7.9-2.1

Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund

vom 26.09.2021 (Stand 01.05.2023)

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt das regelmässige nächtliche Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen.

Art. 2 Bewilligungspflicht

Das regelmässige Abstellen von mehrspurigen Motorfahrzeugen oder Fahrzeuganhängern nachts zwischen 24.00 Uhr und 07.00 Uhr auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen ist bewilligungspflichtig.

Regelmässigkeit im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn festgestellt wird, dass ein Fahrzeug innerhalb einer Kontrollperiode dreimal oder häufiger nachts bei Kontrollen auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen parkiert ist.

Art. 3 Berechtigte

Die Bewilligung wird dem Fahrzeugbesitzer für das Fahrzeug mit einem bestimmten Kontrollschild erteilt. Als Fahrzeugbesitzer gilt der Halter desselben oder diejenige Person, der das Fahrzeug zur selbständigen Benützung während längerer Dauer überlassen wird.

Keine Bewilligung erhalten Personen, welche in Liegenschaften domiziliert sind, für welche die minimal erforderliche Parkplatzzahl herabgesetzt wurde.

Art. 4 Inhalt der Bewilligung / Platzanspruch

Die Bewilligung berechtigt dazu, das Fahrzeug im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften regelmässig nachts auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen zu parkieren. Sie verschafft keinen Anspruch auf einen Platz oder eine bestimmte Parkfläche.

Art. 5 Bewilligungserteilung und -erneuerung

Die Bewilligung wird auf Gesuch hin ausgestellt.

Sie wird für eine bestimmte Dauer ausgestellt und erlischt mit deren Ablauf. Wird die Gebühr für die nächste Bewilligungsperiode vor Erlöschen der vorangehenden Bewilligung bezahlt, erneuert sich die Bewilligung für die betreffende Dauer.

Der Stadtrat regelt die weiteren Einzelheiten. Er kann insbesondere die Form der Bewilligung festlegen oder die Kombination mit anderen Bewilligungen vorsehen.

Art. 6 Gebühren

Für die Bewilligung ist eine Gebühr zu entrichten. Die Monatsgebühren betragen:

  1. Fr. 55.- bis Fr. 75.- für Fahrzeuge und Anhänger bis und mit 3,5 t Gesamtgewicht und

  2. Fr. 90.- bis Fr. 120.- für Fahrzeuge und Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.

Der Stadtrat legt die Gebühren innerhalb dieser Bandbreite fest. Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht gestatten.

Art. 6a Art der Bewirtschaftung

Die Gebühren können in bar oder mittels eines digitalen Bezahlsystems erhoben werden.

Die Bewirtschaftung erfolgt über die elektronische Hinterlegung von Namen, Adresse, Fahrzeugbezeichnung, Motorfahrzeugkennzeichen und Zahlungsweise der Inhaberin bzw. des Inhabers.

Art. 7 Vollzug

Der Stadtrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.

Die Durchführung von Kontrollaufgaben kann an geeignete Dritte übertragen werden.

Art. 8 Strafbestimmung

Wer ein Fahrzeug ohne Bewilligung regelmässig nachts auf öffentlichem Grund oder auf allgemein zugänglichen städtischen Parkplätzen abstellt, wird mit einer Busse von Fr. 250.- bestraft.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt hin wird die Verordnung betreffend das nächtliche Dauerparkieren vom 31. Mai 1965 aufgehoben.

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