7.9-2
Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund
vom 31.10.2022 (Stand 01.05.2023)
Das Stadtparlament,
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26.09.2021 (GO)1,
beschliesst:
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Kontroll- und Benutzungsgebühren für das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichem Grund.
Parkplätze in Parkhäusern und Park and Ride-Anlagen unterstehen nicht dieser Verordnung.
Art. 2 Begriffe
Gebührenpflichtige Parkplätze sind diejenigen signalisierten Abstellflächen auf öffentlichem Grund, auf denen das Parkieren während der Betriebszeit nur gegen eine zu entrichtende Gebühr gestattet ist.
Motorfahrzeug im Sinn dieser Verordnung ist jedes Strassenfahrzeug mit eigenem Antrieb. Den Motorfahrzeugen werden Anhänger gleichgestellt.
Kontrollgebühr ist das Entgelt für die Bereitstellung der gebührenpflichtigen Parkplätze, die Wartung der Parkuhren und die Überwachung der Parkzeitbeschränkung.
Benutzungsgebühr ist das Entgelt für die Benutzung des öffentlichen Grundes im Rahmen des gesteigerten Gemeingebrauchs.
Art. 3 Kurzfristiges Parkieren in Stadt- und Quartierzentren
In den Stadt- und Quartierzentren gemäss Art. 5 gilt das Abstellen eines Motorfahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz während maximal 45 Minuten als kurzfristiges Parkieren.
Für das kurzfristige Parkieren wird nur eine Kontrollgebühr erhoben.
Die Kontrollgebühr beträgt Fr. 1.- für 45 Minuten. Für das weniger als 45 Minuten dauernde Parkieren wird die Kontrollgebühr vom Stadtrat festgesetzt. Sie beträgt in den Zentrumszonen mindestens Fr. -.50.
Art. 4 Längerfristiges Parkieren in Stadt- und Quartierzentren
In den Stadt- und Quartierzentren gemäss Art. 5 gilt das Abstellen eines Motorfahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz während mehr als 45 Minuten als längerfristiges Parkieren, wofür neben einer Kontroll- auch eine Benutzungsgebühr erhoben wird.
Die Kontrollgebühr beträgt Fr. 1.- für die ersten 45 Minuten und hernach Fr. 1.50 pro 60 Minuten.
Zusätzlich ist ab einer Dauer von 45 Minuten eine Benutzungsgebühr zu entrichten, deren Höhe vom Stadtrat festgesetzt wird. Sie beträgt grundsätzlich maximal Fr. 1.80, für schwere Motorwagen maximal Fr. 3.60 für jeweils 60 Minuten.
Art. 5 Stadtzentren und Quartierzentren
Als Stadt- und Quartierzentren im Sinne dieser Verordnung werden die folgenden Gebiete gemäss Plänen im Anhang festgelegt:
Zentrumszone Innenstadt (Anhang 1)
Zentrumszone Neuhegi-Grüze (Anhang 2)
Quartierzentrum Töss (Anhang 3)
Quartierzentrum Wülflingen (Anhang 4)
Quartierzentrum Seen (Anhang 5)
Quartierzentrum Oberwinterthur (Anhang 6)
Wo auf den Plänen Strassen oder Plätze als Grenze markiert sind, gehören diese zur betreffenden Zone.
In den beiden Zentrumszonen sind ausschliesslich gebührenpflichtige Parkplätze anzubieten. In den Quartierzentren können monetäre oder zeitlich bewirtschaftete Parkplätze geschaffen werden.
Art. 6 Übriges Stadtgebiet
Im übrigen Stadtgebiet wird für das Abstellen eines Motorfahrzeugs auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz, unabhängig von der Dauer des Parkierens, grundsätzlich nur eine Kontrollgebühr erhoben.
Die Kontrollgebühr beträgt Fr. 1.50 pro 60 Minuten.
An speziellen Zielorten kann der Stadtrat für das längerfristige Parkieren auch eine Benutzungsgebühr festlegen, wenn durch die ausgelösten Fahrten Verkehrsbehinderungen oder andere störende Auswirkungen auftreten. In Ausnahmefällen und wenn einfach kommunizierbar, ist dies mit zeitlichen Einschränkungen (Jahreszeiten oder Wochentage) möglich. Ihre Höhe richtet sich nach Art. 4 Abs. 3. Als spezielle Zielorte gelten insbesondere stark frequentierte Ausflugsziele und Sportanlagen.
Art. 7 Motorräder
In den beiden Zentrumszonen können die Parkplätze für Motorräder gebührenpflichtig ausgestaltet werden.
Motorräder haben, unabhängig von der Dauer des Parkierens, nur eine Kontrollgebühr zu entrichten. Die Kontrollgebühr beträgt Fr. -.50 pro 60 Minuten.
Im übrigen Stadtgebiet unterliegen Motorräder keiner Gebührenpflicht.
Art. 8 Art der Bewirtschaftung
Die Kontroll- und Benutzungsgebühren können in bar oder mittels eines digitalen Bezahlsystems erhoben werden.
Die Bewirtschaftung erfolgt über die elektronische Hinterlegung von Datum und Zeit, des bezahlten Betrags, der Zahlungsweise sowie eines Identifikationsmerkmals, namentlich der Parkplatznummer oder des Motorfahrzeugkennzeichens.
Art. 9 Vollzug
Der Stadtrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen wie die maximale Parkierungsdauer, die Betriebszeiten der Parkuhren und die Gebühren für angebrochene Stunden.
Er kann in besonderen Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht oder der Parkzeitbeschränkung gestatten. Der Stadtrat ist weiter ermächtigt, bestimmte Kategorien von Motorfahrzeugen derselben Gebührenpflicht wie für die Motorräder gemäss Art. 7 zu unterstellen oder ganz von der Gebührenpflicht auszunehmen.
Der Stadtrat wird ermächtigt, die Festlegungen betreffend der Kontrollgebühren und das Maximum der Benutzungsgebühr der Teuerung anzupassen, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise seit der letzten Festlegung um mindestens 10% angestiegen ist.
Art. 10 Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
Diese Verordnung tritt auf den vom Stadtrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
Neuhegi-Grüze (Art. 5 Abs. 1 lit. b) ist bis zum Datum der Inbetriebnahme der Querung Grüze eine Quartierzone.
Art. 11 Aufhebung früherer Erlasse
Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird die Verordnung über das gebührenpflichtige Parkieren auf öffentlichem Grund vom 24. Januar 2005 aufgehoben.
Art. 12 Änderung des geltenden Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt ergänzt:
a. Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in der Blauen Zone (PBZ) vom 26.09.2021
Art. 11a Art der Bewirtschaftung
Abs. 1 Die Gebühren können in bar oder mittels eines digitalen Bezahlsystems erhoben werden.
Abs. 2 Die Bewirtschaftung erfolgt über die elektronische Hinterlegung von Namen, Adresse, Fahrzeugbezeichnung, Motorfahrzeugkennzeichen und Zahlungsweise der Bewilligungsinhaberin bzw. des Bewilligungsinhabers.
b. Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund (Nachtparkierverordnung, NPV) vom 26.09.2021
Art. 6a Art der Bewirtschaftung
Abs. 1 Die Gebühren können in bar oder mittels eines digitalen Bezahlsystems erhoben werden.
Abs. 2 Die Bewirtschaftung erfolgt über die elektronische Hinterlegung von Namen, Adresse, Fahrzeugbezeichnung, Motorfahrzeugkennzeichen und Zahlungsweise der Inhaberin bzw. des Inhabers.
2022-26