7.9-2.3
Vollzugsverordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund
vom 15.03.2023 (Stand 01.06.2024)
Der Stadtrat,
gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) vom 31. Oktober 2022,
beschliesst:
Art. 1 Parkierungsbetrieb
Die Gebührenpflicht gilt von Montag 07.00 Uhr bis Samstag 20.00 Uhr.
Die maximale Parkierungsdauer in den Stadt- und Quartierzentren ist auf zwei Stunden beschränkt.
Ausnahmen von den Betriebszeiten und der Parkzeitbeschränkung sind im Anhang aufgeführt.
Art. 2 Gebühren für angebrochene Stunden
Die Gebühren für angebrochene Stunden werden anteilsmässig berechnet.
Die anteilsmässig berechnete Kontrollgebühr wird mit einer allfälligen Benutzungsgebühr addiert und auf Fr. 0.10 gerundet.
Art. 3 Kontrollgebühr
Für das kurzfristige Parkieren beträgt die Kontrollgebühr in den Stadtzentren Fr. 0.50 für die ersten 10 Minuten und hernach Fr. 0.10 für jeweils 7 Minuten.
In den Quartierzentren beträgt die Kontrollgebühr für das kurzfristige Parkieren Fr. 0.10 für jeweils 4.5 Minuten.
Art. 4 Benutzungsgebühr in den Stadt- und Quartierzentren
Die Benutzungsgebühr beträgt für das längerfristige Parkieren von leichten Motorwagen pro 60 Minuten:
in den Stadtzentren: Fr. 1.50
in den Quartierzentren: Fr. 0.90
Die Benutzungsgebühr beträgt für das längerfristige Parkieren von schweren Motorwagen pro 60 Minuten:
in den Stadtzentren: Fr. 3.00
in den Quartierzentren: Fr. 1.80
Art. 5 Benutzungsgebühr an speziellen Zielorten
An nachfolgend aufgeführten Orten wird für das längerfristige Parkieren eine Benutzungsgebühr erhoben:
Schützenwiese;
Kantonsspital Winterthur (KSW);
Schützenweiher;
Wildpark Bruderhaus.
Die Benutzungsgebühr beträgt an diesen Orten Fr. 1.30 pro 60 Minuten.
Art. 6 Motorräder
Als Motorräder gelten Fahrzeuge gemäss Art. 14 der Eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS).
Art. 7 Ausnahmen von der Gebührenpflicht
Motorfahrräder gemäss Art. 18 der Eidgenössischen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) sind von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Für folgende Fälle sind keine Gebühren geschuldet:
Ärzte, Hebammen und anderes medizinisches Pflegepersonal bei Notfalleinsätzen;
Einsätze der Stadtpolizei;
begründete Einzelfälle gemäss Entscheid der Kommandantin oder des Kommandanten der Stadtpolizei.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Art. 9 …
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