7.8-5

Zuständigkeitsordnung der Stadt Winterthur betreffend Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) vom 21. November 2001

vom 04.11.1981 (Stand 01.05.2023)

Art. 1 Zuständigkeit

Der Erlass dauernder Verkehrsanordnungen und -beschränkungen im Rahmen von § 27 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001 (KSigV), ausgenommen Markierungen und Leiteinrichtungen gemäss Art. 72–79 und 82 der Verordnung über die Strassensignalisation (SSV) vom 5. September 1979, ist Sache des Stadtrates.

Die Leitung des Tiefbauamts unterbreitet der Leitung des Departements Bau zuhanden des Stadtrates die entsprechenden Anträge.

Art. 2 Kompetenzen der Leitung des Departements Bau und Mobilität

Der Leitung des Departements Bau und Mobilität wird übertragen:

  1. Der Erlass dauernder Verkehrsanordnungen, die mit Strassenbauprojekten zu koordinieren sind,

  2. der strassenverkehrsrechtliche Entscheid betreffend das Anbringen von Strassenreklamen (§ 26 KSigV).

Art. 3 Kompetenzen der Leitung des Tiefbauamts und des Kommandos der Stadtpolizei

Der Leitung des Tiefbauamtes wird übertragen:

  • a. der Erlass von vorübergehenden Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zum Sammeln von Erfahrungen (§ 5 KSigV);

  • b.

  • 1. die Vernehmlassung zu Strassenbauprojekten (Neu- und Ausbau) und die Antragstellung zuhanden der Leitung des Departements Bau betreffend den Vorentscheid über die im Zusammenhang mit den Projekten erforderlichen dauernden Verkehrsanordnungen (§ 19 KSigV),

  • 2. die Veröffentlichung obgenannter Verkehrsanordnungen vor Baubeginn,

  • 3. die Stellungnahme zu Hochbauprojekten, in deren Bewilligung verkehrsrechtliche Auflagen notwendig werden können;

  • c. die verkehrsrechtliche Prüfung von Bewilligungsgesuchen für Strassenreklamen und die Antragstellung an die Leitung des Departements Bau für den Entscheid zuhanden der Bewilligungsinstanz (§ 26 KSigV);

  • d. die Anordnung von Markierungen und Leiteinrichtungen gemäss Art. 72–79 und 82 SSV (§ 4 KSigV);

  • e. die Mitsprache bei der Plangenehmigung von Haltestellen für die Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr (Art. 107 Abs. 7 SSV und § 20 KSigV);

  • f. der Entscheid über Art, Ausführung und Standort der Signale und Markierungen (§ 10 KSigV);

  • g. das Erteilen behördlicher Weisungen an Organisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 und Art. 115 Abs. 3 SSV (§ 16 KSigV);

  • h. das Erteilen von Weisungen an Bauunternehmungen für die Signalisation der Baustellen sowie die Überwachung der Ausführung (Art. 81 SSV und § 15 KSigV);

  • i. das Einholen der in § 28 KSigV vorgeschriebenen Zustimmung;

  • k. die Entgegennahme allfälliger Weisungen im Sinne von § 32 KSigV;

  • l. …

Dem Kommando der Stadtpolizei wird der Entscheid über die Bewilligung der Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadettenverkehrsdienste übertragen (Art. 67 Abs. 3 SSV und § 25 KSigV).

Art. 4 Ausführung der Arbeiten

Das Aufstellen, Anbringen und der Unterhalt sämtlicher Signale und Markierungen sowie die Erstellung und der Unterhalt der Verkehrsregelungsanlagen erfolgen durch das Tiefbauamt.

Art. 5

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Zuständigkeitsordnung tritt am 1. März 2019 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Ordnung vom 4. November 1981 aufgehoben.

H1 Hinweis

Art. H1-1

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