7.6-8

Verordnung über die Erbringung von Telekommunikations-Leistungen

vom 30.10.2023 (Stand 01.02.2024)

Das Stadtparlament,

gestützt auf Art. 17 Abs. 2 lit. h der Gemeindeordnung der Stadt Winterthur vom 26. September 2021,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung bezweckt, in der Stadt Winterthur ein Telekommunikations-Angebot für die Bevölkerung und das Gewerbe sicherzustellen und den Wettbewerb auf dem Telekommunikations-Endkundenmarkt zu fördern.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Erbringung von Telekommunikations-Leistungen durch den Eigenwirtschaftsbetrieb Telekommunikation von Stadtwerk Winterthur und den dazu benötigten Bau und Betrieb der Telekommunikations-Infrastruktur.

2 Aufgaben und Befugnisse

Art. 3 Versorgung

Stadtwerk Winterthur hat keinen allgemeinen Auftrag zur Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikations-Leistungen.

Art. 4 Telekommunikations-Leistungen

Stadtwerk Winterthur erbringt insbesondere folgende Telekommunikations-Leistungen:

  1. die Erbringung von Fernmeldediensten gemäss Artikel 3 Buchstabe b des Fernmeldegesetzes (FMG), mit Ausnahme von Angeboten, für die Stadtwerk Winterthur eine Funkfrequenz-Konzession benötigen würde;

  2. die Bereitstellung von Netzkapazitäten auf Ebene der Glasfaser;

  3. die Bereitstellung von Übertragungskapazitäten;

  4. die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Glasfasernetze von Drittgemeinden;

  5. die Erbringung von Beratungsdienstleistungen;

  6. die Erbringung von Installationsdienstleistungen.

Telekommunikations-Leistungen können schweizweit erbracht werden.

Stadtwerk Winterthur kann die eigenen Telekommunikations-Leistungen bewerben.

Art. 5 Telekommunikations-Infrastruktur

Stadtwerk Winterthur baut, erhält und betreibt innerhalb des Gemeindegebiets der Stadt Winterthur folgende Telekommunikations-Infrastruktur:

  1. ein Glasfasernetz für das Angebot von Telekommunikations-Leistungen gegenüber der Stadt Winterthur und gegenüber Geschäftskunden;

  2. ein fibre to the home (nachfolgend «FTTH»)-Glasfasernetz;

  3. die Telekommunikations-Geräte, -Leitungen oder Einrichtungen, welche für den Betrieb der Glasfasernetze oder die Erbringung von Telekommunikations-Leistungen erforderlich sind oder diesen dienen.

Soweit für die Erbringung von Telekommunikations-Leistungen erforderlich, kann auch Telekommunikations-Infrastruktur ausserhalb des Gemeindegebietes der Stadt Winterthur betrieben werden.

Stadtwerk Winterthur kann den Betrieb von Telekommunikations-Infrastruktur einem Dritten übertragen.

Art. 6 Zusammenarbeit

Für die Erbringung der Telekommunikationsleistungen sowie den Bau und Betrieb der Telekommunikations-Infrastruktur kann Stadtwerk Winterthur mit anderen geeigneten öffentlichen oder privaten Unternehmen und Körperschaften zusammenarbeiten.

Art. 7 Zugang für Fernmeldedienstanbieter

Stadtwerk Winterthur stellt das FTTH-Glasfasernetz Fernmeldeanbietern gegen Entgelt zur Verfügung, soweit diese die gesetzlichen und technischen Anforderungen erfüllen. Stadtwerk Winterthur behandelt die Fernmeldedienstanbieter rechtsgleich und diskriminierungsfrei.

Art. 8 Bezug von Telekommunikations-Leistungen durch die Stadt Winterthur

Alle Verwaltungsabteilungen der Stadt Winterthur mieten oder kaufen die Übertragungskapazitäten und Netzkapazitäten auf Ebene der Glasfaser von Stadtwerk Winterthur.

Art. 9 Zutritt zur Telekommunikations-Infrastruktur

Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie Kundinnen und Kunden sorgen dafür, dass Stadtwerk Winterthur Zugang zu den städtischen Telekommunikations-Infrastrukturen erhält.

3 Vertragliche Regelungen

Art. 10 Allgemeines

Das Rechtsverhältnis zwischen Stadtwerk Winterthur und den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern, Kundinnen und Kunden und Dritten wird durch privatrechtliche Verträge und wo erforderlich durch Dienstbarkeiten geregelt.

Art. 11 Verträge mit Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern

In den Verträgen mit den Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern sind mindestens die folgenden Punkte zu regeln:

  1. die Leistungen von Stadtwerk Winterthur;

  2. die Rechte und Pflichten der Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer;

  3. die Eigentumsrechte an der und die Finanzierung der gebauten Telekommunikations-Infrastruktur;

  4. die Nutzungsrechte an der Telekommunikations-Infrastruktur, die benötigten Örtlichkeiten und die notwendigen Dienstbarkeiten;

  5. die baulichen Vorgaben für die Telekommunikations-Infrastruktur;

  6. die Wartungsverantwortlichkeiten und die Störungsbehebung an der Telekommunikations-Infrastruktur;

  7. die Vertragsdauer und die Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Art. 12 Verträge mit Kundinnen und Kunden

In den Verträgen mit den Kundinnen und Kunden sind mindestens die folgenden Punkte zu regeln:

  1. die Leistungen von Stadtwerk Winterthur;

  2. die Rechte und Pflichten der Kundinnen und Kunden;

  3. die Preise und Zahlungsbedingungen für die Leistungen von Stadtwerk Winterthur;

  4. die Qualität, der Service Level und die technischen Vorgaben für die Telekommunikations-Leistungen;

  5. die Informationspflichten von Stadtwerk und den Kundinnen und Kunden;

  6. das Eigentum, den Unterhalt und den Ersatz der Telekommunikations-Infrastruktur;

  7. die Vertragsdauer und die Beendigung des Vertragsverhältnisses.

4 Datenschutz

Art. 13 Bekanntgabe von Personendaten

Stadtwerk Winterthur kann Fernmeldedienstanbietern Personendaten bezüglich des FTTH-Glasfasernetzes im Sinne der Datenschutzgesetzgebung zur Information über neue Produkte auf dem FTTH-Glasfasernetz bekanntgeben.

Stadtwerk Winterthur verpflichtet diesfalls die Fernmeldedienstanbieter, die ihnen bekannt gegebenen Personendaten nicht an Dritte weiterzugeben.

Stadtwerk Winterthur stellt die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Fernmeldeanbieter durch geeignete Massnahmen sicher.

5 Vergütung

Art. 14 Vergütung

Von den jährlichen Gesamteinnahmen des Eigenwirtschaftsbetriebs Telekommunikation wird eine maximale Vergütung von 10 Prozent der Stadtrechnung zugeführt.

Die Höhe der Vergütung wird vom Stadtparlament jährlich festgelegt und hat sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Eigenwirtschaftsbetriebes Telekommunikation zu orientieren.

2023-28