9.1-3
Vollzugsvorschriften zur Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
vom 04.04.1990 (Stand 01.05.1990)
Gestützt auf
§ 74 des kantonalen Gesetzes über das Gemeindewesen vom 6. Juni 1926
§§7 Abs. 3, 36 Abs. 2 und 37 Abs. 1 des kantonalen Gastgewerbegesetzes (GGG) vom 9. Juni 1985 sowie
§§ 2, 18, 19, 32, 34 und 38 bis 47 der kantonalen Verordnung zum Gastgewerbegesetz (GGV) vom 20. November 1985
erlässt der Stadtrat für die Stadt Winterthur nachstehende Bestimmungen:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Der vorliegende Beschluss regelt den Vollzug der Gesetzgebung über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken sowie die Vollziehung der übrigen wirtschaftspolizeilichen Vorschriften auf dem Gebiet der Stadt Winterthur
Art. 2 Zuständigkeit
Soweit die Zuständigkeit nicht besonders geregelt ist, obliegt der Vollzug der in Art. 1 erwähnten Vorschriften der Wirtschaftspolizei.
2 Patente, Bewilligung, Abgaben
Art. 3 Patente, Betriebsbewilligungen, Patentabgaben
Über die Antragstellung oder Vernehmlassung zu Patent- und Betriebsbewilligungsgesuchen sowie zur Neufestsetzung von Patentabgaben entscheidet der Stadtrat. Ausgenommen sind Patentgesuche für ausserordentliche Gastwirtschaften, die zum Führen einer Wirtschaft bei einer besonderen Gelegenheit gestellt werden.
Art. 4 Bewilligung zur Nutzung öffentlichen Grundes
Für Gastwirtschaften, die ganz oder teilweise auf öffentlichem Grund betrieben werden, bedarf der Patentinhaber einer Bewilligung im Sinne der Vorschriften über die Benützung öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken vom 8. Juni 1979. Über die Erteilung der Bewilligung entscheidet die Wirtschaftspolizei.
3 Schliessungsstunde
3.1 Grundsatz
Art. 5 Ordentliche Schliessungsstunde
Die ordentliche Schliessungsstunde für Gastwirtschaften ist auf 24.00 Uhr an allen Tagen der Woche angesetzt.
Personalrestaurants sind grundsätzlich um 21.00 Uhr zu schliessen.
3.2 Vorübergehende Ausnahmen
3.2.1 Freinächte
Art. 6 Allgemeine Freinächte
Die Schliessungsstunde für das gesamte Gemeindegebiet ist aufgehoben an:
Silvester
Fasnachtssamstag (Bauernfasnacht)
Fasnachtssonntag
1. Samstag nach Bauernfasnacht und
Albanifest- Samstag
Nach Bedarf kann der Stadtrat weitere allgemeine Freinächte für die ganze Gemeinde beschliessen.
Art. 7 Freinächte für einzelne Betriebe
Freinächte für einzelne Betriebe werden durch die Wirtschaftspolizei bewilligt.
Dabei gelten folgende Richtlinien:
Betriebe, welche von allgemeinen Freinächten gemäss Art. 6 keinen Gebrauch machen, können die entsprechende Anzahl Freinächte pro Jahr für allgemein zugängliche Veranstaltungen beziehen; die Verschiebung ist der Wirtschaftspolizei im voraus zu melden.
Betrieben, welche über besonders geeignete Räume (Säle mit mehr als 120 m² Grundfläche) verfügen, können nach Bedarf weitere Freinächte für allgemein zugängliche Veranstaltungen bewilligt werden.
Für geschlossene Gesellschaften können einem Betrieb Freinächte nach Bedarf bewilligt werden.
3.2.2 Hinausschiebung der Schliessungsstunde
Art. 8 Allgemeine Hinausschiebung
Die Schliessungsstunde ist für das gesamte Gemeindegebiet auf 02.00 Uhr angesetzt an:
Neujahr
Freitag vor Bauernfasnacht
1. Mai und
1. August
Nach Bedarf kann der Stadtrat die Schliessungsstunde für die ganze Gemeinde oder einzelne Gemeindeteile zudem für Feste und öffentliche Veranstaltungen hinausschieben.
Art. 9 Hinausschiebung für einzelne Betriebe
Vorübergehende Hinausschiebungen der Schliessungsstunde für einzelne Betriebe werden durch die Wirtschaftspolizei bewilligt. Dabei gelten folgende Richtlinien:
Für allgemeine zugängliche Veranstaltungen wird einem Betrieb maximal an acht Tagen pro Jahr eine Hinausschiebung bis 02.00 Uhr gestattet.
Für geschlossene Gesellschaften können Hinausschiebungen der Schliessungsstunde nach Bedarf bewilligt werden.
3.3 Dauernde Ausnahmen von der ordentlichen Schliessungsstunde
Art. 10 Dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde für einzelne Betriebe
Gesuche um dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde für einzelne Betriebe werden durch den Stadtrat beurteilt. Dieser kann das Gesuch ablehnen oder mit dem Antrag auf Gutheissung an die kantonale Finanzdirektion weiterleiten.
Gesuche gemäss Absatz 1 werden grundsätzlich nicht unterstützt:
wenn mehr als eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde bis 02.00 Uhr an Sonntagen bis Donnerstagen sowie bis 04.00 an Freitagen und Samstagen verlangt wird;
wenn das Gesuch von einem in der verkehrsberuhigten Innenstadt oder in einem vergleichbaren Gebiet gelegenen Betrieb stammt und mehr als eine Hinausschiebung der Schliessungsstunde an Freitagen und Samstagen bis 02.00 Uhr verlangt wird;
wenn das Gesuch von einem in einem Wohnquartier gelegenen Betrieb stammt.
Art. 11 Geltung der ordentlichen Schliessungsstunde
Betriebe, denen eine dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde bewilligt worden ist, haben an hohen Feiertagen und an deren Vorabenden die ordentliche Schliessungsstunde einzuhalten.
3.4 Gastwirtschaften im Freien
Art. 12 Garten- und Strassenwirtschaften
Für Garten- und Strassenwirtschaften gilt grundsätzlich die ordentliche Schliessungsstunde.
Wird eine solche Wirtschaft auf öffentlichem Grund betrieben, sind die besonderen Schliessungsvorschriften in der Benützungsbewilligung (Art. 4) massgebend.
Die Patentinhaber von Garten- und Strassenwirtschaften auf privatem Grund kann die Wirtschaftspolizei zur Einhaltung einer früheren Schliessungszeit verpflichten, wenn vom Betrieb im Freien für Drittpersonen übermässig störende Immissionen ausgehen.
Art. 13 Festwirtschaften
Festwirtschaften im Freien kann die Wirtschaftspolizei für Anlässe von besonderer Bedeutung einen Aufschub der Schliessungsstunde bis 02.00 Uhr bewilligen.
3.5 Privatanlässe des Wirtes
Art. 14 Meldepflicht
Privatanlässe des Patentinhabers, welche über die Schliessungsstunde hinaus in den Gastwirtschaftsräumen abgehalten werden, sind der Stadtpolizei am betreffenden Tag bis spätestens 23.00 Uhr zu melden.
3.6 Allg. Bestimmungen zur Schliessungsstunde
Art. 15 Toleranzzeit
Für die Einhaltung der Schliessungsstunde gilt in jedem Fall die gesetzliche Toleranzzeit von dreissig Minuten.
Art. 16 Gesuchstellung
Gesuche um vorübergehende Aufhebung oder Hinausschiebung der Schliessungsstunde sind vom Patentinhaber im voraus entweder schriftlich oder mündlich während der ordentlichen Bürozeiten bei der Wirtschaftspolizei zu stellen. In dringenden Fällen kann das Gesuch ausnahmsweise bis spätestens 23.00 Uhr bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei gestellt und durch den Einsatzleiter bewilligt werden.
Für Bewilligungen, die nach 17.00 Uhr eingeholt werden, wird ein Gebürenzuschlag berechnet.
Art. 17 Allgemeine Bewilligungsvoraussetzungen
Bewilligungen für eine Hinausschiebung oder Aufhebung der Schliessungsstunde werden im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen erteilt, wenn keine polizeilichen Hinderungsgründe vorliegen. Insbesondere muss die Aufrechterhaltung der allgemeinen Nachtruhe angemessen gewährleistet sein.
Art. 18 Beschränkung der Bewilligungszahl
Die Zahl der Bewilligungen zur Aufhebung oder Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann für einen Betrieb beschränkt oder reduziert werden, wenn dies zur Aufrechthaltung der Nachtruhe und der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.
Art. 19 Verweigerung von Bewilligungen
Patentinhabern, welche wiederholt gegen die geltenden Bestimmungen verstossen haben, kann die Erteilung weiterer Bewilligungen zur Aufhebung oder Hinausschiebung der Schliessungsstunde verweigert werden.
Art. 20 Geschlossene Gesellschaften
Die für geschlossene Gesellschaften bewilligten Ausnahmen von der Schliessungsstunde gelten nur für die Mitglieder der gemeldeten Gesellschaft. Nach Eintritt der Schliessungsstunde darf weiteren Personen kein Zutritt mehr gewährt werden.
4 Fasnachtsbetrieb
Art. 21 Dauer
Die Fasnacht dauert drei Wochen. Sie beginnt am Montag, zwei Wochen vor der Bauernfasnacht, und endet an dem auf diese folgenden Sonntag.
Art. 22 Dekoration
Die Patentinhaber haben der Wirtschaftspolizei bis vier Wochen vor der Bauernfasnacht die Lokalitäten zu melden, für welche sie eine Fasnachtsdekoration vorsehen.
5 Gebühren
Art. 23 Gebührenordnung
Für die in Anwendung dieser Handhabungsvorschriften ergehenden Verfügungen werden Gebühren erhoben. Der Stadtrat legt die Ansätze in einer besonderen Gebührenordnung fest.
6 Rechtsmittel
Art. 24 Einsprache
Gegen Bewilligungsentscheide und sonstige Verfügungen der Wirtschaftspolizei kann beim Stadtrat Einsprache im Sinne von Art. 76 der Gemeindeordnung erhoben werden.
7 Strafbestimmungen
Art. 25 Bestrafung
Übertretungen dieser Vorschriften sowie der gestützt auf sie ergehenden Verfügungen werden nach Massgabe der Strafbestimmungen des Gastgewerbegesetzes geahndet.
Art. 26 Meldung an die Finanzdirektion
Verstösse gegen die Vorschriften für das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholhaltigen Getränken werden der Finanzdirektion gemeldet.
8 Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
Durch diesen Beschluss werden aufgehoben:
der Beschluss über die Handhabung wirtschaftspolizeilicher Vorschriften auf dem Gebiet der Stadt Winterthur vom 22. Dezember 1978;
die Internen Richtlinien für den hinausgeschobenen Wirtschaftsschluss in Winterthur vom 14. Mai 1986;
der Stadtratsbeschluss betreffend die Festsetzung der ordentlichen Schliessungsstunde vom 22. Juli 1987 sowie
alle anderen mit dieser Neuregelung im Widerspruch stehenden städtischen Vorschriften.
Die Handhabungsvorschriften treten unter Vorbehalt der Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses auf den 1. Mai 1990 in Kraft.
A1 Anhang 1: Begriffserklärung
Art. A1-1 Gastwirtschaftsräume
Als Gastwirtschaftsräume werden diejenigen Räume eines Gastwirtschaftsbetriebes bezeichnet, welche gemäss Betriebsbewilligung behördlich genehmigt sind. In anderen Räumen darf nicht gewirtet werden.
Art. A1-2 Hohe Feiertage
Nach § 1 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel sind hohe Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
An diesen Tagen sind u.a. Tanzveranstaltungen, Konzerte, Theatervorstellungen und öffentliche Filmvorführungen grundsätzlich verboten.
Art. A1-3 Patentperiode
Patente gemäss GGG sind normalerweise alle fünf Jahre zu erneuern und die Patentabgaben gleichzeitig neu festzusetzen. Der Zeitraum zwischen zwei allgemeinen Patenterneuerungsterminen (fünf Jahre) bzw. zwischen der erstmaligen Ausstellung eines Patents und dem nächsten allgemeinen Erneuerungstermin wird als Patentperiode bezeichnet.
Art. A1-4 Toleranzzeit
Die Toleranzzeit beträgt gemäss § 15 GGV dreissig Minuten ab Eintritt der Schliessungsstunde.
Der Patentinhaber oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, die Gäste beim Eintritt der Schliessungsstunde zum Verlassen des Lokals aufzufordern. Während der Toleranzzeit dürfen keine Gäste mehr bedient werden.
Werden Gäste nach Ablauf der Toleranzzeit in den Gastwirtschaftsräumen angetroffen, so sind sie ebenso wie der Wirt strafbar, unabhängig davon, ob eine Aufforderung zum Verlassen des Lokals erfolgte.
Von diesen Bestimmungen ausgenommen sind die Logiergäste von Beherbergungsbetrieben.
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