9.2-1
Verordnung über Taxistandplätze auf öffentlichem Grund
vom 13.11.2024 (Stand 01.01.2025)
Der Stadtrat,
gestützt auf § 5 des Gesetzes über den Personentransport mit Taxis und Limousinen (PTLG) vom 25. März 2019 sowie Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeordnung vom 26. September 2021 (GO)
beschliesst,
Art. 1 Inhalt der Taxistandplatzbewilligung
Mit einer Taxistandplatzbewilligung können alle Taxistandplätze auf öffentlichem Grund der Stadt Winterthur benutzt werden.
Die Taxistandplatzbewilligung begründet keinen Anspruch auf einen verfügbaren Taxistandplatz.
Art. 2 Erteilung der Taxistandplatzbewilligung
Die Stadtpolizei Winterthur erteilt auf Gesuch hin eine Taxistandplatzbewilligung.
Eine Taxistandplatzbewilligung erhält, wer eine gültige kantonale Taxifahrzeugbewilligung besitzt.
Die Taxistandplatzbewilligung gilt für das Taxi, für welches die Taxifahrzeugbewilligung ausgestellt wurde.
Die Taxistandplatzbewilligung ist nicht übertragbar.
Art. 3 Verweigerung und Entzug der Taxistandplatzbewilligung
Die Taxistandplatzbewilligung wird verweigert oder entzogen, wenn
die Voraussetzung nach Artikel 2 Absatz 2 nicht oder nicht mehr er-füllt ist;
mehrfach oder in gravierender Weise gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstossen wurde. Dies setzt eine vorgängige schriftliche Abmahnung des Kommandos der Stadtpolizei voraus.
Die Verweigerung und der Entzug der Bewilligung erfolgen mit schriftlicher Verfügung des Kommandos der Stadtpolizei Winterthur.
Der Entzug ist auf maximal drei Jahre zu befristen.
Art. 4 Gültigkeitsdauer der Taxistandplatzbewilligung und Gebühren
Die Taxistandplatzbewilligung ist während eines Jahres ab Ausstellung gültig.
Die Gebühr für die Taxistandplatzbewilligung beträgt Fr. 350.– pro Jahr.
Wird die Taxistandplatzbewilligung entzogen oder vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben, werden keine Gebühren zurückerstattet.
Erfolgt die Rückgabe der Taxistandplatzbewilligung, weil die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter das Taxi mit einem anderen Taxi ersetzt, wird die verbleibende Gültigkeitsdauer an die neue Standplatzbewilligung angerechnet.
Art. 5 Gesuch
Dem Gesuch um Erteilung einer Taxistandplatzbewilligung sind beizulegen:
gültige kantonale Taxifahrzeugbewilligung,
gültiger Fahrzeugausweis,
Taxameter-Prüfbericht.
Nach Prüfung der Voraussetzungen und Bezahlung der Gebühr wird die Taxistandplatzbewilligung formfrei erteilt und elektronisch hinterlegt.
Art. 6 Taxistandplätze
Die Anzahl, die Lage und die Betriebszeiten der Taxistandplätze werden durch das Tiefbauamt bestimmt.
Taxistandplätze dürfen nur für das Warten auf Kundschaft genutzt werden. Das Parkieren ist verboten.
Die Taxis sind in der Reihenfolge der Ankunft auf den Taxistandplätzen auf-zustellen. Bei Wegfahrt eines Taxis rücken die folgenden Taxis in der bisherigen Reihenfolge unverzüglich nach.
Sind die Taxistandplätze besetzt, muss die Fahrt unverzüglich fortgesetzt werden.
Art. 7 Vollzug
Für den Vollzug dieser Verordnung ist die Stadtpolizei Winterthur zuständig.
Art. 8 Rechtsmittel
Gegen Verfügungen des Kommandos der Stadtpolizei Winterthur kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Stadtrat ein Gesuch um Neubeurteilung eingereicht werden.
Art. 9 Strafbestimmungen
Wer ein Taxi ohne gültige Taxistandplatzbewilligung auf einem Taxistandplatz aufstellt, wird mit Busse bestraft.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird mit Ordnungsbusse bis Fr. 100.– bestraft.
In leichten Fällen kann anstelle einer Ordnungsbusse nach Absatz 2 ein Verweis erteilt werden.
2024-31