161.210

Reglement über Abstimmungen und Wahlen (RAW)

Präambel

Der Stadtrat,

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation und die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen in der Stadt Zürich.

Es beinhaltet insbesondere Regelungen über:

  1. a. die Zusammensetzung und Aufgaben der an den Wahlen und Abstimmungen beteiligten Behörden und Amtsstellen;

  2. b. die Stimmabgabe;

  3. c. die Entschädigungen. II. Organisation

A. Stadtrat

Art. 2 Wahlleitende Behörde

Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde für die kommunalen Abstimmungen und Wahlen.

Art. 3 Zuständigkeit

Der Stadtrat ist zuständig für:

  1. a. die Anordnung von Abstimmungen über kommunale Vorlagen und die Durchführung von kommunalen Wahlen an der Urne;

  2. b. die Verabschiedung der Abstimmungserläuterungen;

  3. c. die Wahl der Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände und der Mitglieder der Kreiswahlbüros (Wahlbüromitglieder);

  4. d. die Anordnung einer Nachzählung. 1 AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 1757 vom 21. Dezember 2022. 2 Er beschliesst auf Antrag der Stadtschreiberin oder des Stadtschreibers.

B. Zentralwahlbüro

Art. 4 Zusammensetzung

Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertretung der Kreiswahlbüros sowie der Stadtpräsidentin als Vorsitzende oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem.

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat.

Art. 5 Sitzungen

Die oder der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen ein.

Sie oder er kann in besonderen Fällen die Beschlussfassung im Zirkularverfahren anordnen.

Art. 6 Erwahrung

Das Zentralwahlbüro erwahrt die Abstimmungs- und Wahlergebnisse spätestens am zweiten Tag nach dem Urnengang.

Die Ergebnisse werden erwahrt, sofern diese durch keine besonderen Vorkommnisse infrage gestellt werden.

C. Stadtkanzlei

Art. 7 Stadtschreiberin oder Stadtschreiber

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber ist zuständig für alle administrativen und logistischen Belange zu Volksentscheiden und stillen Wahlen der Stadt, soweit diese nicht anderen Stellen zugewiesen sind.

Sie oder er hat folgende Aufgaben:

  1. a. Erstellung der kommunalen Stimm- und Wahlunterlagen;

  2. b. Festlegung der Auszähllokale;

  3. c. Evaluation der Stimmlokale und Antragstellung an den Stadtrat;

  4. d. Oberaufsicht über die Kreiswahlbüros;

  5. e. Koordination der Erstellung der Abstimmungserläuterungen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Departementen.

Art. 8 Leiterin oder Leiter Abstimmungen und Wahlen

Die Leiterin oder der Leiter Abstimmungen und Wahlen ist zuständig für die Planung und die operative Durchführung der Urnengänge.

Sie oder er hat folgende Aufgaben: 3

  1. a. Aufbereitung von Personen- und Adressdaten aus dem Stimmregister für jeden Urnengang;

  2. b. Organisation des Drucks, der Verpackung sowie des Versands der Stimmrechtsausweise und der weiteren Abstimmungs- und Wahlunterlagen;

  3. c. Entgegennahme der brieflichen Stimmabgaben;

  4. d. Instruktion und Dokumentation der Kreiswahlbürovorstände;

  5. e. Evaluation der Auszähllokale;

  6. f. Beaufsichtigung und Anleitung der Kreiswahlbüros;

  7. g. Vorbereitung der Wahl der Vorstandsmitglieder der Kreiswahlbüros;

  8. h. operative Führung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung;

  9. i. Publikation der Ergebnisse der kommunalen Abstimmungen und Wahlen;

  10. j. Aufbewahrung des Stimm- und Wahlmaterials aus den Kreiswahlbüros;

  11. k. Organisation von Nachzählungen;

  12. l. Bereitstellung von IT-Anwendungen für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen.

Art. 9 Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung a. Zusammensetzung

Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung besteht aus:

  1. a. der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber (Leitung);

  2. b. der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen;

  3. c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation der Stadtkanzlei;

  4. d. Hilfspersonen nach Bedarf.

Sie tritt am Tag des Urnengangs zusammen.

Art. 10 b. Aufgaben

Die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung hat folgende Aufgaben:

  1. a. Sicherstellung der Verbindung zu den Kreiswahlbüros;

  2. b. Prüfung der von den Kreiswahlbüros übermittelten Ergebnisse und Protokolle; 3 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.

  3. c. Anordnung einer Überprüfung der übermittelten Ergebnisse durch die Kreiswahlbüros;

  4. d. Freigabe und Publikation der Ergebnisse.

D. Kreiswahlbüros

Art. 11 Vorstände a. Organisation

Die Kreiswahlbürovorstände bestehen aus:

  1. a. der Präsidentin oder dem Präsidenten;

  2. b. der Sekretärin oder dem Sekretär;

  3. c. der jeweiligen Stellvertretung.

In begründeten Fällen kann ein Vorstand um ein weiteres Mitglied ergänzt werden.

Art. 12 b. Aufgaben

Die Kreiswahlbürovorstände haben folgende Aufgaben:

  1. a. Vorbereitung und Durchführung der Auszählungen und des Stimmlokalbetriebs im Wahlkreis;

  2. b. Aufgebot, Instruktion und Entschädigung der Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen;

  3. c. Besetzung und Instruktion von Kader- und Spezialfunktionen;

  4. d. Entscheid über die vorübergehende oder dauerhafte Dispensation von Wahlbüromitgliedern.

Sie stellen bei der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber zuhanden des Stadtrats Antrag für:

  1. a. die Wahl der Wahlbüromitglieder;

  2. b. die Wahl von Mitgliedern des Kreiswahlbürovorstands.

Art. 13 Präsidentin oder Präsident

Die Präsidentin oder der Präsident leitet den Auszähl- und Stimmlokalbetrieb ihres oder seines Kreiswahlbüros.

Sie oder er hat den Vorsitz im Vorstand.

Sie oder er ist gegenüber der Stadtkanzlei auskunfts- und weisungspflichtig.

Art. 14 Mitglieder a. Aufgaben

Die Wahlbüromitglieder leisten ihren Einsatz im Auszähl- oder Stimmlokaldienst gemäss dem Aufgebot und den Anweisungen ihres Kreiswahlbürovorstands.

Sie nehmen an den Schulungen gemäss Aufgebot ihres Kreiswahlbürovorstands oder der Stadtkanzlei teil.

Wer ein Aufgebot aus zwingenden Gründen nicht befolgen kann, teilt dies der aufbietenden Stelle unverzüglich mit.

Art. 15 b. Geheimhaltungspflicht

Die Wahlbüromitglieder und Hilfspersonen unterstehen der Geheimhaltungspflicht, soweit sie bei der Durchführung von Abstimmungen oder Wahlen mitwirken.

E. Stadtverwaltung

Art. 16 Bevölkerungsamt

Das Bevölkerungsamt hat folgende Aufgaben: 4

  1. a. Zurverfügungstellung der Personen- und Adressdaten aus dem Einwohnerregister für das Stimmregister einschliesslich Sicherstellung der Wahlkreiszuordnung;

  2. b. Gewährleistung der vorzeitigen Stimmabgabe und Führung des entsprechenden Urnenrapports;

  3. c. Bereitstellung von IT-Anwendungen zur Führung des Stimmregisters.

Das Bevölkerungsamt informiert die Leiterin oder den Leiter Abstimmungen und Wahlen umgehend über besondere Vorkommnisse im Zusammenhang mit seinen Aufgaben gemäss Abs. 1.

(aufgehoben) 5

(aufgehoben) 6

Art. 17 Organisation und Informatik

Organisation und Informatik (OIZ) unterstützt die Stadtkanzlei, die Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung sowie die Kreiswahlbüros bei der Vorbereitung und Durchführung der Urnen­gänge.

OIZ hat folgende Aufgaben:

  1. a. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Bearbeitung und Bereitstellung der Stimmregisterdaten;

  2. b. Betrieb und Unterhalt der IT-Basisinfrastruktur sowie Betrieb und Unterhalt der IT-Anwendungen für die Organisation und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen;

  3. c. Unterstützung der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung und der Kreiswahlbüros bei der Ermittlung der Abstimmungs- und Wahlergebnisse.

Art. 18 Immobilien Stadt Zürich

Immobilien Stadt Zürich (IMMO) obliegt die Bereitstellung des Mobiliars für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen gemäss den Vorgaben der Stadtkanzlei und der Kreiswahlbürovorstände. 4 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 5 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 6 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.

Art. 19 Steueramt

Dem Steueramt obliegt der Druck der Stimmrechtsausweise aufgrund der von der Stadtkanzlei übermittelten Daten. 7

Das Steueramt liefert die gedruckten Stimmrechtsausweise an die Stadtkanzlei gemäss deren zeitlicher Vorgabe. 8

Das Steueramt kann in Absprache mit der Stadtkanzlei Dritte für den Druck der Stimmrechtsausweise beiziehen.

Der Druck der Stimmrechtsausweise erfolgt auf Rechnung der Stadtkanzlei.

Art. 20 Schulverwaltung

Die Schulverwaltung hat folgende Aufgaben:

  1. a. Bereitstellung der für die Auszähl- und Stimmlokale benötigten Räumlichkeiten;

  2. b. rechtzeitige Information der Stadtkanzlei, wenn ein bisheriges Auszähllokal nicht mehr zur Verfügung steht;

  3. c. Sicherstellung der Zugänglichkeit sowie der Reinigung vor, während und nach dem Urnengang.

Art. 21 Stadtkasse

Die Stadtkasse ist für den Geldverkehr mit den Kreiswahlbüros zuständig.

Die Freigabe der benötigten Mittel erfolgt durch die Stadtkanzlei. III. Stimmabgabe

Art. 22 Briefliche Stimmabgabe

Briefliche Stimmabgaben werden bei der Auszählung berücksichtigt, wenn sie bis Samstagmittag vor dem Urnengangssonntag bei der Stadtkanzlei eingegangen sind. 9

Die briefliche Stimmabgabe am Briefkasten des Stadthauses ist bis am Urnengangssonntag, 7.00 Uhr, möglich.

Art. 23 Stimmabgabe an der Urne a. Stimmlokale und Öffnungszeiten

Die Stimmlokale und deren Öffnungszeiten sind in Anhang 2 aufgeführt.

Das Kreiswahlbüro 1 + 2 ist zuständig für den Betrieb des Zentralen Stimmlokals im Stadthaus.

Art. 24 b. persönliche Stimmabgabe

Stimmberechtigte können abstimmen und wählen:

  1. a. in einem Stimmlokal des eigenen Wahlkreises;

  2. b. im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus. 7 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 8 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024. 9 Fassung gem. STRB Nr. 1215 vom 17. April 2024; Inkrafttreten 1. Juli 2024.

Art. 25 c. Auslandschweizerin- nen und Auslandschweizer

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können die persönliche Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus an der Urne des Wahlkreises 1 + 2 ausüben.

Art. 26 d. vorzeitige Stimmabgabe

Ort und Zeit der vorzeitigen Stimmabgabe sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 27 e. stellvertretende Stimmabgabe

Eine stellvertretende Stimmabgabe für höchstens zwei Personen ist zulässig, wenn die oder der stellvertretende Stimmberechtigte wohnhaft ist:

  1. a. im gleichen Wahlkreis bei Stimmabgabe im Stimmlokal des eigenen Wahlkreises;

  2. b. in der Stadt bei Stimmabgabe im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus. IV. Kirchliche Abstimmungen und Wahlen

Art. 28

Die Durchführung von kirchlichen Abstimmungen und Wahlen erfolgt in Absprache und Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen.

Die Stadtkanzlei erfasst laufend den im Zusammenhang mit der Durchführung von kirchlichen Urnengängen entstandenen Aufwand.

Sie stellt den Aufwand den kirchlichen Organen zeitnah in Rechnung.

V. Entschädigungen und Auslagen 10

Art. 29 Grundsatz

Für die Vorbereitung und Durchführung eines Urnengangs werden Entschädigungen und Spesen ausgerichtet für:

  1. a. die Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände;

  2. b. die weiteren mitwirkenden Personen.

Für die Durchführung von Abstimmungen und Wahlen sowie für besondere Anlässe im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Kreiswahlbüros können besondere Auslagen ausgerichtet werden.

Die Ansätze richten sich nach Anhang 1 dieses Reglements. 10 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023.

Art. 29a Kreiswahlbürovorstand a. Bemessung

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Entschädigung für ihren Einsatz.

Bemisst sich die Entschädigung anhand der verarbeiteten Stimmrechtsausweise, wird diese unter den mitwirkenden Mitgliedern des jeweiligen Kreiswahlbüros zu gleichen Teilen aufgeteilt.

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände der an Wahlen beteiligten Wahlkreise erhalten eine zusätzliche Entschädigung, wenn:

  1. a. Wahlgänge nicht in allen Wahlkreisen stattfinden; und

  2. b. ihr Wahlkreis an einem Wahlgang beteiligt ist.

Art. 29b b. Stellvertretung und Ergänzung

Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident des Kreiswahlbüros wird wie die Präsidentin oder der Präsident entschädigt, wenn diese oder dieser verhindert ist.

Die Vizesekretärin oder der Vizesekretär des Kreiswahlbüros wird wie die Sekretärin oder der Sekretär entschädigt, wenn diese oder dieser verhindert ist.

Ein ergänzendes Mitglied des Kreiswahlbürovorstands gemäss Art. 11 Abs. 2 wird wie die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entschädigt.

Art. 29c c. Verhinderung

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Entschädigung, wenn sie an einem Urnengangswochenende verhindert sind aufgrund:

  1. a. von Krankheit;

  2. b. eines gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs;

  3. c. weiterer zwingender Gründe.

Art. 29d d. Absage Urnengang

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Entschädigung, wenn ein Urnengang weniger als acht Wochen vor dem entsprechenden Urnengangsdatum abgesagt wird.

Art. 29e e. Spesen

Mitglieder der Kreiswahlbürovorstände erhalten eine Spesenpauschale für jeden Urnengang, an dem sie mitwirken.

Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal entschädigt.

Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals 11 entschädigt. 11 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.

Art. 29f Weitere Mitwirkende a. Grundsatz

Weitere Personen erhalten eine Entschädigung, wenn sie an einem Urnengang mitwirken.

Art. 29g b. Angestellte OIZ und Hauswartsdienste

Angestellte von OIZ und städtischer Hauswartsdienste können sich ihre Einsatzzeit:

  1. a. an ihre Arbeitszeit aus dem städtischen Anstellungsverhältnis anrechnen lassen; oder

  2. b. pauschal entschädigen lassen.

Angestellte von OIZ erhalten eine Zulage für die angeordnete Überzeit, wenn sie sich den Einsatz am Urnengangssamstag und -sonntag gemäss Abs. 1 lit. a anrechnen lassen.

Art. 29h c. Spesen

Die Benutzung des eigenen Fahrzeugs für den Wahlbürobetrieb wird gemäss den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über das Arbeitsverhältnis des städtischen Personals 12 entschädigt, wenn diese im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.

Der Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel wird pauschal entschädigt, wenn dieser im Auftrag des Kreiswahlbürovorstands erfolgt.

Art. 29i Besondere Auslagen: Betriebs- und Verbrauchsmaterial

Besondere Auslagen für Betriebs- und Verbrauchsmaterial werden zurückerstattet, soweit sie:

  1. a. sachlich notwendig und massvoll sind;

  2. b. mit einem Beleg nachgewiesen werden.

Besondere Auslagen von Mitwirkenden werden zurückerstattet, wenn sie vorab von einem Kreiswahlbürovorstand angeordnet wurden.

Kreiswahlbürovorstände holen für einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 100.– vorgängig eine Bewilligung bei der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen und Wahlen ein.

Art. 29j Ausrichtung a. Kreiswahl- Ausrichtung büro

Kreiswahlbürovorstände richten die Entschädigungen und Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich am Tag des Urnengangs aus.

Die Ausrichtung erfolgt nach Beendigung des Einsatzes der jeweiligen Mitwirkenden im Stimm- oder Auszähllokal.

Einsätze ausserhalb des Urnengangswochenendes werden am Tag des darauf folgenden Urnengangs entschädigt. 12 vom 27. März 2002, AB PR, AS 177.101.

Art. 29k b. Ausrichtung Stadtkanzlei

Die Stadtkanzlei richtet die Entschädigungen und Spesen in ihrem Zuständigkeitsbereich innert zweier Monate nach dem jeweiligen Urnengang aus.

Die entschädigungsberechtigten Mitwirkenden reichen ihre Ansprüche und Berechnungsgrundlagen der Stadtkanzlei innert zehn Tagen nach dem Urnengang ein. VI. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Strafbestimmungen

Personen, die bei der Durchführung von Abstimmungen und Wahlen mitwirken, werden bei ihrer Wahl, ihrem Aufgebot und ihrem Einsatz auf die einschlägigen Strafbestimmungen aufmerksam gemacht.

Die Kreiswahlbürovorstände suspendieren mitwirkende Personen bei Verdacht auf Verstösse gegen die Geheimhaltungspflicht oder auf Unterschlagen oder Verfälschen von Stimm- und Wahlzetteln umgehend bis zur Klärung der Sachlage.

Art. 31 Leitfaden

Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber regelt in einem Leitfaden die operativen Einzelheiten zur Organisation und Durchführung der Abstimmungen und Wahlen.

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Abstimmungen und Wahlen vom 12. Dezember 2012 13 wird aufgehoben.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1 Januar 2023 in Kraft. 13 AS 161.210 Anhang 1 14 Entschädigungen, Spesen und Auslagen Dieser Anhang regelt gemäss Art. 29–29k die Entschädigungen, Spesen und Auslagen der an der Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Wahlen beteiligten Personen.

  • Entschädigung Kreiswahlbürovorstände 1.1 Entschädigung je Urnengang Präsidentin/ Vize­ Sekretärin/ Vize­ Präsident präsidentin/ Sekretär sekretärin/ Vize­ Vizepräsident sekretär Fr. Fr. Fr. Fr. Grund­ 500.– 200.– 400.– 200.– pauschale für Vor- und Nachbereitung Samstags­ 300.– 300.– 300.– 300.– einsatz (mindestens zwei Stunden) Sonntags­ 500.– 400.– 400.– 400.– einsatz zusätzliche 200.– 100.– 100.– 100.– Entschädigung für Sonntagseinsatz von mindestens acht Stunden ohne Samstagseinsatz Spesen­ 150.– 150.– 150.– 150.– pauschale Pauschale für 100.– 100.– 100.– 100.– Einsatz privater elektronischer Hilfsmittel 14 Fassung gem. STRB Nr. 2118 vom 12. Juli 2023; Inkrafttreten 1. Juli 2023. 1.2 Zuschlag je Urnengang Folgende Zuschläge werden ausgerichtet: Fr.

  • Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimm- –.40; rechtsausweis bei Proporzwahl

  • Zuschlag je im Wahlkreis verarbeiteter Stimm- –.30; rechtsausweis ohne Proporzwahl

  • zusätzlicher pauschaler Zuschlag je mitwirken- 100.–. des Mitglied bei Wahlen im Wahlkreis 1.3 Entschädigung spezifischer Tätigkeiten 1.3.1 Pauschalen je Urnengang Die Entschädigung beträgt je Urnengang für: Fr.

  • die Aufbietung der Wahlbüromitglieder 600.–;

  • die Handhabung des Geldverkehrs 400.–;

  • die Teilnahme an der Sitzung des Zentralwahl- 150.–. büros 1.3.2 Schulung Wahlbüromitglieder und weitere Arbeiten Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.

  • die Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 42.50;

  • besondere Einsätze im Auftrag der Stadtkanzlei 42.50. Die Entschädigung beträgt pauschal je: Fr.

  • Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfsper- 150.–; sonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für die Präsidentin oder den Präsidenten

  • Schulung der Wahlbüromitglieder und Hilfsper- 100.–; sonen ausserhalb des Urnengangswochenendes für weitere Vorstandsmitglieder

  • Teilnahme an Instruktionen und Sitzungen der 100.–. Stadtkanzlei 1.3.3 Schulung und Einarbeitung neuer Kreiswahlbürovorstände Die Entschädigung für Schulung und Einarbeitung Fr. ausserhalb des Urnengangswochenendes im Auftrag der Stadtkanzlei beträgt je halbe Stunde für:

  • das einarbeitende Mitglied des Kreiswahlbüro- 42.50; vorstands

  • das einzuarbeitende Mitglied des Kreiswahl­ 20.–. bürovorstands 1.4 Entschädigung bei Verhinderung Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1:

  • Grundpauschale für Vorbereitung;

  • Spesenpauschale;

  • gegebenenfalls für geleisteten Einsatztag:

  • am Samstag (mindestens zwei Stunden),

  • am Sonntag;

  • gegebenenfalls bei einem geleisteten Einsatztag am Urnengang: hälftiger Zuschlag von Ziff. 1.2. 1.5 Entschädigung bei Absage eines Urnengangs Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen gemäss Funktion nach Ziff. 1.1:

  • Grundpauschale für Vorbereitung;

  • Spesenpauschale.

  • Entschädigung und Spesen weitere Mitwirkende 2.1 Mitwirkende Zentrale Abstimmungs- und Wahlleitung Die Entschädigung beträgt: Fr.

  • bis zu einer Einsatzzeit von drei Stunden 200.–; pauschal

  • je weitere halbe Stunde 20.–;

  • für Pikettdienst pauschal 100.–. 2.2 Delegierte Stadtkanzlei in Kreiswahlbüros Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.

  • die Vorbereitung und Nachbearbeitung des 42.50; Urnen­gangs

  • den Einsatz am Urnengangswochenende 42.50;

  • die Begleitung und Einarbeitung neuer Vor- 42.50. standsmitglieder ausserhalb des Urnengangs Die Entschädigung beträgt pauschal für: Fr.

  • die Teilnahme an Instruktionen der Stadt­ 100.–. kanzlei 2.3 Einsatz im Stimmlokal des Wahlkreises Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag Fr. für:

  • die Leiterin oder den Leiter 160.–;

  • das Personal im Urnendienst 120.–. 2.4 Einsatz im Zentralen Stimmlokal im Stadthaus Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.

  • die Leiterin oder den Leiter 32.50;

  • das Personal im Urnendienst 20.–;

  • das Unterstützungspersonal (Einweisung und 20.–. Briefkastenleerung) 2.5 Einsatz im Auszähllokal Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.

  • Tisch- und Saalaufsichten, Leitung Ablage und 20.–; weitere Fachfunktionen

  • weitere Kreiswahlbüromitglieder und Hilfsperso- 15.–. nen im Auszähl- und Verpflegungsdienst Je Einsatztag werden mindestens zwei Stunden entschädigt. 2.6 Hauswartsdienste Die pauschale Entschädigung beträgt je Einsatztag Fr. für:

  • Einrichtung, Räumung und Reinigung der 120.–; Stimmlokale

  • Einrichtung, Räumung und Reinigung der Aus- 350.–. zähllokale und durchgehende Präsenzzeit am Urnengang 2.7 Angestellte OIZ 2.7.1 Urnengangswochenende ohne Proporzwahlen Die Entschädigung beträgt für: Fr.

  • die Einsatzleitung von OIZ je Einsatztag 500.–; pauschal

  • Mitarbeitende von OIZ:

  • bis zu Arbeitszeit von drei Stunden pauschal 200.–,

  • je weitere halbe Stunde 20.–,

  • für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 100.–,

  • Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am Urnen- 15.–. gangssamstag und -sonntag je Stunde 2.7.2 Urnengangswochenende mit Proporzwahlen Die Entschädigung beträgt: Fr.

  • je halbe Stunde 30.–;

  • für Pikettdienst je Einsatztag pauschal 50.–;

  • Zulage bei Arbeitszeitanrechnung am 15.–. Urnengangssamstag und -sonntag je Stunde 2.7.3 Zuständigkeit Für die entsprechenden Zeitgutschriften, die Auszahlungen der Zulagen und die Weiterverrechnung an die Stadtkanzlei ist OIZ zuständig. 2.8 Sicherheitsbeauftragte Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei Fr. mandatierte Sicherheitsbeauftragte:

  • bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden 200.–; pauschal

  • je weitere halbe Stunde 20.–. 2.9 Angestellte Stadtkasse Die Entschädigung beträgt für von der Stadtkanzlei Fr. mandatierte Angestellte der Stadtkasse:

  • bis zu einer Arbeitszeit von drei Stunden 200.–; pauschal

  • je weitere halbe Stunde 20.–. 2.10 Schulungen Die Entschädigung beträgt je halbe Stunde für: Fr.

  • die Teilnahme von Tisch- und Saalaufsichten, 20.–; Leitung Ablage und weiteren Fachfunktionen ausserhalb des Urnengangswochenendes

  • die Teilnahme von weiteren Mitwirkenden 15.–. ausser­halb des Urnengangswochenendes 2.11 Spesen Die Entschädigung beträgt je Urnengangswochen- Fr. ende für: Einsatz privates Notebook im Auftrag des Kreis- 100.–. wahlbürovorstands

  • Verpflegung 3.1 Urnengang Für die Verpflegung steht je Person und Einsatztag Fr. zur Verfügung:

  • der Stadtkanzlei im Zentralen Stimmlokal im 15.–; Stadthaus

  • dem Kreiswahlbürovorstand im Auszähllokal 20.–;

  • der Stadtkanzlei in der Zentralen Abstimmungs- und Wahlleitung:

  • bei Urnengängen mit Proporzwahlen 20.–,

  • bei allen anderen Urnengängen 15.–;

  • der OIZ in ihrer Einsatzzentrale bei Proporz- 25.–. wahlen Dauert der Einsatz unter vier Stunden, steht die Hälfte dieser Beträge zur Verfügung. 3.2 Ausserhalb von Urnengangswochenenden Für die Verpflegung steht je Person und Tag zur Fr. Verfügung für:

  • Instruktionen oder Schulungen der Stadtkanzlei 20.–;

  • Sitzungen von Arbeitsgruppen der Stadtkanzlei 25.–;

  • Sitzungen des Zentralwahlbüros 25.–.

  • Besondere Auslagen 4.1 Anlässe Folgender Betrag steht der Stadtkanzlei je teilneh- Fr. mende Person zur Verfügung für:

  • Anlass für Kreiswahlbürovorstände je Amts- 150.–; dauer

  • Anlass für alle ausgeschiedenen Vorstands­ 150.–. mitglieder je Amtsdauer 4.2 Naturalpräsent Die Kreiswahlbürovorstände können den Mitwirken- Fr. den im Auszähl- und Stimmlokaldienst ein Naturalpräsent ausrichten:

  • jährlich je Person maximal 20.–;

  • bei Beendigung der Tätigkeit maximal 25.–. 4.3 Weitere besondere Auslagen Folgender Gesamtbetrag steht jährlich zur Verfü- Fr. gung:

  • der Stadtschreiberin oder dem Stadtschreiber 750.–;

  • der Leiterin oder dem Leiter Abstimmungen 500.–. und Wahlen

  • Informationspflicht betreffend AHV-Beitrags- und Steuerpflicht Die Stadtkanzlei orientiert die Wahlbüromitglieder mit deren Wahlbestätigung über die Regelungen betreffend AHV-Beitrags- und Steuerpflicht. Anhang 2 Stimmlokale und Öffnungszeiten

  • Stimmlokale 1.1 Abstimmungs- oder Wahltag (Sonntag) Kreis Gebäude Alle Zentrales Stimmlokal im Stadthaus, Stadthausquai 17

+ 2 Schule Allmend, Maneggstrasse 51 15 3 Schulhaus Aemtler A, Bertastrasse 50 4 + 5 Gesundheitszentrum für das Alter, Limmatstrasse 186 Turnhalle Feld, Feldstrasse 75 6 Schulhaus Rösli, Röslistrasse 14 7 + 8 Schulhaus Fluntern, Hochstrasse 114 Schulhaus Langmatt, Heilighüsli 19 Schulhaus Seefeld, Seefeldstrasse 131 9 Albisriederhaus, Albisriederstrasse 330 10 Pfarreizentrum Guthirt, Nordstrasse 248 Pfarreizentrum Heilig Geist, Limmattalstrasse 146 11 PBZ Bibliothek Oerlikon, Hofwiesenstrasse 379 Genossenschaftssiedlung Ruggächern, Dora-Staudinger-Strasse 12 12 Schulhaus Auhof, Herzogenmühlestrasse 53 1.2 Vorzeitige Stimmabgabe (Freitag und Samstag) 16 Kreis Gebäude Alle Stadthaus, Stadthausquai 17 15 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023. 16 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023. 1.3 Ersatzstandorte 17 Kann ein Stimmlokal aufgrund von Bauarbeiten oder aus anderen Gründen vorübergehend nicht benutzt werden, legt die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber im Einvernehmen mit dem betreffenden Kreiswahlbürovorstand einen Ersatzstandort fest und informiert die Stimmberechtigten des Wahlkreises. 2. Öffnungszeiten 2.1 Stimmlokale in den Wahlkreisen Sonntag 10.00 –12.00 Uhr 2.2 Stimmabgabe im Stadthaus, Stadthausquai 17 18 Freitag 8.00 –16.30 Uhr (Personenmeldeamt Zürich Süd) Samstag 7.00 –17.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal) Sonntag 7.00 –12.00 Uhr (Zentrales Stimmlokal) 17 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023. 18 Fassung gem. STRB Nr. 923 vom 29. März 2023; Inkrafttreten 1. Mai 2023.