170.400
Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz(ÖGV)Vom 10. September 2008
Präambel
Der Stadtrat erlässt, gestützt auf § 64 Ziff. 1 und 2 Gemeinde-
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz 4 .
Ausserdem regelt sie den Schutz der Meinungsbildung im Stadtrat und in weiteren städtischen Exekutivorganen.
Art. 2 Zuständigkeit
Die Bearbeitung von Informationszugangsgesuchen erfolgt durch jene Stellen, die auch in der Sache selbst, um die es bei der nachgefragten Information geht, zuständig sind.
Betrifft ein Gesuch mehrere Stellen, so sprechen sich diese über die Behandlung des Gesuches ab.
Art. 3 Beauftragte Öffentlichkeitsgrundsatz der Departemente
Jedes Departement bestimmt eine geeignete Person als Beauftragte oder Beauftragten Öffentlichkeitsgrundsatz. Die oder der Beauftragte arbeitet mit der Beraterin oder dem Berater für Datenschutz und Datensicherheit gemäss dem städtischen Datenschutzrecht zusammen, sofern diese Funktionen nicht durch die gleiche Person wahrgenommen werden. Sie oder er arbeitet zudem mit der oder dem Kommunikationsleitenden des Departements zusammen. 3 Die oder der Beauftragte berät die mit Gesuchen um Informationszugang befassten Stellen des Departements und sorgt innerhalb des Departements für den einheitlichen und korrekten Umgang mit solchen Gesuchen. 4 (aufgehoben) 5 1 vom 6. Juni 1926; LS 131.1.
vom 28. Mai 2008 (IDV); LS 170.41.
vom 26. April 1970; AS 101.100.
vom 12. Februar 2007 (IDG); LS 170.4.
Aufgehoben gemäss STRB vom 27. Mai 2015 (474); Inkraftsetzung 1. Juli 2015. Verordnung zum Öffentlichkeitsgrundsatz (ÖGV)
Art. 4 Zentrales Kompetenzzentrum Öffentlichkeitsgrundsatz
Die Stadtkanzlei ist die zentrale Anlauf- und Koordinationsstelle für die praktische Umsetzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes.
Zentrale Anlaufstelle für Rechtsfragen in diesem Zusammenhang ist die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent des Stadtrats.
Diese Stellen bilden das zentrale Kompetenzzentrum Öffentlichkeitsgrundsatz. Sie beraten die Beauftragten der Departemente und sorgen dafür, dass die Gesuche um Informationszugang in den verschiedenen Departementen nach vergleichbaren Standards bearbeitet werden. Zu diesem Zweck machen sie Vorgaben und stellen Muster, Formulare und dergleichen bereit. Sie schlagen dem Stadtrat bei Bedarf Massnahmen vor. 6
Sie arbeiten mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten zusammen und pflegen den Austausch mit den zuständigen Stellen des Kantons und anderer Gemeinden.
Art. 5 Meinungsbildung des Stadtrates und weiterer Exekutivbehörden
Bei Geschäften des Stadtrates bleiben die Anträge, Mitberichte und weiteren Stellungnahmen der Mitglieder des Stadtrates, des Stadtschreibers und des Rechtskonsulenten, wie auch die Protokolle von vorberatenden Aussprachen im Stadtrat (Klausuren, ausserordentliche Stadtratssitzungen) auch nach der Beschlussfassung durch den Stadtrat von der Bekanntgabe ausgeschlossen.
Bei Geschäften der weiteren städtischen Exekutivbehörden (wie Schulpflegen, Fürsorge- und Vormundschaftsbehörde) gilt Abs. 1 sinngemäss.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2008 in Kraft. 6 Fassung gemäss STRB vom 27. Mai 2015 (474); Inkraftsetzung 1. Juli 2015.