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Reglement über die Benützung und Vermietung von Dienstfahrzeugen

Art. 1 Definition der Dienstfahrzeuge

Dienstfahrzeuge sind motorisierte Fahrzeuge, bei denen gemäss Fahrzeugausweis die Stadt als Halterin angegeben ist.

Art. 2 Benützungsgrundsatz

Dienstfahrzeuge dürfen nur benützt werden, wenn

  1. a. keine nichtmotorisierten Fortbewegungsmittel benutzt werden können,

  2. b. gegenüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeitersparnis resultiert,

  3. c. Material transportiert werden muss oder

  4. d. Angestellte mit Behinderungen die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen können.

Die Dienstfahrzeuge der Stadt dürfen hauptsächlich nur für Dienstfahrten verwendet werden. Mietfahrten für nicht dienstliche Zwecke (Privatgebrauch) können unter den Voraussetzungen von Art. 8 bewilligt werden.

Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten ist möglichst zu vermeiden. Für die ausnahmsweise Benützung von Privatfahrzeugen gilt Art. 108 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.

Art. 3 Begriff der Dienstfahrten

Dienstfahrten sind Fahrten, die zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben notwendig sind.

Als Dienstfahrten gelten im Ausnahmefall zudem Fahrten, die durch die vorgesetzte Stelle bewilligt werden und insbesondere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a. Fahrten zwischen dem Einsatzort und dem Wohnort, sofern die Benützung eines Dienstfahrzeuges für die Erfüllung eines Pikettdienstes oder bei sehr frühem Arbeitsbeginn oder spätem Arbeitsende erforderlich ist.

  2. b. Fahrten zwischen dem Einsatzort und dem Wohnort, sofern das Dienstfahrzeug bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende benötigt wird und durch die Benützung des Dienstfahrzeuges eine wesentliche Arbeitszeitersparnis resultiert.

Art. 4 Fahrzeugstandorte

Die Dienstfahrzeuge sind nach der Benützung an einem von der Dienstabteilung bezeichneten Standort abzustellen.

Art. 5 Fahrtenkontrolle

Bei allen Dienstfahrzeugen sind die für die Abwicklung von Schadenfällen oder Strassenverkehrsdelikten notwendigen Stamm- und Nutzungsdaten zu erfassen, zwingend sind bei jeder Fahrt folgende Daten:

  1. a. Datum der Fahrt

  2. b. Kontrolle Kilometerstand bei Fahrtantritt und Eintrag Kilometerstand bei Fahrtende

  3. c. Name der Fahrzeuglenkerin oder des Fahrzeuglenkers einschliesslich Zuordnung zur Dienstabteilung

  4. d. Fahrziel oder Einsatzzweck sowie

  5. e. Tankvorgänge

Die Dienstabteilungen melden die Betriebsdaten der Dienstfahrzeuge, insbesondere Fahrleistungen und Treibstoffverbrauch, dem städtischen Fahrzeug-Kompetenzzentrum jährlich zuhanden des gesamtstädtischen Wirkungscontrollings. Personendaten dürfen keine gemeldet werden.

Werden von einer Dienstabteilung weitere Daten bearbeitet, muss die Datenbearbeitung in einem Reglement geregelt werden.

Art. 6 Schadenfälle

Bei Eintritt von Personen- oder schweren Sachschäden ist unverzüglich die Polizei und allenfalls die Sanität zu benachrichtigen.

Schadenfälle sind der zuständigen Stelle der Dienstabteilung unverzüglich zu melden.

Die Meldung von Sach- und Personenschäden erfolgt mittels entsprechender Schadenformulare (Unfallprotokolle).

Art. 7 Beschriftung

Die Dienstfahrzeuge sind gemäss den verbindlichen Gestaltungsrichtlinien der Stadt zu beschriften.

Für die korrekte Umsetzung der Gestaltungsrichtlinien sind die Dienstabteilungen verantwortlich.

Dienstfahrzeuge, die als solche nicht erkennbar sein dürfen, sind von der Beschriftungspflicht ausgenommen.

Art. 8 Vermietung von Dienstfahrzeugen für den Privatgebrauch Pikett-Dienstfahrzeuge Schutz & Rettung

Die Dienstabteilungen können den städtischen Angestellten Personen- und Lieferwagen bis höchstens 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vermieten, sofern dies ohne Fahrzeugvermehrung und mit dem bestehenden Fahrzeugpark möglich ist und der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird.

Dienstfahrzeuge mit sichtbaren Sondersignalanlagen sind von der privaten Nutzung ausgeschlossen.

Mit Abschluss des schriftlichen Mietvertrages muss die/der Angestellte bestätigen, dass sie/er über den entsprechenden Fahrausweis verfügt.

Die Miettarife müssen mindestens die Selbstkosten (fixe und variable Kosten) des Fahrzeugs decken.

Die vermietbaren Dienstfahrzeuge sind gemäss den Vorgaben des städtischen Kompetenzzentrums Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzverwaltung zu versichern. Art. 8 bis 1 1 An die Pikett leistenden Führungskräfte und die Direktorin oder den Direktor von Schutz & Rettung können Dienstfahrzeuge persönlich zugeteilt werden; Art. 8 Abs. 2 findet keine Anwendung. 2 Persönlich zugeteilte Dienstfahrzeuge dürfen dauernd zu privaten Zwecken verwendet werden, soweit dadurch die dienstliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. 3 Das Dienstfahrzeug wird unter den folgenden Bedingungen zugeteilt:

  1. a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten, einschliesslich Versicherung, für das Dienstfahrzeug werden von Schutz & Rettung übernommen; die Fahrzeuge werden auf Schutz & Rettung eingelöst;

  2. b. der oder dem Angestellten werden pro Monat 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises vom Lohn abgezogen, anteilig reduziert um die durchschnittlich zu leistenden monatlichen Pikettdienste; 2

  3. c. die oder der Angestellte trägt die Treibstoffkosten, die bei ferienbedingter Nutzung entstehen; 1 Fassung gem. STRB Nr. 398 vom 21. April 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. 2 Fassung gem. STRB Nr. 9 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022.

  4. d. für den Parkplatz am Wohnort der oder des Angestellten wird keine Entschädigung ausgerichtet;

  5. e. die Verantwortung für die Betriebssicherheit des Geschäftsfahrzeugs obliegt der oder dem Angestellten.

Art. 9 Benützung von Dienstfahrzeugen durch Angestellte mit Kilometerentschädigung

Angestellte, die ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke benützen und hierfür eine Pauschalentschädigung gemäss Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht beziehen, sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Benützung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen.

Ausnahmsweise ist auch Angestellten mit Kilometerentschädigung die Benützung eines Dienstfahrzeuges erlaubt, sofern

  1. a. ihr Privatfahrzeug für bestimmte dienstliche Zwecke ungeeignet ist,

  2. b. das Privatfahrzeug wegen Reparatur- oder Servicearbeiten nicht zur Verfügung steht, wobei bei länger dauernden Reparaturarbeiten und Benützung eines Dienstfahrzeuges die Pauschale anzupassen oder zu streichen ist.

Art. 10 Ergänzende Anordnungen und Kontrolle

Die Dienstabteilungen können zusätzliche Regelungen als dienstabteilungsinterne Richtlinie erlassen, sofern dieses Reglement keine Regelung trifft und sie diesem nicht widersprechen.

Die Dienstabteilungen sind verantwortlich für die Einhaltung des vorliegenden Reglements sowie ihrer ergänzenden Richtlinien.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Stadtratsbeschluss Nr. 2450 vom 12. August 1981 «Dienstanweisung über die Benützung von Dienstfahrzeugen» wird aufgehoben.

Art. 12 Schlussbestimmungen

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.