7.9-2.3

Vollzugsverordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund

vom 15.03.2023 (Stand 01.06.2024)

Der Stadtrat,

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund (VgP) vom 31. Oktober 2022,

beschliesst:

Art. 1 Parkierungsbetrieb

Die Gebührenpflicht gilt von Montag 07.00 Uhr bis Samstag 20.00 Uhr.

Die maximale Parkierungsdauer in den Stadt- und Quartierzentren ist auf zwei Stunden beschränkt.

Ausnahmen von den Betriebszeiten und der Parkzeitbeschränkung sind im Anhang aufgeführt.

Art. 2 Gebühren für angebrochene Stunden

Die Gebühren für angebrochene Stunden werden anteilsmässig berechnet.

Die anteilsmässig berechnete Kontrollgebühr wird mit einer allfälligen Benutzungsgebühr addiert und auf Fr. 0.10 gerundet.

Art. 3 Kontrollgebühr

Für das kurzfristige Parkieren beträgt die Kontrollgebühr in den Stadtzentren Fr. 0.50 für die ersten 10 Minuten und hernach Fr. 0.10 für jeweils 7 Minuten.

In den Quartierzentren beträgt die Kontrollgebühr für das kurzfristige Parkieren Fr. 0.10 für jeweils 4.5 Minuten.

Art. 4 Benutzungsgebühr in den Stadt- und Quartierzentren

Die Benutzungsgebühr beträgt für das längerfristige Parkieren von leichten Motorwagen pro 60 Minuten:

  1. in den Stadtzentren: Fr. 1.50

  2. in den Quartierzentren: Fr. 0.90

Die Benutzungsgebühr beträgt für das längerfristige Parkieren von schweren Motorwagen pro 60 Minuten:

  1. in den Stadtzentren: Fr. 3.00

  2. in den Quartierzentren: Fr. 1.80

Art. 5 Benutzungsgebühr an speziellen Zielorten

An nachfolgend aufgeführten Orten wird für das längerfristige Parkieren eine Benutzungsgebühr erhoben:

  1. Schützenwiese;

  2. Kantonsspital Winterthur (KSW);

  3. Schützenweiher;

  4. Wildpark Bruderhaus.

Die Benutzungsgebühr beträgt an diesen Orten Fr. 1.30 pro 60 Minuten.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.

Art. 9

2023-7