172.430
Reglement über die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (USF-Reglement)
Präambel
Der Stadtrat,
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt:
a. die Bezeichnung der Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich (Umweltschutzfachstelle);
b. den Ablauf zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäss Art. 13 UVPV 5 ;
c. den Austausch zwischen der Umweltschutzfachstelle und der zuständigen Stelle zur Vorbereitung des massgeblichen Verfahrens.
Für die UVP finden insbesondere die Bestimmungen des USG 6 , der UVPV und der EV UVP 7 Anwendung.
Art. 2 Begriffe
In diesem Reglement bedeuten:
a. massgebliches Verfahren: Bewilligungs- oder Genehmi-
Art. 5 gungsverfahren gemäss USF-Reglement b. entscheidende
Abs. 1 UVPV 8 ; e STRB Nr. 2145 vom 9. Juli 2025. 4 Begründung sieh 1988, SR 814.011. 5 vom 19. Oktober 1983, SR 814.01. 6 vom 7. Oktober 2011, LS 710.5. 7 vom 5. Oktober 1988, SR 814.011. 8 vom 19. Oktober Behörde: Behörde, die gemäss Art. 5 Abs. 1 chen Verfahren über eine UVP-pflich- UVPV im massgebli heidet; tige Anlage entsc lle: Stelle, die für die Vorbereitung des mass- c. zuständige Ste ens zuständig ist. geblichen Verfahr
Art. 3 Zuständigkeit
Der Geschäftsbereich Klima- und Umweltstrategie und -politik der Dienstabteilung Umwelt- und Gesundheitsschutz ist die Umweltschutzfachstelle der Stadt Zürich.
Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Gesundheits- und Umweltdepartements ernennt die Leiterin oder den Leiter der Umweltschutzfachstelle sowie deren oder dessen Stellvertretung.
Sie oder er setzt den Stadtrat vorgängig über die Ernennung in Kenntnis.
Art. 4 Antragsrecht
Die Leiterin oder der Leiter der Umweltschutzfachstelle verfügt gegenüber der entscheidenden Behörde über ein Antragsrecht im Sinne von Art. 13 Abs. 4 UVPV 9 .
Art. 5 Weisungsunabhängigkeit
Die Umweltschutzfachstelle ist in der Beurteilung zur Umweltverträglichkeit weisungsunabhängig.
B. Ablauf zur Beurteilung der Umwelt
Art. 6 Übermittlung von Unterlagen
Die zuständige Stelle übermittelt der Umweltschutzfachstelle die für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit einer Anlage relevanten Unterlagen.
Art. 7 Mitbericht a. städtische Fachstellen
Die Umweltschutzfachstelle zieht folgende Organisationseinheiten als städtische Fachstellen bei:
a. die Dienstabteilung Verkehr;
b. den Umwelt- und Gesundheitsschutz;
c. das Tiefbauamt;
d. Entsorgung + Recycling Zürich;
e. Grün Stadt Zürich;
f. das Amt für Städtebau;
g. die Energiebeauftragte oder den Energiebeauftragten. 9 vom 19. Oktober 1988, SR 814.011. USF-Reglement
Die jeweilige Dienstchefin oder der jeweilige Dienstchef der Organisationseinheiten gemäss Abs. 1 bestimmt eine spezialisierte Fachperson, die den jeweils von der Umweltverträglichkeitsprüfung betroffenen Fachbereich vertritt.
Sie oder er teilt der Umweltschutzfachstelle die zuständige Fachperson mit.
Art. 8 b. externe Fachstellen
Die Umweltschutzfachstelle zieht für Umweltthemen im Zuständigkeitsbereich des Kantons die Koordinationsstelle für Umweltschutz der kantonalen Baudirektion (KofU) bei.
Sie zieht zudem Fachstellen des Bundes bei, falls dies aufgrund der Art der Anlage erforderlich ist.
Art. 9 c. Verfahren
Die Umweltschutzfachstelle lädt die von der UVP betroffenen städtischen und externen Fachstellen innert einer von ihr gesetzten Frist ein:
a. zur Prüfung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen;
b. zur Abgabe eines Mitberichts.
Die Fachstellen teilen der Umweltschutzfachstelle innert der gesetzten Frist mit, wenn sie für die Prüfung der Umweltverträglichkeit weitere Unterlagen benötigen.
Die Umweltschutzfachstelle fordert die weiteren Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Art. 10 d. Prüfung
Die Fachstellen prüfen, ob die geplante Anlage den Vorschriften des Umweltrechts ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche entspricht.
Sie teilen der Umweltschutzfachstelle ihre Ergebnisse innert
Art. 9 der gemäss fachstelle b
Abs. 1 gesetzten Frist schriftlich mit. Auflagen und Bedingungen bei der Umweltschutz- 3 Sie können eantragen.
Art. 11 Fachgruppe UVP
Die Fachgruppe UVP setzt sich zusammen aus den Vertretungen der städtischen und der externen Fachstellen.
Die Umweltschutzfachstelle kann bei Bedarf Sitzungen mit der Fachgruppe UVP einberufen.
Die Sitzungen dienen:
a. zur Klärung der Umweltverträglichkeit des Vorhabens aufgrund des Umweltverträglichkeitsberichts;
b. der Koordination der Mitberichte der Fachstellen. USF-Reglement
Art. 12 Beurteilung
Die Umweltschutzfachstelle beurteilt auf Grundlage der Mitberichte der Fachstellen die Umweltverträglichkeit der Anlage.
Die Leiterin oder der Leiter der Umweltschutzfachstelle beantragt, wenn nötig, bei der entscheidenden Behörde Auflagen und Bedingungen.
Sie oder er kann in begründeten Fällen:
a. von den Mitberichten und Anträgen der Fachstellen abweichen;
b. eigene Auflagen und Bedingungen beantragen.
Art. 13 Weiterleitung
Die Umweltschutzfachstelle übermittelt ihre Beurteilung an die zuständige Stelle.
Die zuständige Stelle gewährleistet die Weiterleitung der Beurteilung der Umweltschutzfachstelle an die entscheidende Behörde.
C. Austausch mit der zuständigen Stelle
Art. 14 Austausch
Die Umweltschutzfachstelle tauscht sich im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung mit der zuständigen Stelle aus.
Der Austausch bezweckt insbesondere:
a. die Information der zuständigen Stelle über den Stand der Beurteilung der Umweltverträglichkeit durch die Umweltschutzfachstelle;
b. das frühzeitige Erkennen von verschiedenen öffentlichen Interessen, die von der Umweltschutzfachstelle und der zuständigen Stelle in ihrer Aufgabenerfüllung angestrebt werden;
c. das frühzeitige Ergreifen von geeigneten Massnahmen im massgeblichen Verfahren.
Die Umweltschutzfachstelle kann die zuständige Stelle zu den Sitzungen der Fachgruppe UVP einladen.
D. Schlussbestimmungen
Art. 15 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am1. September 2025 in Kraft.