9.1-1

Winterthurer Marktordnung

vom 12.10.1983 (Stand 01.02.1990)

Art. 1 Marktarten

Es finden folgende Märkte statt:

Wochen- / Detailmärkte: Die Wochen- / Detailmärkte dienen der Bevölkerung zur Versorgung mit frischen Lebensmitteln und Blumen gemäss Sortimentsbeschreibung. Sie finden in der Regel wöchentlich – dienstags und freitags – statt. Der Fisch- und Geflügelmarkt wird zusätzlich samstags durchgeführt.

Flohmärkte: Die Flohmärkte dienen dem Verkauf gebrauchter Waren. Sie finden in der Regel am zweiten und letzten Samstag des Monats – gewöhnlich während der Monate März bis Oktober – statt. Zur Attraktivitätssteigerung und zur Auflockerung können Verpflegungsstände und Unterhaltungsangebote zugelassen werden.

Kunst- / Handwerkermärkte: Die Kunst- / Handwerkermärkte dienen den Herstellern von neuwertigen, selbstgefertigten Artikeln kunst- und handwerklicher Art zum Verkauf. Sie werden bei Bedarf am ersten und dritten Samstag der Monate April bis Dezember abgehalten. Zur Attraktivitätssteigerung und zur Auflockerung können Verpflegungsstände und Unterhaltungsangebote zugelassen werden.

Jahrmärkte: Die Jahrmärkte werden an folgenden Tagen abgehalten:

  1. Maimarkt: 1. Donnerstag im Mai

  2. Martinimarkt: 1. Donnerstag im November

  3. Chlausmarkt: 1. Donnerstag im Dezember

Blumen- / Pflanzenmärkte: Die Blumen- / Pflanzenmärkte dienen dem Verkauf von Schnittblumen, Kränzen, Pflanzen und deren Zubehör. Sie können in der Regel vor Ostern, Muttertag, Allerseelen, Weihnachten und im Mai als Geranienmarkt bewilligt werden.

Christbaummärkte: Die Christbaummärkte können ab Mitte Dezember bewilligt werden.

Viehmärkte: Die Viehmärkte können je nach Bedürfnis bewilligt werden, gewöhnlich für den ersten Donnerstag eines Monats.

Weitere Tagesmärkte: Je nach Bedürfnis können in der Innenstadt Warenmärkte aller Art und in den Quartieren samstags freie Quartiermärkte bewilligt werden.

Art. 2 Marktauffuhr

Als Verkaufszeiten gelten die ordentlichen Ladenöffnungszeiten. Eine spezielle Regelung gilt sowohl für die beiden Wochenmärkte als auch für den zusätzlichen Fisch- und Geflügelmarkt. Diese schliessen um 11.00 Uhr. Die Marktauffuhr erfolgt generell zwischen 06.00 und 08.00 Uhr. Für die Tagesmärkte hat die Auffuhr zwischen 08.00 Uhr und 13.30 Uhr zu geschehen. Bei vorangegangenen Wochenmärkten kann mit der Auffuhr nicht vor 12.30 Uhr begonnen werden. Sie muss aber um 14.00 Uhr abgeschlossen sein. Für die Viehmärkte muss die Auffuhr bis 09.00 Uhr und für die Jahrmärkte bis 10.00 Uhr beendet sein.

Der Platz ist stets innerhalb einer halben Stunde nach Marktschluss zu räumen.

Art. 3 Bezeichnung der Marktplätze

Der für das Polizeiamt zuständige Stadtrat bezeichnet die entsprechenden Marktplätze.

Art. 4 Bewilligungspflicht

Wer auf den in Art. 1 genannten Märkten verkaufen will, bedarf einer polizeilichen Bewilligung. Sie wird für eine bestimmte Zeitdauer erteilt. Eine Bewilligung kann insbesondere verweigert werden, wenn:

  1. der Bewerber keine Gewähr für eine vorschriftsgemässe Markttätigkeit bietet,

  2. die Platzverhältnisse eine zusätzliche Belegung nicht zulassen oder

  3. der Bewerber während der vorangegangenen Saison mehr als die Hälfte der Markttage ferngeblieben ist.

Art. 5 Entzug

Eine Bewilligung kann vom für das Polizeiamt zuständigen Stadtrat entzogen werden, wenn der Bewilligungsinhaber in schwerer Weise oder wiederholt gegen die Marktvorschriften verstossen hat. Wer sich den Anordnungen der Marktpolizei nicht fügt, kann von ihr für den betreffenden Markttag weggewiesen werden.

Art. 6 Gebühren

Für die Benützung der Standplätze ist eine Gebühr zu entrichten. Sie richtet sich nach den anfallenden Kosten, der Grösse des beanspruchten Platzes und der Art des Marktes.

Art. 7 Standplätze

Die Marktpolizei weist die Verkaufsplätze an und bestimmt die Ordnung ihrer Aufstellung. Die angewiesenen Plätze dürfen nicht weiter an Drittpersonen abgetreten werden.

Ausnahmsweise kann im öffentlichen Interesse über den bereits bewilligten Platz verfügt werden. Bezahlte Gebühren sind zu vergüten.

Art. 8 Standmaterial / Stromanschluss

Die Markthändler haben ihr eigenes Standmaterial mitzubringen und für Stromanschlüsse selber zu sorgen.

Art. 9 Präsentation

Die Markthändler haben ihren Stand mit Namen und Adresse zu bezeichnen.

Die Waren unterliegen der Preisanschreibepflicht und sind unter Einhaltung der gesundheitlichen Bestimmungen sauber und ansehnlich anzubieten.

Art. 10 Lärm

Störender Lärm – erzeugt etwa von Kassettenmusik, Megaphonen usw. – sowie aufdringliches Anbieten der Waren sind untersagt.

Art. 11 Masse und Gewichte

Waren, die nach Gewicht verkauft werden, dürfen nur mit geeichten Geräten abgewogen werden.

Die Waagen sind für den Käufer gut sichtbar aufzustellen.

Art. 12 Fahrzeuge

Transportfahrzeuge (Autos, Anhänger, Traktoren) dürfen nur auf den von der Polizei angewiesenen Plätzen parkiert werden.

Zugtiere werden von den Markthändlern ausserhalb des Marktplatzes eigenverantwortlich untergebracht.

Art. 13 Störende Fahrzeuge / Hunde

Velos, Mofas und andere den Marktbetrieb störende Fahrzeuge sowie Hunde dürfen auf den Marktplätzen nicht mitgeführt werden.

Art. 14 Hausierer / Strassenkünstler

Darbietungen von Strassenkünstlern, Schaustellern usw. sowie Verpflegungsstände können bewilligt werden, sofern für die Anstösser keine unzumutbaren Immissionen entstehen und der Marktbetrieb dadurch nicht gestört wird.

Art. 15 Aufräumen / Reinigung

Die Markthändler sind verpflichtet, die Standplätze nach Marktschluss zu reinigen.

Art. 16 Vollzug

Der Vollzug dieser Vorschriften obliegt dem Polizeiamt, sofern nicht ausdrücklich eine andere Verwaltungsabteilung damit beauftragt wird. Der für das Polizeiamt zuständige Stadtrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen.

Er bestimmt ferner zeitliche Verschiebungen und örtliche Verlegungen der Märkte und kann weitere Märkte vorläufig bewilligen. Die Lebensmittelkontrolle wird durch das Gesundheitsamt durchgeführt.

Art. 17 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Vorschriften, der Ausführungsbestimmungen des für das Polizeiamt zuständigen Stadtrates sowie Anordnungen der Marktpolizei werden mit Sanktionen nach Massgabe der Allgemeinen Polizeiverordnung geahndet.

Art. 18 Schlussbestimmungen

Diese Vorschriften treten am 1. Januar 1984 in Kraft. Alle dieser Verordnung widersprechenden Erlasse sind damit aufgehoben.

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