172.400

Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Befugnisse der Fachstelle für Gleichstellung (ZFG).

Art. 2 Auftrag

Die ZFG fördert die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung in allen Lebensbereichen von:

  1. a. Frauen und Männern;

  2. b. Lesben, Schwulen und Bisexuellen;

  3. c. intergeschlechtlichen und trans Menschen.

Sie setzt sich für die Beseitigung der direkten und indirekten Diskriminierung ein.

Art. 3 Aufgaben

Die ZFG erfüllt im Rahmen ihres Auftrags insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Entwicklung und Durchführung von Projekten und Angeboten;

  2. b. Beratung von städtischen Angestellten, Privaten und öffentlichen Organen;

  3. c. Vermittlung in Streitfällen von städtischen Angestellten, Privaten oder öffentlichen Organen;

  4. d. Begleitung und Unterstützung der städtischen Verwaltungseinheiten bei der Umsetzung von Projekten und Massnahmen;

  5. e. Erstellung von Gutachten und Einschätzungen;

  6. f. Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierung von Privaten und öffentlichen Organen sowie der Öffentlichkeit;

AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 1530 vom 31. Mai 2023. Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung g. Erarbeitung, Leitung und Evaluation des «Gleichstellungsplan Stadt Zürich» des Stadtrats; h. Berichterstattung zum Stand der Gleichstellung in der Stadt und in der städtischen Verwaltung; i. Aufgaben im Rahmen der Verleihung des Gleichstellungspreises gemäss Gleichstellungspreisreglement 3 .

Art. 4 Bibliothek

Die ZFG bertreibt eine öffentlich zugängliche Bibliothek mit Lesesaal.

Sie sammelt Quellen in gedruckter und elektronischer Form, insbesondere Sach- und Fachbücher sowie graue Literatur.

Die Bestände sind ausleihbar.

Art. 5 Aufgabenerfüllung a. Zusammenarbeit

Die ZFG arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit öffentlichen Organen und privaten Organisationen zusammen.

Art. 6 b. Information und Mitwirkung

Die ZFG wirkt bei Geschäften der städtischen Verwaltung mit Aspekten der Gleichstellung mit.

Die städtischen Verwaltungseinheiten:

  1. a. informieren die ZFG frühzeitig über diese Geschäfte;

  2. b. ziehen die ZFG insbesondere bei der Erarbeitung von personalrechtlichen Erlassen und Massnahmen bei.

Die ZFG informiert die betroffenen städtischen Verwaltungseinheiten frühzeitig über ihre Tätigkeiten.

Art. 7 c. Vermittlung

Die ZFG vermittelt in Streitigkeiten auf Antrag von städtischen Angestellten, Privaten oder eines öffentlichen Organs.

Sie kann auch von sich aus tätig werden.

Art. 8 d. Informationsbeschaffung

Die städtischen Verwaltungseinheiten geben der ZFG die zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen bekannt.

Die ZFG kann Dritte ersuchen, ihr die für die Beratung oder Vermittlung nötigen Informationen offen zu legen.

vom 30. September 2020, AS 151.130. Reglement über die Fachstelle für Gleichstellung

Art. 9 Aufwandverrechnung

Die ZFG stellt ihre Tätigkeiten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung.

Sie kann ihren Aufwand gemäss dem Reglement über allgemeine Gebühren der Stadtverwaltung 4 und der anwendbaren verwaltungsinternen Regelungen verrechnen für:

  1. a. Informationsmaterialien in grosser Auflage;

  2. b. Weiterbildungskurse im Rahmen des städtischen Bildungsangebots;

  3. c. Dienstleistungen, die von öffentlichen Organen oder Organisationen ausserhalb der Stadt Zürich bezogen werden;

  4. d. Dienstleistungen, die einen grossen Aufwand verursachen.

Sie kann bei unverhältnismässigem Aufwand an andere Stellen verweisen.

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement über die Umsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann in der Stadtverwaltung Zürich (Gleichstellungsreglement, GIR) vom 17. Juli 1996 5 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. 4 vom 28. Juni 2017, GebR, AS 681.100. 5 AS 151.110