172.102
Reglement über die städtische Krisenführungsorganisation (RSFO)
Präambel
Der Stadtrat,
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt:
a. das Aufgebot der städtischen Krisenführungsorganisation (SFO);
b. die Organisation der SFO;
c. die Kommunikation im Krisenfall;
d. die Ausbildung für die Bewältigung von Krisen.
Art. 2 Begriff
Krisen gemäss diesem Reglement sind Ereignisse:
a. die dazu führen können, dass die Grundversorgung der Stadt und ihrer Bevölkerung substanziell nicht mehr gewährleistet ist;
b. durch die natürliche Lebensgrundlagen, Kulturgüter oder Sachwerte stark gefährdet sind;
c. von denen ein Grossteil der Bevölkerung oder ein Grossteil der Verwaltung während längerer Zeit betroffen ist; und
d. die nur mittels einer zentralen Koordination der Departemente bewältigt werden können.
Art. 3 Krisenführungsorganisation a. Aufgabe
Die SFO ist zuständig für die stadtweite Koordination von Massnahmen und Arbeiten, die zur Bewältigung von Krisen erforderlich sind.
Art. 4 b. Organisation
Die SFO setzt sich zusammen aus:
a. dem Stadtrat;
b. der Koordination städtische Krisenführung (KSK); 1 AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 1316 vom 15. Mai 2024. c. dem Stab SFO; d. den Krisenstäben der Dienstabteilungen; e. den Schadenplatzkommandos. 2 Für die Vorbereitung der Ereignisbewältigung sind eingesetzt:
a. die Behördendelegation SFO;
b. der Fachstab.
Der Stadtrat bestimmt das Organigramm der SFO in Anhang 1.
Art. 5 Kompetenzordnung
Soweit dieses Reglement keine Abweichungen vorsieht, richtet sich die verwaltungsinterne Zuständigkeit nach den städtischen Bestimmungen.
Die Ergreifung von Notrecht unter den Voraussetzungen gemäss Art. 6 und 7 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) 3 bleibt vorbehalten.
Art. 6 Aufgebot a. Grundsatz
Der Stadtrat ist zuständig für die Einberufung der SFO.
Zuständig für die Antragstellung ist die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements oder das Stadtratsmitglied, dem der zuständige Krisenstab gemäss Art. 19 Abs. 1 unterstellt ist.
Art. 7 b. dringende Fälle
Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident kann in dringenden Fällen die SFO mit Präsidialverfügung einberufen.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements kann die SFO einberufen, wenn die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident verhindert ist.
Art. 8 Unterstützungsbegehren an den Kanton
Der Stadtrat entscheidet über Unterstützungsbegehren an den Kanton. II. Organisation
A. Stadtrat
Art. 9 Antragstellung
Ist im Rahmen der Krisenbewältigung ein Beschluss des Stadtrats erforderlich, stellt den Antrag:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. in dringenden Fällen die Vorsteherin oder der Vorsteher, der oder dem der zuständige Krisenstab gemäss Art. 19 Abs. 1 unterstellt ist. 3 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.
Die gemäss Art. 19 Abs. 1 zuständigen Departemente erstellen die Anträge.
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber lässt den Antrag vorgängig im Rahmen der KSK vernehmen.
B. Koordination städtische Krisenführung
Art. 10 Aufgabe
Die Koordination städtische Krisenführung (KSK) koordiniert departementsübergreifende Fragen zur Krisenbewältigung.
Sie gewährleistet:
a. die verwaltungsinterne Information der Departemente und Dienstabteilungen;
b. den Einbezug der Dienstchefinnen und Dienstchefs;
c. die Vernehmlassung der Dienstabteilungen zu Anträgen an den Stadtrat;
d. die Dokumentation der für die Antragstellung an den Stadtrat notwendigen Unterlagen.
Art. 11 Zusammensetzung
Mitglieder der KSK sind:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. die Mitglieder der Konferenz der Departementssekretärinnen und Departementssekretäre (DSK);
c. die Leiterin oder der Leiter Kommunikation des vom Ereignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss Anhang 2.
Art. 12 Vorsitz
Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber führt den Vorsitz (Chefin oder Chef KSK).
Sie oder er prüft die Anträge zuhanden des Stadtrats.
C. Stab der städtischen Krisenführungsorganisa-
Art. 13 Unterstellung
Der Stab der städtischen Krisenführungsorganisation (Stab SFO) ist der Chefin oder dem Chef KSK unterstellt.
Art. 14 Aufgaben
Der Stab SFO:
a. koordiniert die zur Ereignisbewältigung eingesetzten Krisenstäbe und die involvierten Dienstabteilungen;
b. klärt offene Fragen innerhalb der SFO;
c. bereitet Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Stadtrats auf;
d. erledigt Arbeiten mit allgemeinen Auswirkungen, die nicht ereignisspezifisch sind.
Art. 15 Stabseinheiten
Der Stab SFO besteht aus:
a. der Stabschefin oder dem Stabschef SFO (SC SFO);
b. den Leiterinnen oder Leitern der Führungsgrundgebiete (FGG);
c. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des vom Ereignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss Anhang 2.
Art. 16 Stabschefin oder Stabschef SFO
Die Stabschefin oder der Stabschef SFO führt den Stab SFO.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements ernennt die Stabschefin oder den Stabschef SFO und deren oder dessen Stellvertretung.
Die Stabschefin oder der Stabschef SFO kann zur Erfüllung der Aufgaben des Stabs SFO Aufträge an Angestellte sämtlicher Departemente erteilen.
Art. 17 Führungsgrundgebiete
Die Leiterinnen oder Leiter der Führungsgrundgebiete (FGG) sind zuständig für interdisziplinäre Aufgaben, die sämtliche Departemente betreffen (Querschnittsaufgaben).
Die FGG gliedern sich in folgende Teilstäbe:
a. FGG 1: Ressourcen (Personelles, Informatik, Finanzen, Recht);
b. FGG 2: Nachrichten/Lage;
c. FGG 3: Verbindung zu den für die Ereignisbewältigung im engeren Sinn zuständigen Krisenstäbe und zu allen Departementen;
d. FGG 4: Logistik;
e. FGG 6: Führungsunterstützung.
D. Krisenstäbe und Schadenplatzkommando
Art. 18 Krisenstäbe a. Führung
Die Departementensvorstehenden führen die Krisenstäbe ihres Departements.
Art. 19 b. unmittelbare Ereignisbewältigung
Für die unmittelbare Ereignisbewältigung ist derjenige Krisenstab zuständig, an dessen Organisationseinheit das Ereignis gemäss Anhang 2 zugeordnet ist.
Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten:
a. der Stadtpolizei und deren Krisenstäbe;
b. von Schutz & Rettung und deren Krisenstäbe.
Die zuständigen Krisenstäbe gemäss Abs. 1 sind im FGG 3 des Stabs SFO mit einer Person vertreten.
Der Stadtrat überprüft die Zuordnung gemäss Anhang 2 auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Sicherheitsdepartements mindestens alle fünf Jahre.
Art. 20 Schadenplatzkommando
Treten bei einem Ereignis ein oder mehrere Schadenplätze auf, führt eine Offizierin oder ein Offizier von Schutz & Rettung als Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant die jeweiligen Schadenplätze.
Liegt das Ereignis hauptsächlich in der Zuständigkeit der Polizei, führt eine Offizierin oder ein Offizier der Stadtpolizei als Schadenplatzkommandantin oder Schadenplatzkommandant den jeweiligen Schadenplatz.
Der Schadenplatzkommandantin oder dem Schadenplatzkommandanten sind die auf dem Schadenplatz beteiligten Organisationseinheiten unterstellt. III. Kommunikation
Art. 21 Stadtrat
Der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten obliegt die Gesamtverantwortung für die Kommunikation.
Die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats ist zuständig für die interne und externe Kommunikation auf politischer Stufe (Regierungskommunikation).
Sie oder er spricht sich mit der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des Präsidialdepartements ab.
Art. 22 Departemente
Die Leiterin oder der Leiter Kommunikation des vom Ereignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss Anhang 2 ist zuständig für die interne und externe Kommunikation auf operativer Stufe.
Art. 23 Koordination
Die stadtweite Kommunikation wird geführt von:
a. der oder dem Informationsbeauftragten des Stadtrats; und
b. der Leiterin oder dem Leiter Kommunikation des vom Ereignis hauptsächlich betroffenen Departements gemäss Anhang 2.
Die Koordination erfolgt über die Konferenz der Kommunikationsleitenden (KLK). IV. Vorbereitung
Art. 24 Organisation
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements schafft die organisatorischen Voraussetzungen, damit der Stadtrat jederzeit die strategische Führung in Krisen wahrnehmen kann.
Sie oder er informiert den Stadtrat:
a. bei Bedarf über den Vorbereitungsstand der SFO;
b. über bevorstehende Krisen.
Art. 25 Behördendelegation SFO a. Aufgaben
Die Behördendelegation SFO ist eine vorberatende Delegation des Stadtrats.
Sie erarbeitet Empfehlungen und Stellungnahmen zuhanden des Stadtrats zur Vorbereitung der Krisenbewältigung.
In Krisen tritt sie nicht zusammen.
Art. 26 b. Zusammensetzung
Stimmberechtigte Mitglieder der Behördendelegation SFO sind:
a. die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident;
b. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements;
c. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements;
d. die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe.
Beratende Mitglieder sind:
a. die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber;
b. die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent;
c. die oder der Informationsbeauftragte des Stadtrats;
d. eine Departementssekretärin oder ein Departementssekretär des Sicherheitsdepartements;
e. die Chefin oder der Chef des Stabs SFO.
Art. 27 c. Vorsitz
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Sicherheitsdepartements führt den Vorsitz.
Das Departementssekretariat des Sicherheitsdepartements führt die Geschäftsstelle.
Art. 28 Fachstab
Der Fachstab:
a. beobachtet und beurteilt regelmässig die allgemeine Lage;
b. veranlasst die Erarbeitung von Massnahmenplänen für mögliche Situationen.
Mitglieder des Fachstabs sind die Dienstchefinnen und Dienstchefs der folgenden Dienstabteilungen:
a. Stadtpolizei;
b. Schutz & Rettung;
c. Elektrizitätswerk der Stadt Zürich;
d. Verkehrsbetriebe;
e. Wasserversorgung;
f. Tiefbauamt;
g. Entsorgung + Recycling Zürich;
h. Städtische Gesundheitsdienste;
i. Stadtspital Zürich;
j. Organisation und Informatik;
k. Bevölkerungsamt.
Die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei führt den Fachstab.
Art. 29 Ausbildung
Die Stabschefin oder der Stabschef SFO ist zuständig für:
a. die Ausbildung der Leiterinnen oder Leiter der Führungsgrundgebiete;
b. die Unterstützung der Departemente bei der Ausbildung der Krisenstäbe;
c. die Durchführung von Stabs- und Stabsrahmenübungen unter Miteinbezug der Mitglieder des Stadtrats.
Die Departementsvorstehenden stellen durch Ausbildungen und Übungen die Einsatzbereitschaft ihrer Krisenorganisationen sicher.
Schutz & Rettung ist zuständig für die Ausbildung der Schadenplatzkommandantinnen und Schadenplatzkommandanten.
V. Schlussbestimmung
Art. 30 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2024 in Kraft. Anhang 1 Organigramm SFO Städtische Krisenführungsorganisation (SFO) Departements- Stadtrat vorstehende Stadtpräsident/in Regierungs- Kommunikation Informationsbeauftragte/r STR Krisenstäbe der Koordination ereignisspezifischen städtische Krisen- Dienstabteilungen führung (KSK) Chef/innen Chef/in: Stadtschreiber/in externe und interne Kernaufgaben DS Konferenz Kommunikation der ereignisspezifischen DA Leitung: Stadtschreiber/in Kommunikationsleitende/r verantwortlich für die Bewältigung ereignisspezifisches Departement des Ereignisses im engeren Sinn alle Dienstabteilungen Stab SFO Chef/in: aus dem SID Kantonale Führungsorganisation (KFO) FGG 1 FGG 2 FGG 3 FGG 4 FGG 6 Ressourcen Nachrichten/Lage Ereignisbewältigung Logistik Führungsunterstützung C FGG 1 Stv DC HRZ C FGG 2 SRZ oder C FGG 3 Stv SC KSK C FGG 4 Stv DC IMMO C FGG 6 Kanzlei SID Stapo Personelles Stv DC HRZ bei Bedarf: Delegierte in Infrastruktur IMMO allgemeine Lagezentrum Verbindung zu Ergänzung zur Personelles ereignisspezifische DA Lage SID (SRZ oder betroffenen DS Konferenz Infrastruktur ereignisspezifische DA Stapo) Departementen Informatik Stv DC OIZ Lage ereignisspezifische DA Ereignis- Verbindungs- Finanzen Stv DC FVW bewältigung personen aus Finanzen ereignisspezifische DA dem Schadenplatzkommando (SRZ / Stapo) Recht Stv RK und aus den rot, grün, blau: ereignisunabhängig fix Recht ereignisspezifische DA Krisenstäben gelb: ereignisspezifisch Legende C Chefin / Chef DA Dienstabteilung DC Dienstchefin / Dienstchef DS Departementssekretärinnen / Departementssekretäre FGG Führungsgrundgebiet FVW Finanzverwaltung HRZ Human Resources Management IB STR Informationsbeauftragte / Informationsbeauftragter des Stadtrats IMMO Immobilien Stadt Zürich OIZ Organisation und Informatik RK Rechtskonsulentin / Rechtskonsulent SID Sicherheitsdepartement SRZ Schutz & Rettung Stapo Stadtpolizei STP Stadtpräsidentin / Stadtpräsident STR Stadtrat Stv Stellvertreterin / Stellvertreter Anhang 2 Zuständiger Krisenstab Die Ereignisse sind wie folgt der Organisationseinheit und deren Krisenstab zugeordnet: Ereignis Organisationseinheit Pandemie Gesundheits- und Umweltdepartement Städtische Gesundheitsdienste (SGD) Hitzewelle Gesundheits- und Umweltdepartement Städtische Gesundheitsdienste (SGD) Black-out Departement der Industriellen Betriebe Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Energiemangellage Departement der Industriellen Betriebe Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) Trinkwasserverschmutzung Departement der Industriellen Betriebe Wasserversorgung (WVZ) Cyberangriff Finanzdepartement Organisation und Informatik (OIZ) IKT Ausfall Finanzdepartement Organisation und Informatik (OIZ) Flüchtlingsstrom/ Sozialdepartement Andrang Schutzsuchende Erdbeben Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Flugzeugabsturz Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Versagen Staudamm (Sihlsee) Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Hochwasser Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Unwetter Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Gefahrgutunfall Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) radiologischer Zwischenfall Sicherheitsdepartement Schutz & Rettung (SRZ) Anschlag/Amok Sicherheitsdepartement Stadtpolizei (Stapo) gewalttätige Unruhe Sicherheitsdepartement Stadtpolizei (Stapo)