeprogramms von Bund und Kantonen gewährt.
Die Gesuchstellung erfolgt mit der elektronischen Erfassung des Gesuchs beim Kanton.
Art. 15 Anschlüsse an Wärmenetze als Ersatz von Gas-, Öl- und Elektroheizungen
Das Förderprogramm leistet Beiträge an den Anschluss an ein Wärmenetz für den Ersatz von Gas-, Öl- und Elektroheizungen, sofern der Anschluss als Hauptheizung für die Erzeugung von Raumwärme, Warmwasser und/oder Prozesswärme eingesetzt wird.
Der Förderbeitrag beträgt bei Anschlüssen
bis und mit einer Leistung von 15 kW 8000 Franken pro ersetzter zentraler Heizungsanlage
mit einer Leistung über 15 kW 8000 Franken pro ersetzter zentraler Heizungsanlage zuzüglich 20 Franken für jede kW Leistung, die über 15 kW liegt
Das Förderprogramm leistet an die Erstinstallation eines Wärmeverteilsystems einen Zusatzbeitrag zu den Förderbeiträgen nach Absatz 2 von 1600 Franken zuzüglich 40 Franken pro kW Anschlussleistung.
…
Keine Förderung erfolgt, wenn
a. der Anschluss an die Fernwärme der Stadt Winterthur gemäss der Verordnung über die Fernwärmeversorgung erfolgt,
a¹ mit dem Wärmenetz weniger als drei freistehende Gebäude oder Gebäudekomplexe erschlossen sind,
b. die geplante bezogene Wärme aus mehr als 30 Prozent fossiler Energie abgedeckt wird, oder
c. für den anzuschliessenden Standort Massnahmen aufgrund einer Zielvereinbarung auf Basis des § 13a Energiegesetzes (Grossverbraucherartikel) oder zur Befreiung von CO2-Abgaben erfolgen.
B. Neuinstallationen
Art. 16 Solarstromanlagen kleiner 30 kWp
Das Förderprogramm leistet Beiträge an die Erstellung neuer Solarstromanlagen mit einer Leistung kleiner 30 kWp, sofern diese eine Einmalvergütung des Bundes nach Energiegesetz und Energieförderungsverordnung erhalten.
Auf der vom Bund ausbezahlten Einmalvergütung wird eine Förderung von 50 Prozent gewährt.
Die gesuchstellende Person muss ein Auszahlungsgesuch nach Artikel 7 einreichen.
Die Förderung der Solarstromanlage kleiner 30 kWp ist ausgeschlossen, wenn für die Solarstromanlage eine hohe Einmalvergütung des Bundes (HEIV) beansprucht werden kann.
Art. 17 Solarstromanlagen ab 30 kWp
Das Förderprogramm leistet Beiträge an die Erstellung neuer Solarstromanlagen mit einer Leistung ab 30 kWp.
Gefördert wird ausschliesslich der Anteil der Solarstromanlage, dessen Produktion die folgenden Anteile des Stromverbrauchs am Standort übersteigt:
60 Prozent bei Industrie-, Gewerbeliegenschaften und Lagerhäusern;
50 Prozent bei Verwaltungsliegenschaften, Spitälern, Schulhäusern, Sportbauten und Altersheimen;
40 Prozent bei Wohnliegenschaften.
Als Berechnungsgrundlage gelten 950 kWh pro kWp installierter Leistung.
Der Förderbetrag beträgt 200 Franken pro kWp bis und mit der Hundertsten kWp der Solarstromanlage und 100 Franken pro kWp über der Hundertsten kWp.
Wurde vor Baubeginn einer Solarstromanlage kein Fördergesuch nach Artikel 17 für den Bau von Solarstromanlagen ab 30 kWp eingereicht, erfolgt eine Förderung nach Artikel 16 für eine Solarstromanlage kleiner 30 kWp. Für Leistungen der Solarstromanlage über 30 kWp erfolgt keine Förderung.
Für Freiflächenanlagen erfolgt keine Förderung.
Die Förderung der Solarstromanlage ab 30 kWp ist ausgeschlossen, wenn für die Solarstromanlage eine hohe Einmalvergütung des Bundes (HEIV) beansprucht werden kann.
Art. 18 …
Art. 19 Planungskosten zur Erstellung und Erweiterung thermischer Energienetze
Das Förderprogramm leistet einen Beitrag an die Planungskosten zur Erstellung und Erweiterung von thermischen Energienetzen für die Wärmeversorgung von Gebäuden.
Der Förderbeitrag wird auf 2000 Franken pro neu erschlossenem freistehendem Gebäude oder Gebäudekomplex und 500 Franken pro zu ersetzender zentraler Heizungsanlage im geplanten Netzperimeter festgesetzt. Bei Neubauten wird kein Förderbeitrag entrichtet.
Zum Abschluss der Planung müssen die notwendigen Bewilligungen sowie die Durchleitungsrechte vorliegen.
Keine Förderung erfolgt, wenn
a. weniger als drei freistehende Gebäude oder Gebäudekomplexe durch ein Wärmenetz erschlossen werden;
a¹. bereits mit einem Wärmenetz erschlossene Gebäude oder Gebäudekomplexe mit weniger als zwei freistehenden Gebäuden oder Gebäudekomplexen erweitert werden;
b. es sich um eine Erweiterung des Fernwärmenetzes gemäss der Verordnung über die Fernwärmeversorgung der Stadt Winterthur handelt;
c. die verteilte Wärme aus mehr als 20 Prozent fossiler Energie stammt.
C. Beiträge an Beratungen und Dienstleistungen
Art. 20 Energieberatung GEAK Plus
Das Förderprogramm leistet einmalig einen Beitrag von 500 Franken für die Energieberatung GEAK Plus.
Die Eigentümerschaft kann nach Abschluss der Beratung die Förderung beantragen. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien der Rechnung mit Kostenaufteilung und des Beratungsberichts beizulegen.
Art. 21 Beratung Stockwerkeigentümergemeinschaften zu energetischer Sanierung
Das Förderprogramm leistet einmalig einen Beitrag für die Beratung von Stockwerkeigentümergemeinschaften zu energetischer Sanierung, sofern eine Energieberatung GEAK Plus für die Liegenschaft erfolgt ist.
Die Förderung beträgt 600 Franken pro Objekt.
Die Förderung muss durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft beantragt werden. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien des Beratungsberichts und der Belege für die Durchführung einer Miteigentümer-Versammlung (z.B. Traktandenliste, Sitzungsprotokoll, Anwesenheitsliste) beizulegen.
Art. 22 Beratung zu Ladeinfrastruktur und Solarstromanlagen für Liegenschaften
Das Förderprogramm leistet einmalig der Eigentümerschaft Beiträge für die Beratung zur Ladeinfrastruktur und/oder zu Solarstromanlagen, sofern die Liegenschaft von mindestens vier Parteien genutzt wird.
Die Förderung umfasst einmalig 400 Franken für eine «Beratung Ladeinfrastruktur» pro Liegenschaft.
Die Förderung umfasst einmalig 400 Franken für eine «Beratung Solarstromanlage» pro Liegenschaft.
Die Förderung ist durch die Eigentümerschaft zu beantragen. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien der Rechnung und des Beratungsberichts beizulegen. Der Beratungsbericht muss die wichtigsten Informationen für eine nachfolgende Umsetzung beinhalten. Eine Checkliste gibt die abzuklärenden Inhalte für den Bericht vor.
Art. 23 Beratung zum Aufbau eines thermischen Energienetzes
Das Förderprogramm leistet einmalig einen Beitrag für die Beratung und Erarbeitung der Grundlagen (Grobkonzept/Machbarkeit) zum Aufbau eines Energienetzes (Energieverbundlösung).
Für die Beratung und Erarbeitung der Grundlagen besteht der Förderbeitrag aus einem Grundbeitrag von 1500 Franken zuzüglich 300 Franken für jede zu ersetzende zentrale Heizungsanlage.
Der Förderbeitrag wird ausbezahlt, wenn der Verbund aus mindestens drei zu ersetzenden zentralen Heizungsanlagen besteht.
Die Förderung ist durch die Eigentümerschaft zu beantragen. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien der Rechnung und des Beratungsberichts mit einem Grobkonzept beizulegen. Der Beratungsbericht muss die wichtigsten Informationen für eine nachfolgende Planung des Energieverbundes beinhalten. Eine Checkliste gibt die abzuklärenden Inhalte für den Bericht vor.
Art. 24 KMU Energieberatung nach PEIK Programm
Das Förderprogramm leistet einmalig einen Beitrag für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) für Beratungen im Rahmen des PEIK Programms von Energie Schweiz.
Die Förderung beträgt 1000 Franken pro PEIK Beratung.
Die Förderung ist durch das beratene KMU zu beantragen. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien der Rechnung und des Beratungsberichts beizulegen.
Art. 25 Zielvereinbarungen mit dem Bund
Das Förderprogramm leistet einen Beitrag für KMU für den Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Bund.
Die Förderung beträgt 50 Prozent der erhobenen Teilnahmekosten von den durch den Bund beauftragten Organisationen.
Die Förderung ist durch das KMU zu beantragen. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien betreffend Teilnahmegebühren und anderweitige Fördermittel beizulegen.
Keine Förderung erhalten Grossverbrauchende im Sinne von § 13a Energiegesetz oder Unternehmen, welche von den CO2-Abgaben befreit sind.
Art. 26 Betriebsoptimierung nach Energo Programm
Das Förderprogramm leistet einen Beitrag an die Betriebsoptimierung aus dem Energo Advanced oder Premium Programm von Energie Schweiz.
Die Förderung beträgt 50 Prozent der Teilnahmekosten, insgesamt maximal 5000 Franken.
Die Eigentümerschaft der Anlage und Liegenschaft beantragt die Förderung. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien betreffend Teilnahmekosten und anderweitige Fördermittel sowie der Beratungsbericht beizulegen.
Keine Förderung erhalten Grossverbrauchende im Sinne von § 13a Energiegesetz oder Unternehmen, welche von den CO2-Abgaben befreit sind.
Art. 27 Beratungsangebot Mobilität für Liegenschaftsverwaltungen und Unternehmen
Das Förderprogramm leistet einmalig einen Beitrag an Liegenschaftsverwaltungen und Unternehmen für eine vertiefte Mobilitätsberatung im Anschluss an die Basisberatung der Impuls Mobilität Kanton Zürich.
Die vertiefte Mobilitätsberatung hat durch die Organisation Impuls Mobilität Kanton Zürich oder durch bei Energie Schweiz für Gemeinden eingetragene Mobilitätsexpertinnen und -experten zu erfolgen.
Die Förderung umfasst 50 Prozent der Beratungskosten, insgesamt maximal 5000 Franken.
Die Förderung ist durch die Liegenschaftsverwaltungen oder Unternehmen zu beantragen. Dem Auszahlungsgesuch sind Kopien der Rechnung und des Beratungsberichts der vertieften Mobilitätsberatung beizulegen.
D. Kampagnen, Partnerschaften und Beteiligungen
Art. 28 Aktionen und Kampagnen
Das Förderprogramm kann befristete Aktionen, Kampagnen und Anlässe unterstützen, welche die Energieeffizienz, die erneuerbaren Energien, die Mobilitätskonzepte sowie die Reduktion des Ressourcenverbrauchs und der Treibhausgasemissionen im Sinne von Artikel 49a VAE fördern.
Art. 29 Partnerschaften
Stadtwerk Winterthur kann Partnerschaften mit Institutionen eingehen, die in Winterthur Massnahmen im Sinne von Artikel 49b VAE fördern.
Die Leistungen dieser Institutionen und die angestrebten Ziele der Partnerschaft sind vertraglich zu regeln und jährlich mittels Rechenschaftsbericht durch Stadtwerk Winterthur zu überprüfen.
Art. 30 Beteiligung an Studien und Pilotprojekten
Stadtwerk Winterthur kann sich an Studien und Pilotprojekten beteiligen, die Massnahmen im Sinne von Artikel 49a und Artikel 49b VAE fördern.
Art. 31 Anspruch auf Förderungen für Kampagnen, Partnerschaften und Beteiligungen
Auf Förderungen für Kampagnen, Partnerschaften und Beteiligungen besteht kein rechtlicher Anspruch.
IV. Verfügung, Widerruf und Rechtsmittel
Art. 32 Verfügung
Die gesuchstellende Person kann bei einem sie im Sinne von § 21 VRG beschwerenden Entscheid eine Verfügung der Direktion von Stadtwerk Winterthur verlangen.
Die Verfügung muss innert 30 Tagen nach Eingang des beschwerenden Entscheids verlangt werden.
Art. 33 Widerruf von Förderzusage/Auszahlungszusage
Wird der Zutritt gemäss Artikel 11 verweigert oder stellt sich heraus, dass nicht zutreffende Angaben gemacht worden sind oder die Voraussetzungen für die Fördermassnahmen nicht mehr gegeben sind, kann die Förderzusage/Auszahlungszusage widerrufen werden.
Art. 34 Rückforderung von Förderbeiträgen
Förderbeiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn
die Erwirkung aufgrund nicht zutreffender Angaben erfolgte;
die Verwendung nicht dem beantragten Zweck entspricht;
Voraussetzungen der Fördermassnahmen nicht erfüllt sind.
Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zwei Jahre nachdem Stadtwerk Winterthur vom Grund für eine Rückforderung gemäss Absatz 1 Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre nach der Auszahlung des Förderbeitrages.
Art. 35 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen der Direktion von Stadtwerk Winterthur kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Stadtrat schriftlich ein Gesuch um Neubeurteilung eingereicht werden. Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.
V. Schlussbestimmungen
Art. 36 Übergangsbestimmungen
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieses Reglements hängig sind, werden nach dem bisherigen Reglement beurteilt.
Für eine Förderung nach Artikel 16 (Solarstromanlagen kleiner 30 kWp) muss die Inbetriebnahme der Solarstromanlage nach Inkrafttreten dieses Reglements erfolgt sein.
Für eine Förderung nach Artikel 22 (Beratung zu Ladeinfrastruktur und Solarstromanlagen für Liegenschaften), Artikel 26 (Betriebsoptimierung nach Energo Programm) und Artikel 27 (Beratungsangebot Mobilität für Liegenschaftsverwaltungen und Unternehmen) muss die Beratung nach Inkrafttreten dieses Reglements erfolgt sein.
Art. 36a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2023
Für eine Förderung nach Artikel 17 Absatz 5 muss die Inbetriebnahme der Solarstromanlage nach Inkrafttreten der Änderung vom 23. August 2023 erfolgt sein.
Art. 37 Inkrafttreten
Das Reglement tritt auf den 1. April 2022 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Regelungen, insbesondere das Reglement Förderprogramm Energie Winterthur vom 23. Mai 2018.
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