7.6-6

Verordnung über die Abgabe von Gas

vom 30.06.2014 (Stand 01.12.2021)

Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 Ziff. 6 der Gemeindeordnung wird folgende Verordnung über die Abgabe von Gas erlassen:

1 Einleitung

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

  1. die Planung, die Projektierung, die Erstellung, den Betrieb, die Erweiterung, die Änderung, den Unterhalt, den Rückbau und die Finanzierung der Gasversorgungsanlagen der Stadt Winterthur,

  2. die Organisation und den Auftrag der Gasversorgung von Stadtwerk Winterthur (nachstehend Stadtwerk genannt),

  3. die Beziehung zwischen Stadtwerk und den Netznutzerinnen / Netznutzern,

  4. die Beziehung zwischen Stadtwerk und den Gasbezügerinnen / Gasbezügern

  5. die Beziehung zwischen Stadtwerk und den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern,

  6. die Beziehung zwischen Stadtwerk und den Betreiberinnen / Betreibern von Gasspeichern, Biogasanlagen und anderen Gasproduktionsanlagen, die Gas oder Biogas ins Verteilnetz von Stadtwerk einspeisen,

soweit die Vorschriften des Bundes oder des Kantons keine zwingenden Regelungen enthalten.

Art. 2 Rechtsform der Gasversorgung und Rechtsverhältnis zur Kundschaft

Die Stadt Winterthur führt den stadteigenen Betrieb (unselbständige Anstalt) Stadtwerk. Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk und der Kundschaft ist öffentlich-rechtlich, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist.

Diese Verordnung bildet mit den gestützt darauf erlassenen Tarifen und Werknormen sowie allfälligen vertraglichen Regelungen zwischen Stadtwerk und der Kundschaft die Grundlage des Rechtsverhältnisses.

Art. 3 Versorgungsgebiet

Stadtwerk hat keinen allgemeinen Versorgungsauftrag. Die Gasversorgung innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Winterthur wird sichergestellt, wo und sofern der Aufwand zumutbar und verhältnismässig ist.

Stadtwerk passt das Versorgungsgebiet aufgrund des Energieplanes, der energetischen Vorgaben der Stadt Winterthur und der Wirtschaftlichkeit laufend den veränderten Voraussetzungen an.

Stadtwerk kann Teile der Gasversorgung stilllegen.

Stadtwerk kann Liegenschaften oder Gebiete in anderen Gemeinden an das Verteilnetz anschliessen.

Stadtwerk kann Liegenschaften in anderen Gemeinden mit Gas beliefern.

Art. 4 Aufgaben und Grundsätze der Gasversorgung

Stadtwerk plant, projektiert, erstellt, betreibt, erweitert, ändert und unterhält im Auftrag der Stadt Winterthur die Gasversorgungsanlagen unter Beachtung der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften und der anerkannten Regeln der Technik.

Stadtwerk versorgt die Haushalte sowie die Gewerbe-, Industrie- und Dienstleistungsbetriebe zu den Bedingungen dieser Verordnung und der Tarifordnung sowie einer allfälligen vertraglichen Regelung.

Stadtwerk kann eigene Gastankstellen betreiben.

Stadtwerk schliesst Gasspeicher, Biogasanlagen und andere Gasproduktionsanlagen an das Verteilnetz an und nimmt deren Gas ab, sofern dieses die Anforderungen von Stadtwerk erfüllt und sofern der Aufwand zumutbar und verhältnismässig ist.

Stadtwerk versorgt andere Gemeinden unter Berücksichtigung der Vertragsverhältnisse und Lieferbedingungen der Vorlieferanten.

Gas wird grundsätzlich nur über Messeinrichtungen abgegeben.

Stadtwerk führt einen Pikettdienst, um auch ausserhalb der Arbeitszeit die Versorgung mit Gas sicherzustellen.

Stadtwerk strebt einen angemessenen Betriebsgewinn zugunsten seiner Betriebsreserve an. Die Gesamteinnahmen aus Gaslieferung, Netznutzung, Dienstleistungen, Gebühren, Zahlungen Dritter und der Abgeltung betriebsfremder Leistungen haben mindestens die gesamten Aufwendungen zu decken. Zu diesen zählt auch eine finanzielle Vergütung von Stadtwerk an die Stadt Winterthur. Deren Höhe wird vom Grossen Gemeinderat jährlich festgelegt.

Stadtwerk hat die Kompetenz, technische Belange mittels Werknormen zu regeln. Dabei sind die Regelwerke und Empfehlungen der Fachverbände zu beachten.

Stadtwerk kann namentlich durch Beteiligungen die regionale Produktion erneuerbarer Energieträger fördern.

Der Stadtrat kann im Rahmen des Voranschlages erneuerbares Gas durch Abgeltung eines ökologischen Mehrwerts fördern.

Stadtwerk fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten die effiziente Energienutzung.

Art. 5 Kundschaft

Als Kundschaft resp. Kundin / Kunde gelten:

  1. für die Hausanschlussleitung die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft;

  2. für die Netznutzung diejenige Person, welche bei Stadtwerk als Netznutzerin / Netznutzer angemeldet ist, bei fehlender Anmeldung die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer der angeschlossenen Liegenschaft;

  3. für die Gaslieferung diejenige Person, welche bei Stadtwerk als Gasbezügerin / Gasbezüger angemeldet ist, bei fehlender Anmeldung die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer der belieferten Liegenschaft;

  4. bei den Gastankstellen diejenige Person, welche bei Stadtwerk als Betreiberin / Betreiber angemeldet ist, bei fehlender Anmeldung die Eigentümerin / der Eigentümer der belieferten Gastankstelle;

  5. bei anderen Rechtsverhältnissen die in gegenseitiger Absprache bezeichnete Person.

2 Gasversorgungsanlagen

Art. 6 Begriff und Eigentumsverhältnisse

Gasversorgungsanlagen sind die für die Übernahme, Speicherung, Druckregelung, Verteilung und den Transport des Gases notwendigen Bauten und Einrichtungen (Bauwerke, Leitungsnetz, Fernwirksystem, Siphonanlagen, Absperrorgane usw.).

Gasversorgungsanlagen sind Eigentum der Stadt Winterthur und innerhalb desselben dem Verwaltungsvermögen von Stadtwerk (nachstehend Besitz von Stadtwerk genannt) zugeordnet.

Art. 7 Plombierte Anlagenteile

Das Manipulieren plombierter Anlagenteile ist Unbefugten verboten.

Art. 8 Betätigen von Absperrorganen; Öffnen von Siphonanlagen

Das Betätigen von Absperrorganen und das Öffnen von Siphonanlagen (Kondensatsammlern) ist Unbefugten verboten.

Art. 9 Beanspruchung von Privatgrund

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer sind im Rahmen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs gehalten, die für das Verteilnetz notwendigen Durchleitungsrechte zu gestatten. Sie erhalten dafür eine angemessene Entschädigung.

Stadtwerk ist nach Absprache mit den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern berechtigt, ohne Entschädigung Hinweisschilder für Gasversorgungsanlagen an Hausfassaden, Einzäunungen usw. oder auf besonderen Pfosten anzubringen.

3 Druckregelanlagen

Art. 10 Begriffe

Eine Druckregelanlage hat die Funktion, bei höherem Netzdruck den Gasdruck auf den für Messeinrichtungen und installierte Apparate zulässigen Wert zu reduzieren.

Nicht als Druckregelanlagen gelten Apparatedruckregler; sie sind Teile der Haustechnikanlagen.

Art. 11 Einsatzbereich

Bei Anschlüssen an das Hochdrucknetz (> 1 bis 5 bar, in der Folge HD5 genannt) wird eine HD5-Druckregelanlage eingesetzt.

Bei Anschlüssen an das erhöhte Niederdrucknetz (> 22 bis 100 mbar) wird entweder ein Hausdruckregler oder ein Zählerregler eingesetzt.

Art. 12 Technische Vorschriften und Standort

Stadtwerk bestimmt unter Beachtung der technischen Vorschriften Art, Bemessung und Standort der Druckregelanlage sowie Fabrikat und Dimension der Regler. Dabei sind die Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer gebührend zu berücksichtigen.

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz oder Raum für Druckregelanlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Stadtwerk ist auch berechtigt, diesen Platz oder Raum zur Errichtung betriebseigener Anlagen zu nutzen, sofern daraus den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern keine unzumutbaren Nachteile entstehen.

Art. 13 Eigentumsverhältnisse, Lieferung, Ersatz und Unterhalt

HD5-Druckregelanlagen und deren Zusatzeinrichtungen stehen im Besitz von Stadtwerk.

HD5-Druckregelanlagen werden durch Stadtwerk zu eigenen Lasten geliefert, unterhalten, montiert und demontiert.

Hausdruckregler und Zählerregler sind Eigentum der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Druckregelanlagen sind gegen Beschädigung zu schützen. Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haften für Schäden, die durch sie oder Drittpersonen verursacht werden.

4 Hausanschlussleitung

Art. 14 Begriff

Als Hausanschlussleitung (nachstehend Anschlussleitung genannt) wird die Leitung von der Versorgungsleitung bis und mit Hauptabsperrarmatur nach der ersten Gebäudeeinführung bezeichnet. Unter den gleichen Begriff fallen auch gemeinsame Anschlussleitungen für mehrere Liegenschaften.

Abzweiger von der Versorgungsleitung, Absperrorgane und Siphons (Kondensatsammler) sind Bestandteile der Anschlussleitung.

Bei Anschlussleitungen im Druckbereich HD5 können auch Druckregelanlagen eingesetzt werden. Diese Anlagen sind nicht Bestandteil der Anschlussleitung.

Art. 15 Eigentumsverhältnisse

Die Anlagenteile der Anschlussleitung im öffentlichen Grund stehen im Eigentum der Stadt und innerhalb desselben im Besitz von Stadtwerk. Alle übrigen Teile sind Eigentum der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Bei der Benutzung von Grundstücken Dritter und bei gemeinsam genutzten Anschlussleitungen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung der Anschlussleitung Sache der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haben den Anschluss weiterer Liegenschaften an ihre Anschlussleitung zu gestatten. Eine allfällige Vergütung von Erstellungskosten ist durch die Beteiligten vertraglich zu regeln. Stadtwerk kann einen Kostenteiler vorschlagen.

Art. 16 Technische Vorschriften

Gesuche für neue Anschlussleitungen sind mit dem entsprechenden Formular an Stadtwerk zu richten.

Stadtwerk bestimmt Material, Art, Nennweite und Leitungsführung der Anschlussleitung. Dabei sind die Bedürfnisse der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer gebührend zu berücksichtigen.

In der Regel wird ein Grundstück nur durch eine Anschlussleitung versorgt.

Art. 17 Erstellung und Kostentragung

Die Anschlussleitung wird durch Stadtwerk zulasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer erstellt. Stadtwerk kann einen Kostenbeitrag leisten.

Bei der Erstellung gemeinsamer Anschlussleitungen ist für die Kostentragung der im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Kostenteiler massgebend. Sind die Verhältnisse nicht mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt, werden die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen, in besonderen Fällen nach Massgabe der Benutzung belastet.

Art. 18 Unterhalt

Die Anschlussleitung wird durch Stadtwerk gewartet, unterhalten und erneuert. Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer gewähren für diese Arbeiten dem Personal von Stadtwerk ungehinderten Zutritt.

Im öffentlichen Grund trägt Stadtwerk die Kosten. Im privaten Grund tragen die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer die Kosten.

Bei gemeinsam genutzten Anschlussleitungen im privaten Grund ist der im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Kostenteiler massgebend. Sind die Verhältnisse nicht mittels Dienstbarkeitsvertrag geregelt, werden die Kosten in der Regel zu gleichen Teilen, in besonderen Fällen nach Massgabe der Benutzung belastet.

Schäden an Anschlussleitungen sind Stadtwerk unverzüglich zu melden.

Wird ein mangelhafter Zustand der Anschlussleitung festgestellt, kann Stadtwerk Teile der Anschlussleitung oder die ganze Anschlussleitung erneuern. Die Kostentragung erfolgt nach Absatz 2 und Absatz 3.

Bei einer Sanierung der Leitungen im öffentlichen Grund kann Stadtwerk verlangen, dass der im privaten Grundstück liegende Teil der Anschlussleitung bei mangelhaftem Zustand auf Kosten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer ebenfalls erneuert wird. Stadtwerk und die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer einigen sich vorgängig bezüglich der zu beauftragenden Bauunternehmung.

Art. 19 Änderungen

Bei erdverlegten Anschlussleitungen sind Terrainveränderungen (Aufschüttungen oder Abtrag), das Überstellen mit Bauten aller Art und das Pflanzen von Bäumen untersagt. Wird durch solche Handlungen eine Verlegung oder vorübergehende Entfernung der Anschlussleitung erforderlich, tragen die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer die gesamten Kosten.

Erfolgen Änderungen im überwiegenden Interesse von Stadtwerk, so trägt Stadtwerk die Kosten.

Art. 20 Abtrennung

Aus Sicherheitsgründen werden unbenutzte Anschlussleitungen durch Stadtwerk zulasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer von der Versorgungsleitung, von der gemeinsamen Anschlussleitung oder von der gemeinsam genutzten Haustechnikanlage abgetrennt, sofern die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer nicht schriftlich innert 30 Tagen nach Ankündigung der Abtrennung eine Wiederverwendung innert zwölf Monaten zusichern.

Bei der Abtrennung einer einzelnen Liegenschaft von einer gemeinsam genutzten Anschlussleitung wird von der Grundeigentümerin / dem Grundeigentümer dieser Liegenschaft ein Beitrag erhoben, welcher in der Regel aufgrund der Anzahl der angeschlossenen Liegenschaften und der Selbstkosten von Stadtwerk festgelegt wird.

Stadtwerk trägt die durch die Abtrennung verursachten Kosten gemäss den Absätzen 1 und 2, sofern die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Gasheizung durch eine nicht fossile Wärmeversorgung ersetzen.

Art. 21 Schutz von Personen und Gasversorgungsanlagen

Will die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer in der Nähe von Versorgungsleitungen Arbeiten ausführen, bei denen Personen gefährdet oder Gasversorgungsanlagen beschädigt werden könnten, ist dies Stadtwerk vorgängig zu melden. Stadtwerk legt in Absprache mit der Grundeigentümerin / dem Grundeigentümer die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen fest. Die diesbezüglichen Kosten gehen zulasten der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers.

Will die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer auf privatem oder öffentlichem Boden Grabarbeiten ausführen, hat sie/er sich vorgängig bei Stadtwerk über die Lage allfälliger Leitungen zu erkundigen. Finden sich bei den Grabarbeiten Gasleitungen, ist Stadtwerk unverzüglich, spätestens vor dem Zudecken, zu informieren, damit die Leitungen kontrolliert, eingemessen und geschützt werden können. Die diesbezüglichen Kosten gehen zulasten der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers.

Die Grundeigentümerin / der Grundeigentümer ist vollumfänglich verantwortlich für allfällige Schäden, welche die von ihr/ihm bzw. in ihrem/seinem Auftrag von Dritten ausgeführten Arbeiten an Versorgungsleitungen von Stadtwerk verursachen. Dies gilt auch, wenn die Schäden erst zu einem späteren Zeitpunkt bemerkt werden.

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer sorgen für den Schutz der Gasversorgungsanlagen gegen Beschädigungen durch Pflanzungen und dergleichen.

5 Haustechnikanlagen

Art. 22 Begriff

Als Haustechnikanlagen werden Leitungen, Apparate, Armaturen und alle weiteren technischen Einrichtungen ab dem Hauptabsperrorgan bei der ersten Einführung ins Gebäude bis und mit Abgasausmündung bezeichnet.

Erdverlegte Leitungen nach der Messeinrichtung sind ebenfalls Teil der Haustechnikanlagen.

HD5 Messeinrichtungen und Druckregelanlagen sind nicht Bestandteil der Haustechnikanlagen.

Art. 23 Eigentumsverhältnisse

Haustechnikanlagen stehen im Eigentum der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Bei gemeinsam genutzten Haustechnikanlagen vor der Messeinrichtung ist die Regelung der Rechtsverhältnisse betreffend Eigentum, Unterhalt und Änderung Aufgabe der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Art. 24 Haftung

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haben die Haustechnikanlage bestmöglich gegen Beschädigungen zu schützen.

Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haften für Schäden, welche sie durch unsachgemässe Handhabung, mangelnde Sorgfalt und Kontrolle sowie unzureichenden Unterhalt der Haustechnikanlagen verursacht haben.

Art. 25 Zutritt zu den Anlagen

Dem Personal von Stadtwerk ist zur Kontrolle der Anschlussleitungen, Haustechnikanlagen, Absperrorgane, Druckregelanlagen und Messeinrichtungen sowie zur Ablesung der Messeinrichtungen Zutritt zu gewähren.

Der Zugang zu den Absperrorganen, Druckregelanlagen, Messeinrichtungen usw. ist stets freizuhalten. Durch Wegräumarbeiten verursachte Kosten gehen zulasten der Kundschaft.

Art. 26 Planen, Erstellen, Ändern, Erweitern und Unterhalten von Haustechnikanlagen

Für die Planung, die Erstellung, die Änderung, die Erweiterung und den Unterhalt von Haustechnikanlagen gelten die Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Fachverbände sowie die Werknormen.

Erdverlegte Leitungen nach der Messeinrichtung werden durch Stadtwerk zulasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer erstellt.

Haustechnikanlagen dürfen nur Fachpersonen mit einer Installationsberechtigung erstellen, ändern, erweitern und unterhalten.

Installationsberechtigt ist, wer im zentralen Register der Installationsberechtigten des SVGW (Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches) eingetragen ist.

Für Einzelobjekte kann Stadtwerk Installationsberechtigungen an noch nicht im Register eingetragene Personen resp. Unternehmen erteilen.

Art. 27 Installationsbewilligung

Installationsberechtigte haben für das Erstellen, Ändern und Erweitern der Haustechnikanlagen eine Bewilligung der Installationskontrolle von Stadtwerk einzuholen. Vor Erhalt der Installationsbewilligung dürfen keine Installationsarbeiten ausgeführt werden.

Die blosse Auswechslung von Gasapparaten bedarf keiner Installationsbewilligung, ist jedoch Stadtwerk vorgängig mit dem entsprechenden Formular zu melden.

Art. 28 Installationskontrolle

Stadtwerk kontrolliert Haustechnikanlagen nach ihrer Erstellung, Änderung oder Erweiterung auf ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften und mit den für die Installationsbewilligung eingereichten Unterlagen. Stadtwerk ist berechtigt, diese Kontrollen den Grundeigentümerinnen / Grundeigentümern in Rechnung zu stellen.

Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben führt Stadtwerk periodische Kontrollen an den Haustechnikanlagen durch.

Vom SVGW noch nicht zugelassene oder nicht typengeprüfte Apparate werden durch das Technische Inspektorat des Schweizerischen Gasfaches (TISG) in Zusammenarbeit mit Stadtwerk kontrolliert. Dieser zusätzliche Aufwand geht zulasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Die Rohbauinstallationen sowie die fertiggestellten Apparate- und Armaturenanschlüsse aller Entnahmestellen sind Stadtwerk rechtzeitig zur Abnahme zu melden.

Für erdverlegte Leitungen nach der Messeinrichtung gelten die technischen Richtlinien für Gasleitungen (SVGW, G2).

Werden bei der Kontrolle Mängel festgestellt, wird der Grundeigentümerin / dem Grundeigentümer eine angemessene Frist zur Instandstellung eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist ist Stadtwerk nach vorgängiger Androhung berechtigt, den rechtmässigen Zustand zulasten der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers herzustellen oder herstellen zu lassen.

Werden bei der Kontrolle technische Abweichungen gegenüber der Installationsbewilligung festgestellt, hat die/der Installationsberechtigte innert einer angemessenen Frist aktualisierte Unterlagen einzureichen.

Kontrollen auf Verlangen der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer werden unter Verrechnung des Aufwandes ausgeführt.

Stadtwerk kann im eigenen Interesse liegende Stichprobenkontrollen bei allen Installationen kostenlos durchführen. Werden dabei Mängel festgestellt, tragen die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer die gesamten Kosten dieser Kontrolle.

Eine Installationskontrolle seitens Stadtwerk entbindet Installationsberechtigte und Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer nicht von der Haftung. Durch die Kontrolle übernimmt Stadtwerk insbesondere keine Gewähr für die von den Installationsberechtigten ausgeführten Arbeiten oder die installierten Apparate.

Werden durch mangelhafte Haustechnikanlagen Personen oder Sachen gefährdet, kann Stadtwerk die Versorgung mit Gas ganz oder teilweise unterbrechen.

Kann die Kontrolle auch nach mehrmaliger Ankündigung, z.B. mangels Zutrittsmöglichkeit, nicht ausgeführt werden, wird die Mangelhaftigkeit der Haustechnikanlage vermutet.

Art. 29 Änderung der Druckverhältnisse

Werden im öffentlichen Versorgungssystem Ausbauten getätigt oder Umstellungen vorgenommen, welche die Druckverhältnisse massgebend verändern und Anpassungen an der Haustechnikanlage erfordern (z.B. Druckregelanlage einbauen oder neu einstellen), so werden die notwendigen Arbeiten durch Stadtwerk zulasten Stadtwerk ausgeführt.

6 Gastankstellen

Art. 30 Technische Vorschriften

Für die Planung, den Bau und den Betrieb von Gastankstellen gelten die Vorgaben des Bundes, des Kantons und der Fachverbände. Stadtwerk koordiniert den Ablauf der Bewilligungsverfahren.

7 Gaslieferung

Art. 31 Umfang der Gaslieferung

Stadtwerk liefert im Regelfall zu jeder Zeit Gas in ausreichender Menge und in einwandfreier Qualität.

Art. 32 Einschränkung, Unterbruch und Leistungseinstellung

Stadtwerk ist berechtigt, aus wichtigen Gründen den Betrieb seines Verteilnetzes sowie die Lieferung von Gas und dessen Einspeisung einzuschränken oder zu unterbrechen, insbesondere bei:

  1. höherer Gewalt wie Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, Terrorismus, Sabotage, Schäden an Anlagen Dritter;

  2. ausserordentlichen Ereignissen und Naturereignissen wie Einwirkungen durch Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Sturm, Schneefall, Gewitter, Niederschlag, Kälte, Hitze sowie Störungen im Netz oder anderen auswirkungsähnlichen Ereignissen;

  3. Naturkatastrophen wie Erdbeben, Hochwasser/Flut, Lawinenabgängen, Felssturz, Erdrutschen;

  4. Arbeitskampf und Ausschreitungen wie Streik, Krawallen, öffentlichen Unruhen, Aussperrung;

  5. Katastrophen wie Explosionen, Gross-/Waldbrand, Flugzeugabsturz, Havarien an Anlagen Dritter;

  6. Störungen des eigenen Verteilnetzes oder der vorgelagerten Verteilnetze;

  7. betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung der Zufuhr, Kapazitäts- oder Netzengpässen sowie vorsorglichen Abschaltungen zur Netzentlastung;

  8. Unfällen bzw. Gefahr für Mensch, Tier, Umwelt oder Sachen;

  9. notwendigen Einschränkungen oder Unterbrechungen für eine Netzentlastung zur Wahrung der Versorgungssicherheit;

  10. Massnahmen, die sich im Falle von Energieknappheit im Interesse der Aufrechterhaltung der Allgemeinversorgung als notwendig erweisen;

  11. behördlich angeordneten Massnahmen;

  12. Ausrufung einer Krisensituation durch den zuständigen Krisenstab.

Stadtwerk wird nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse der Kundschaft Rücksicht nehmen. Voraussehbare längere Einschränkungen oder Unterbrechungen werden rechtzeitig mitgeteilt.

Stadtwerk ist berechtigt, die Versorgung mit Gas einzustellen, wenn die Kundschaft:

  1. Einrichtungen und Geräte benutzt, die den anwendbaren Vorschriften nicht entsprechen oder Personen oder Sachen gefährden;

  2. rechtswidrig Gas bezieht;

  3. den Zutritt zu den Anlagen verweigert oder verunmöglicht;

  4. trotz wiederholter schriftlicher Mahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstösst.

Sofern Personen oder Sachen in Gefahr sind, bedarf es vor der Einstellung der Versorgung mit Gas keiner schriftlichen Mitteilung. Zudem ist Stadtwerk in solchen Fällen berechtigt, die angeschlossene Liegenschaft vom Verteilnetz abzutrennen oder den Netzanschluss zu plombieren sowie technische Massnahmen anzuordnen, die von der Kundschaft auf eigene Kosten umzusetzen sind.

Die Einschränkung, der Unterbruch oder die Leistungseinstellung entbindet die Kundschaft nicht von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen, insbesondere der Zahlungsverpflichtungen gegenüber Stadtwerk.

Art. 33 Störung des Verteilnetzes

Störungen des Verteilnetzes sind Stadtwerk sofort zu melden. Stadtwerk sorgt für eine möglichst rasche Behebung der gemeldeten Störungen.

Störungen und ausserordentliche Erscheinungen an Anlagen und Apparaten sowie die Wahrnehmung von Gasgeruch sind Stadtwerk unverzüglich zu melden. Stadtwerk ist für eine rasche Instandstellung von eigenen Anlagen besorgt. Die Behebung von Defekten an privaten Anlagen erfolgt zulasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Voraussehbare Einschränkungen oder Unterbrüche der Versorgung mit Gas werden der Kundschaft rechtzeitig bekannt gegeben und die Bedürfnisse der Kundschaft werden dabei gebührend berücksichtigt. Die notwendigen Arbeiten werden in der Regel während der ordentlichen Arbeitszeit ausgeführt. Wünscht die Kundschaft die Erstellung von Provisorien oder Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit, trägt sie die Mehrkosten. Stadtwerk ist nicht verpflichtet, diese ausserordentlichen Leistungen zu erbringen.

Art. 34 Haftung

Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen hat die Kundschaft keinen Anspruch auf eine Reduktion der verbrauchsunabhängigen Entgelte und auf Ersatz der unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die ihr aus Einschränkung, Unterbruch, Leistungseinstellung oder Störungen bei der Versorgung mit Gas entstehen.

Art. 35 Entstehung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk und der Kundin / dem Kunden entsteht:

  1. bei der Anschlussleitung mit der Bestellung derselben bei Stadtwerk;

  2. bei der Netznutzung mit der Inbetriebnahme der Messeinrichtung bzw. mit der Anmeldung einer Netznutzerin / eines Netznutzers;

  3. bei der Lieferung von Gas mit dem Bezug von Gas;

  4. bei der Erbringung von Dienstleistungen mit der Annahme des Auftrages durch Stadtwerk.

Art. 36 Beendigung des Rechtsverhältnisses

Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk und der Kundin / dem Kunden endet:

  1. bei der Anschlussleitung mit der Abtrennung derselben;

  2. bei der Netznutzung durch die Grundeigentümerin / den Grundeigentümer mit Erledigung des durch diese/diesen an Stadtwerk erteilten Auftrags, die Anschlussleitung zulasten der Grundeigentümerin / des Grundeigentümers abzubrechen;

  3. bei der Netznutzung durch die angemeldete Netznutzerin / den angemeldeten Netznutzer mit Wirksamwerden der Kündigung durch die Netznutzerin / den Netznutzer, welche jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Tagen erfolgen kann;

  4. bei der Lieferung von Gas mit Wirksamwerden der Kündigung, welche durch die Grundeigentümerin / den Grundeigentümer jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen und durch die angemeldete Gasbezügerin / den angemeldeten Gasbezüger unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 2 Tagen erfolgen kann;

  5. bei der Erbringung von Dienstleistungen mit der Erfüllung des Auftrages durch Stadtwerk und der Leistung der geschuldeten Vergütung durch die Kundschaft;

  6. bei der Einspeisung von Gas durch Gasspeicher, Biogasanlagen und andere Gasproduktionsanlagen gemäss vertraglicher Regelung.

Nach Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist (mindestens 2 Jahre) ist Stadtwerk berechtigt, die Versorgung mit Gas einzustellen sowie den Anschluss an das Verteilnetz stillzulegen. Kündigungsgründe sind unter anderem Anschlusspflicht an eine andere Energie gemäss Energieplan, weitere energetische Vorgaben der Stadt Winterthur oder ungenügende Wirtschaftlichkeit. Stadtwerk entschädigt den Restwert der betroffenen Haustechnikanlagen angemessen.

Für ab 1. Januar 2022 installierte Anlagen werden nur Restwertentschädigungen ausgerichtet, sofern diese zur Erstellung einer industriellen oder gewerblichen Leistung (Prozessgas) genutzt werden. Für Anlagen die zur Produktion von Komfortwärme (Heizgas) dienen und nach dem 1. Januar 2022 installiert wurden, wird keine Restwertentschädigung entrichtet.

Art. 37 Weiterlieferung an Dritte

Bezogenes Gas darf nur mit Bewilligung von Stadtwerk an andere Liegenschaften oder an Dritte weitergeliefert werden.

Art. 38 Unberechtigter Gasbezug

Bei unberechtigtem Gasbezug sind die Gebühren gemäss Tarifordnung und die Aufwendungen von Stadtwerk zu bezahlen.

8 Messeinrichtungen

Art. 39 Eigentumsverhältnisse, Einbau, Lieferung, Ersatz und Unterhalt

Messeinrichtungen stehen im Besitz von Stadtwerk.

Pro Anschlussleitung bzw. Liegenschaft wird in der Regel eine Messeinrichtung eingebaut. Stadtwerk entscheidet über Ausnahmen.

Der Standort der Messeinrichtung wird von Stadtwerk festgelegt. Die Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer haben einen geeigneten Platz kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Messeinrichtungen werden durch Stadtwerk zulasten der Kundschaft geliefert, unterhalten, montiert und demontiert.

Die Kosten für Reparaturen oder den Ersatz der Messeinrichtung nach einer Beschädigung durch äussere Einflüsse wie Frost, Hitze, unsachgemässe Behandlung usw. gehen zulasten der Kundschaft.

Art. 40 Art der Messeinrichtung

Stadtwerk entscheidet über die Art der Messeinrichtung.

In der Regel werden Messeinrichtungen zur Feststellung des Gasbezuges in Volumeneinheiten verwendet. Die Umrechnung in Energieeinheiten (kWh) erfolgt unter Berücksichtigung der mittleren physikalischen Eigenschaften des Gases.

Bei Grosskundschaft mit direktem Anschluss an das HD5-Verteilnetz können auch Messeinrichtungen mit Mengenumwerter zur Feststellung des Gasbezuges in Energieeinheiten eingesetzt werden.

Art. 41 Messgenauigkeit

Die Messgenauigkeit ist eingehalten, solange die Messfehler innerhalb der gesetzlichen Toleranz liegen.

Bezweifelt die Kundschaft die Richtigkeit der Anzeige, kann sie jederzeit schriftlich bei Stadtwerk eine Nachprüfung durch eine anerkannte Prüfstelle verlangen. Erweist sich die Anzeige als korrekt, gehen die Kosten der Nachprüfung zulasten der Kundschaft.

Art. 42 Umgehung der Messeinrichtung

Bei grösseren Installationen kann Stadtwerk eine Umgehung der Messeinrichtung anordnen. Umgehungen werden plombiert.

9 Finanzierung

Art. 43 Allgemeines

Die anwendbaren Preise für die Netznutzung, die Lieferung von Gas, die Dienstleistungen von Stadtwerk und die Einspeisung von Gas werden vom Stadtrat in einer Tarifordnung festgelegt.

Für den Netzbetrieb und die Lieferung von Gas werden getrennte Kostenrechnungen geführt.

Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und Abgaben, welche zusätzlich verrechnet werden.

Art. 44 Netznutzungsentgelt

Das Netznutzungsentgelt orientiert sich an den gesamten Aufwendungen zur nach- haltigen Sicherung des Netzbetriebes, den Kosten der Systemdienstleistungen so- wie der Vergütung von Stadtwerk an die Stadt Winterthur in der Höhe von maximal 30 Prozent des Entgelts. Zudem kann ein angemessener Betriebsgewinn angestrebt werden.

Für die Festlegung des Netznutzungsentgeltes sind insbesondere folgende Gestaltungselemente massgebend:

  1. Grösse der Nutzung (z.B. Jahresverbrauch oder normierte Leistung),

  2. Benutzungsdauer (Verhältnis Energiemenge zu Leistung),

  3. Benutzungsstruktur (saisonal, Tagesstruktur),

  4. Leistungsmessung,

  5. Unterbrechbarkeit bei Engpässen im Verteilnetz.

Für die einzelnen Kundengruppen werden jeweils einheitliche Netznutzungsentgelte festgelegt, wobei mehrstufige Systeme (Grundpreis, verbrauchsabhängiger und / oder leistungsabhängiger Preis) und verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen können.

Art. 45 Gaspreise

Die Gaspreise orientieren sich an den gesamten Aufwendungen für den Einkauf und den Verkauf von Gas, für die Förderung sinnvoller Energieanwendungen (bspw. Abgeltung eines ökologischen Mehrwerts) und innovativer Produktionsanlagen, sofern dies für die Erreichung der energetischen Vorgaben der Stadt Winterthur sinnvoll ist, sowie für die Vergütung von Stadtwerk an die Stadt Winterthur in der Höhe von maximal 30 Prozent des Entgelts. Im Weiteren orientieren sich die Gaspreise an den gesamten Aufwendungen für die Akquisition und die Betreuung der Kundschaft sowie für die Vermarktung und die Kommunikation. Zudem werden ein angemessener Betriebsgewinn und die Bildung einer angemessenen Reserve zum Ausgleich von Preisschwankungen beim Einkauf von Gas angestrebt.

Für die Festlegung der Gaspreise sind insbesondere folgende Gestaltungselemente massgebend:

  1. Grösse des Gasbezugs (z.B. Jahresverbrauch oder normierte Leistung),

  2. Benutzungsstruktur (saisonal, Tagesstruktur),

  3. Verbrauchscharakteristik (Umschaltbarkeit, Band/Spitze),

  4. Art und Qualität des Gases (z.B. Erdgas, Biogas).

Für die einzelnen Kundengruppen werden jeweils einheitliche Gaspreise festgelegt, wobei mehrstufige Systeme (Grundpreis, verbrauchsabhängiger und/oder leistungsabhängiger Preis) und verschiedene Bemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen können.

Art. 46 Preise für Dienstleistungen

Die Preise für die Erbringung von Dienstleistungen durch Stadtwerk werden verursachergemäss und mindestens kostendeckend festgelegt.

Der Stadtrat kann die Festlegung der Preise für Dienstleistungen von Stadtwerk, soweit diese ausgesprochen technischen Charakter haben und auf einer Verrechnung nach Selbstkosten beruhen, an die Vorsteherin / den Vorsteher des Departements Technische Betriebe delegieren.

Art. 47 Preise für Einspeisung von Gas

Für die Festlegung der Preise für Einspeisungen von Gas sind vorbehältlich zwingender Vorschriften des übergeordneten Rechts die Marktpreise für gleichwertige Energie massgebend.

Stadtwerk kann überdies für Einspeisungen von ökologisch höherwertigem Gas zeitlich befristet angemessene Zuschläge (ökologischer Mehrwert) gegenüber Marktpreisen ausrichten, sofern dies für die Erreichung der energetischen Vorgaben der Stadt Winterthur sinnvoll ist.

10 Rechnungsstellung und Inkasso

Art. 48 Rechnungsstellung

Anschlussleitung: Nach der Auftragserteilung für das Erstellen der Anschlussleitung kann Stadtwerk eine Akontozahlung in der Höhe von 90% der voraussichtlichen Anschlusskosten in Rechnung stellen. Die definitiven Kosten werden, unter Berücksichtigung eines allfälligen Beitrags von Stadtwerk, nach Abschluss der Arbeiten in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt zulasten der Grundeigentümerinnen / Grundeigentümer.

Verrechnung von Netznutzungsentgelten und Gaslieferungen: Die Netznutzungsentgelte und die Gaslieferungen werden in den von Stadtwerk festgelegten Abrechnungsperioden in Rechnung gestellt. Stadtwerk ist berechtigt, Teilbeträge für den voraussichtlichen Rechnungsbetrag in Rechnung zu stellen.

Verrechnung von Dienstleistungen: Dienstleistungen von Stadtwerk werden in der Regel nach ihrer Erbringung in Rechnung gestellt.

Einspeisung: Die Vergütung für die Einspeisung von Gas wird in den von Stadtwerk festgelegten Abrechnungsperioden bezahlt.

Art. 49 Zahlungsbedingungen

Die von Stadtwerk gestellten Rechnungen sind innert 30 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, ohne jeglichen Abzug zur Zahlung fällig.

Bei nicht fristgerechter Bezahlung kommt die Kundschaft ohne weiteres in Verzug.

Bei Zahlungsverzug ist Stadtwerk berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% und für erfolgte Mahnungen eine Gebühr (Pauschale) pro Mahnung zu verlangen.

Bei wiederholtem Zahlungsverzug oder wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Kundschaft bestehen, kann Stadtwerk eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherstellung verlangen oder wöchentlich Rechnung stellen. Diese Mehraufwendungen von Stadtwerk gehen zulasten der betroffenen Kundschaft. Bleibt nach abgeschlossenem Betreibungsverfahren eine Forderung von Stadtwerk ungedeckt, kann Stadtwerk die Versorgung mit Gas unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit unterbrechen.

Stadtwerk kann von Kundinnen / Kunden mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland die Bezeichnung einer schweizerischen Zustelladresse und einer Zahlstelle verlangen. Solche Kundinnen und Kunden können zu einer Barkaution bis zum Betrag eines Jahresbetreffnisses verpflichtet werden.

Art. 50 Prüfung und Anerkennung der Rechnung

Die Kundschaft hat Fehler bei der Rechnungsstellung vor Ablauf der Zahlungsfrist Stadtwerk zu melden, ansonsten gilt die Rechnung als stillschweigend anerkannt.

Art. 51 Berichtigung der Rechnung bei Messfehlern

Bei festgestelltem Stillstand oder Fehlgang der Messeinrichtung gilt:

  1. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen entsprechend berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren vor Feststellung des Messfehlers.

  2. Können Dauer und Grösse des Stillstandes oder des Fehlganges nicht einwandfrei bestimmt werden, werden die Rechnungen aufgrund des Verbrauchs in vorausgegangenen Abrechnungsperioden sowie allfälliger veränderter Verhältnisse und unter angemessener Berücksichtigung der Angaben der Kundschaft berichtigt, jedoch höchstens für die Dauer von 5 Jahren.

  3. Der aufgrund berichtigter Rechnungen resultierende Saldo ist mit 5% zu verzinsen.

Die Geltendmachung eines Messfehlers entbindet nicht von der fristgerechten Bezahlung der beanstandeten Rechnung.

Art. 52 Verrechnungsausschluss

Die Verrechnung von Forderungen der Kundschaft gegenüber Stadtwerk oder der Stadt Winterthur mit Forderungen von Stadtwerk gegenüber der Kundschaft ist ausgeschlossen.

Art. 53 Verjährung

Forderungen für wiederkehrende Leistungen von Stadtwerk verjähren nach 5 Jahren, Forderungen für einmalige Leistungen nach 10 Jahren.

11 Besondere Lieferverträge

Art. 54 Verträge mit Nachbargemeinden

Der Stadtrat kann mit Nachbargemeinden Verträge über Gaslieferungen für den Wiederverkauf abschliessen.

Art. 55 Gaslieferung durch Dritte

Stadtwerk schliesst mit Dritten, welche Kundschaft im Versorgungsgebiet von Stadtwerk mit Gas beliefern, Verträge ab, in denen insbesondere die Verrechnung der Netznutzungsentgelte und die Zahlungsbedingungen geregelt werden. Erfolgt die Rechnungsstellung an den Gaslieferanten, haftet die Kundschaft solidarisch für deren Bezahlung.

12 Rechtsschutz und Strafbestimmung

Art. 56 Verfügungen

Wer durch eine Massnahme, welche auf dieser Verordnung basiert, im Sinne von § 21 VRG beschwert ist, kann von der Direktion von Stadtwerk den Erlass einer Verfügung verlangen. Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Art. 57 Neubeurteilung

Gegen Verfügungen der Direktion von Stadtwerk kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Stadtrat schriftlich ein Gesuch um Neubeurteilung erhoben werden. Das Gesuch ist im Doppel einzureichen und hat einen Antrag und dessen Begründung zu enthalten.

Art. 58 Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Verordnung verstösst oder aufgrund dieser Verordnung erlassene Beschlüsse, Verfügungen oder Auflagen missachtet, kann mit Busse bis zum höchstzulässigen Betrag gemäss kantonalem Recht bestraft werden.

13 Schlussbestimmung

Art. 59 Inkraftsetzung

Diese Verordnung wird durch den Stadtrat in Kraft gesetzt1. Sie ersetzt alle früheren Regelungen, insbesondere die Verordnung über die Abgabe von Gas vom 4. Juni 1984.

-