172.130

Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt

172.130 Stellung von Strafanträgen bei Antrags- delikten zum Nachteil der Stadt Stadtratsbeschluss vom 1. Juli 1998 (1143) 1 Der Stadtratsbeschluss über die Stellung von Strafanträgen bei Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt vom 5. September 1973 2 wird wie folgt neu gefasst: Die Departementssekretärinnen und -sekretäre, die Dienstche- finnen und Dienstchefs, die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulpflegen, die Rektorinnen und Rektoren städtischer Schulen, die Betreibungsbeamtinnen und -beamten und die Friedensrichterinnen bzw. Friedensrichter werden ermächtigt, bei von Dritten begangenen Antragsdelikten zum Nachteil der Stadt Strafantrag zu stellen. Sie können zur weiteren Vertretung der Stadt im Strafverfahren eine andere Beamtin bzw. einen an- deren Beamten bevollmächtigen. 1 AS 43, 236. 2 BS 1, 166. 1