9.1-1.1
Ausführungsbestimmungen zur Marktverordnung
vom 12.10.1983 (Stand 01.01.1984)
Nach Anhörung der betroffenen Ämter verfügt der für das Polizeiamt zuständige Stadtrat – gestützt auf Art. 16 der Winterthurer Marktordnung vom 12. Oktober 1983 – folgende Ausführungsbestimmungen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Praktische Anweisungen und Informationen können den Markthändlern in Form von Merkblättern vermittelt werden.
Art. 2
Im Zweifelsfall entscheidet der für das Polizeiamt zuständige Stadtrat, welche Artikel zum Verkauf zugelassen sind.
Art. 3 Anmelden / Abmelden
Die Anmeldung hat spätestens 20 Tage vor dem entsprechenden Markttermin zu erfolgen. Ausgenommen sind die Wochenmärkte, wo eine 10-tätige Frist gilt.
Eine Abmeldung hat bis spätestens zwei Tage vor dem entsprechenden Markttermin zu erfolgen.
Wer diese Frist versäumt, zahlt eine Entschädigung in der Höhe der Bewilligungsgebühr.
2 Besondere Bestimmungen
Art. 4 Sortiment
Es werden vorwiegend inländische, nach Möglichkeit selbst erzeugte Lebensmittel und Landesprodukte zugelassen, wie
Gemüse, Früchte, Obst, Beeren, Pilze, Eier und dergleichen (vgl. Art. 5),
Brot und artverwandte Backwaren, Milch und Milchprodukte, alkoholfreie Fruchtsäfte, Honig, Konfitüre, Tee, Gewürze usw., sofern diese Waren weder industriell verarbeitet noch maschinell abgepackt wurden und lediglich als Ergänzung zu den übrigen in Art. 4 aufgeführten Produkten angeboten werden,
Fische, Geflügel, Kaninchen, Wildbret usw. (vgl. Art. 5),
Pflanzen, Schnittblumen, Kränze, Grabschmuck, Gebinde usw. jedoch keine Gartenwerkzeuge und -ausrüstungsgegenstände.
Art. 5 Sonderbewilligung
Pilze dürfen erst nach einer Genehmigung durch die amtlichen Pilz-Kontrollorgane verkauft werden.
Frischfleisch, Fische, Geflügel, Kaninchen, Wildbret usw. dürfen erst nach einer entsprechenden Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen verkauft werden. Gesuche sind an das Gesundheitsamt zu richten.
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