7.6-6.2

Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Abgabe von Gas

vom 10.05.2023 (Stand 01.07.2023)

Der Stadtrat erlässt

gestützt auf Artikel 32 Absatz 1 Gemeindeordnung vom 26. September 2021 (GO) und Artikel 36 Absätze 2 und 3 der Verordnung über die Abgabe von Gas (VAG)

folgende Vollzugsverordnung:

Art. 1 Restwertentschädigung

Bei einer Einstellung der Gasversorgung und der Stilllegung des Anschlusses an das Verteilnetz entschädigt Stadtwerk Winterthur den Eigentümerinnen und Eigentümern den Restwert der davon betroffenen Haustechnikanlagen (Gasgeräte und Gasleitungen gemäss Art. 22 Abs. 1 VAG), welche die ordentliche Lebenserwartung noch nicht erreicht haben, angemessen.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Haustechnikanlagen reichen bei Stadtwerk Winterthur die zur Geltendmachung ihres Anspruchs auf eine Restwertentschädigung erforderlichen Unterlagen ein.

Art. 2 Bemessungsgrundsätze

Massgebend für die Bemessung der Restwertentschädigung sind die Zeitpunkte der Installation der Haustechnikanlage und der Netzstilllegung, die ordentliche Lebenserwartung sowie der Anschaffungswert der Anlage.

Die Restwertenschädigung für ein Gasgerät beträgt 5 Prozent des Anschaffungswerts multipliziert mit der Differenz zwischen der im Zeitpunkt der Netzstilllegung erreichten Lebensdauer in Jahren und der ordentlichen Lebenserwartung von 20 Jahren.

Die Restwertentschädigung für eine Gasleitung beträgt 2,5 Prozent des Anschaffungswerts multipliziert mit der Differenz zwischen der im Zeitpunkt der Netzstilllegung erreichten Lebensdauer in Jahren und der ordentlichen Lebenserwartung von 40 Jahren.

Wird die ordentliche Lebenserwartung des zuletzt installierten und noch betriebenen Gasgeräts vor derjenigen der Gasleitung erreicht, so erlischt auch für die Gasleitung der Anspruch auf Restwertentschädigung.

2023-14