8.3-4
Verordnung über die kurzfristige wirtschaftliche Nothilfe für Selbständigerwerbende und Kleinstbetriebe im Rahmen der Corona-Krise
vom 08.04.2020 (Stand 27.03.2020)
Art. 1 Geltungsbereich
Die Stadt Winterthur unterstützt Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Winterthur sowie Kleinstbetriebe, deren Inhaberin oder Inhaber Wohnsitz in der Stadt Winterthur hat, mit kurzfristiger wirtschaftlicher Nothilfe (im Folgenden Nothilfe).
Art. 2 Freiwillige Leistung
Die Nothilfe gemäss dieser Verordnung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Winterthur. Es besteht kein Rechtsanspruch.
Art. 3 Umfang der Nothilfe
Die Nothilfe ist eine Überbrückungsleistung zur Sicherstellung der betrieblichen Liquidität und des Lebensbedarfs in den Monaten März und April 2020. Gesuche sind bis 26. April 2020 einzureichen. In begründeten Fällen kann auf später eingereichte Gesuche eingetreten werden.
Art. 4 Gesuchstellende
Gesuche können stellen:
Selbständigerwerbende (inklusive Kunstschaffende) sowie juristische Personen, die inklusive Inhaberin oder Inhaber und der im Betrieb tätigen Angehörigen maximal Personal im Umfang von 2 Vollzeitstellen beschäftigen und deren Umsatz aufgrund behördlicher Betriebseinschränkungen (Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2) ganz oder teilweise wegfällt.
Unter litera a. genannte Personen, deren vollständiger oder teilweiser Umsatzeinbruch nicht aufgrund behördlicher Betriebseinschränkungen erfolgt, jedoch eine direkte Folge der Coronakrise ist, insbesondere durch den Wegfall der Laufkundschaft und vergleichbare Effekte.
Art. 5 Ausschluss
Selbständigerwerbende und deren Angehörige, die in den Monaten September 2019 bis Februar 2020 Sozialhilfe oder Asylfürsorge bezogen haben, sind von den Leistungen ausgeschlossen. Sie können weiterhin Sozialhilfe oder Asylfürsorge beziehen.
Art. 6 Subsidiarität der Nothilfe
Die Nothilfe ist subsidiär zu allen anderen Einnahmequellen und Geldvermögen der Gesuchstellenden und ihrer Angehörigen, insbesondere zu:
Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit
Einnahmen aus Sozialversicherungen gemäss ATSG
Versicherungsleistungen gemäss VVG
Leistungen aus Massnahmen von Bund und Kanton zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus inklusive durch diese Massnahmen gesicherte Bankkredite
privater und betrieblicher Liquidität.
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, der durchführenden Stelle auf die Periode der Nothilfe bezogene Einnahmen und Leistungen umgehend nach deren Erhalt zu melden.
Art. 7 Berechnung der Nothilfe
Die Nothilfe für die Monate März und April 2020 wird nach folgender Formel berechnet: Basis ist der Jahresumsatz 2019 geteilt durch sechs. Davon werden in Abzug gebracht:
a. weiterhin fliessende Einkommen der Gesuchstellenden aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit der Monate März und April 2020
b. Versicherungsleistungen der Gesuchstellenden, welche im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ausgerichtet werden
c. ausgerichtete Leistungen gemäss Art. 6 d
d. Einnahmen und Versicherungsleistungen der Angehörigen gemäss Art. 6 lit. a. bis c. ab einem Freibetrag von:
1. Fr. 3 000 pro Monat bei Zweipersonenhaushalten
2. Fr. 4 000 pro Monat bei Mehrpersonenhaushalten
e. vorhandene private und betriebliche Liquidität gemäss Art. 6 e. ab einem Freibetrag von 7 000 Franken.
Der Wegfall von Kosten, welcher mit den betrieblichen Einschränkungen einhergeht, wird angemessen berücksichtigt.
Art. 8 Ermessen
Führt die die Berechnung der Nothilfe gemäss Art. 7 aufgrund von saisonalen oder anderen Effekten zu einem stossenden Ergebnis, kann die durchführende Stelle in eigenem Ermessen davon abweichen.
Art. 9 Rückerstattungspflicht
Die Nothilfe ist im Umfang von auf die Leistungsperiode bezogene, zu einem späteren Zeitpunkt erhaltene Einnahmen gemäss Art. 6 zurückzuerstatten.
Art. 10 Solidarhaftung
Ist eine juristische Person Bezügerin der Nothilfe, haften die Inhaber oder Inhaberinnen für die Rückerstattung solidarisch.
Art. 11 Pflichten der Gesuchstellenden
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet, Leistungen von Sozialversicherungen, Versicherungsleistungen nach VVG sowie sämtliche Leistungen im Rahmen der Massnahmen des Bundes und der Kantone zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zu beantragen. Von der Verpflichtung zur Einholung von durch Bund und Kanton gesicherten Bankkrediten kann in begründeten Einzelfällen abgewichen werden.
Art. 12 Vollzug
Die Durchführung der Nothilfe erfolgt durch das Departement Finanzen unter Einbezug des Bereiches Soziale Dienste, des Steueramtes und der Einwohnerkontrolle. Weitere städtische Stellen sowie der Verein House of Winterthur können einbezogen werden.
Art. 13 Entbindung vom Amtsgeheimnis
Die Gesuchstellenden entheben die Sozialberatung, das Steueramt sowie Sozialversicherungen und Versicherungsträger nach VVG gegenüber der durchführenden Stelle von ihrer Schweige- und Geheimhaltungspflicht.
Art. 14 Entscheide
Die durchführende Stelle entscheidet im Einzelfall abschliessend über die Nothilfe. Auf begründete Wiedererwägungsgesuche wird rasch eingetreten.
Art. 15 Angehörige
Zu den Angehörigen gemäss dieser Verordnung zählen die im gleichen Haushalt lebenden Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie eingetragene Partner und Partnerinnen.
Art. 16 Geltungsdauer
Diese Verordnung gilt für die Dauer der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2. Bei einer Verlängerung dieser Massnahmen verlängert sich die Dauer, für welche Nothilfe beantragt werden kann, entsprechend.
Art. 17 Inkraftsetzung
Diese Verordnung wird rückwirkend per 27. März 2020 in Kraft gesetzt und gilt bis zu ihrer Aufhebung durch den Stadtrat.
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