172.440

Reglement über die Kommission Kunst im öffentlichen Raum (KiöR)

Präambel

Der Stadtrat,

A. Grundlagen

Art. 2 Gegenstand

Das vorliegende Reglement regelt:

  1. a. die Organisation, Aufgaben und Ziele der Kommission;

  2. b. die Wahl und die Entschädigungsansätze der Mitglieder.

B. Ziele, Aufgaben und Kompetenzen

Art. 3 Ziele

Die Kommission:

  1. a. fördert die erfahrbare Präsenz von qualitativ hochwertiger, zeitgemässer und gesellschaftlich relevanter Kunst im öffent­lichen Raum;

  2. b. setzt sich für einen aktiven Umgang mit bestehender und neuer Kunst im öffentlichen Raum ein;

  3. c. unterstützt den Stadtrat sowie die städtische Verwaltung bei Fragen zu Kunst im öffentlichen Raum.

Art. 4 Aufgaben a. Leitbild strategisches

Die Kommission entwirft das strategische Leitbild der Orga­nisation KiöR zuhanden der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements; diese oder dieser stellt Antrag beim Stadtrat.

Art. 5 b. Schwerpunkte

Die Kommission empfiehlt aus dem Leitbild inhaltliche Schwerpunkte für grössere Kunstprojekte im Rahmen:

AS 101.100

Begründung siehe STRB Nr. 1284 vom 15. Dezember 2021.

  1. a. städtischer Entwicklungsprojekte;

  2. b. aktueller gesellschaftlicher und stadträumlicher Entwicklungen.

Art. 6 c. Stellungnahmen auf Anfragen

Die Kommission nimmt auf Anfrage des Stadtrats, einer oder eines Departementsvorstehenden, der Direktorin oder des Direktors des Tiefbauamts sowie der Fachstelle KiöR Stellung zu Vorhaben im Zusammenhang mit Kunst im öffentlichen Raum.

Sie orientiert sich bei ihren Stellungnahmen an aktuellen, künstlerischen, urbanistischen und gesellschaftlichen Diskursen.

Art. 7 d. Stellungnahmen

Die Kommission entwickelt Stellungnahmen und Empfehlungen zu:

  1. a. grösseren Schenkungen von Kunstobjekten an die Stadt;

  2. b. grösseren künstlerischen Vorhaben von Dritten auf öffentlichem Grund;

  3. c. politischen Geschäften im Bereich Kunst und Stadtraum.

Art. 8 Kompetenzen

Die Kommission kann Projekte und Initiativen anregen zu Themen:

  1. a. die künstlerisch relevant sind; und

  2. b. die den öffentlichen Raum betreffen.

Sie kann den zuständigen Instanzen entsprechende Vorschläge unterbreiten oder beantragen.

C. Zusammensetzung, Wahlen und Amtsdauer

Art. 9 Allgemeines

Die Kommission ist administrativ dem Tiefbauamt zugeordnet.

Art. 10 Zusammensetzung

Die Kommission setzt sich aus mindestens fünf verwaltungsexternen und fünf verwaltungsinternen Mitgliedern zusammen.

Die verwaltungsexternen Mitglieder sind Fachleute aus folgenden Bereichen:

  1. a. Kunstpraxis: zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

  2. b. Kunstvermittlung: zwei Vertreterinnen oder Vertreter;

  3. c. Stadträumliche Fragen: eine Vertreterin oder ein Vertreter.

Die verwaltungsinternen Mitglieder sind Angestellte folgender Dienstabteilungen:

  1. a. Tiefbauamt;

  2. b. Grün Stadt Zürich;

  3. c. Dienstabteilung Kultur;

  4. d. Amt für Hochbauten;

  5. e. Amt für Städtebau.

Der Vorsitz wird von einem weiteren verwaltungsexternen Mitglied geführt; dieses vertritt die Kommission in der Öffentlichkeit.

Art. 11 Geschäftsstelle

Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle KiöR führt die Geschäftsstelle der Kommission.

Die Geschäftsstelle nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme teil.

Sie kann bei Bedarf aussenstehende Fachleute beiziehen.

Art. 12 Wahlen

Der Stadtrat wählt die verwaltungsexternen Mitglieder und die oder den Vorsitzenden auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements.

Er wählt die verwaltungsinternen Mitglieder auf Antrag der für

Art. 10 die Dienstabteilungen gemäss tementsvorstehenden. gungsdepartements achtet externen Mitglieder dara a. über ausgewiesenes Fa b. verschiedene Blickwin sondere Produktion, Reze

Abs. 3 zuständigen Deparer Vorsteher des Tiefbau- und Entsor- 3 Die Vorsteherin oder d bei der Auswahl der verwaltungsuf, dass diese: chwissen verfügen; kel auf die Kunst einnehmen, insbeption, Publikum und Theorie; hlecht und Hintergrund unterscheiden c. sich nach Alter, Gesc und ergänzen.

Art. 13 Amtsdauer

Die Amtsdauer der externen Mitglieder einschliesslich des Vorsitzes beträgt vier Jahre.

Ersatzwahlen erfolgen bis zum Ende der jeweils laufenden Legislaturperiode.

Die Amtszeit ist auf zwei Amtsdauern (maximal acht Jahre) beschränkt.

D. Arbeitsweise

Art. 14 Sitzungen

Die Kommission tagt in der Regel sechs Mal pro Jahr.

Die Beratungen sind nicht öffentlich.

Weitere Sitzungen können von der Geschäftsstelle angesetzt oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.

Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Art. 15 Beschlussfassung

Die Kommission berät ihre Beschlüsse zu Anträgen aufgrund des Leitbilds KiöR.

Sie beachtet bei der Beratung die zur Verfügung stehenden Budgetmittel.

Die Geschäftsstelle erstellt von den Kommissionssitzungen ein Protokoll.

Art. 16 Traktandenlisten

Die oder der Vorsitzende erstellt gemeinsam mit der Geschäftsstelle für jede Sitzung eine Traktandenliste.

Sie oder er nimmt Anträge aus der Kommission in die Traktandenliste auf.

Die Mitglieder erhalten die Traktandenliste mindestens eine Woche vor der Sitzung.

Art. 17 Antragstellung

Die Geschäftsstelle unterbreitet die Anträge der Kommission der zuständigen Instanz zum Entscheid.

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Tiefbau- und Entsorgungsdepartements entscheidet über die Antragsstellung an den Stadtrat.

Art. 18 Fachgruppen

Die Kommission kann mit Zustimmung der Direktorin oder des Direktors des Tiefbauamts Ausschüsse oder Fachgruppen bilden.

Art. 19 Strategische Leitkonzepte

Die Kommission oder die Geschäftsstelle können einem Mitglied in Auftrag geben:

  1. a. eine Expertise über ein bestimmtes Projekt;

  2. b. die Erarbeitung eines strategischen Leitkonzepts.

Art. 20 Ausstand

Die Pflicht zum Ausstand besteht, wenn ein Mitglied befangen ist.

Befangenheit liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:

  1. a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;

  2. b. einer Partei familienrechtlich besonders nahe steht;

  3. c. Vertreterin oder Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war.

Ist der Ausstand streitig, entscheiden die Mitglieder unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

Die Mitglieder dürfen während ihrer Amtszeit keine eigenen Kunstprojekte im Auftrag der Fachstelle KiöR realisieren oder an deren Wettbewerben oder Studienaufträgen teilnehmen.

Art. 21 Verschwiegenheit

Die Mitglieder sind verpflichtet, Verschwiegenheit zu bewahren:

  1. a. über Tatsachen, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangen;

  2. b. über Inhalt und Ergebnis der Beratungen.

Die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts kann Mitglieder im Einzelfall von der Verschwiegenheitspflicht befreien.

E. Entschädigungen

Art. 22 Sitzungsgelder

Die verwaltungexternen Mitglieder werden für Sitzungen gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen entschädigt.

Art. 23 Zusätzliche Aufgaben

Für zusätzliche Aufgaben werden die verwaltungsexternen Mitglieder gemäss ihrem tatsächlichen Aufwand entschädigt.

Die Entschädigung erfolgt gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen.

Zusätzliche Aufgaben sind:

  1. a. Vor- und Nachbereitungsarbeiten im Rahmen von Kommissionssitzungen;

  2. b. Arbeiten im Rahmen einer Delegation in städtische oder externe Gremien;

  3. c. Visionierungen;

  4. d. Erarbeitung von Stellungnahmen im Zirkularverfahren.

Art. 24 Spezielle Aufgaben

Folgende spezielle Aufgaben werden in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Berufsverbands für visuelle Kunst visarte gemäss den im Anhang festgesetzten Ansätzen entschädigt:

  1. a. Übernahme von Expertisen;

  2. b. Ausarbeitung von strategischen Leitkonzepten;

  3. c. Teilnahme an Podien oder Tagungen;

  4. d. weitere Vermittlungsleistungen, insbesondere Referate.

Art. 25 Spesen

Die Vergütung von Spesen für Verpflegungen und Reisen in Zusammenhang mit der Kommissionstätigkeit richten sich nach dem Reglement über besondere Ausgaben (Auslagenreglement) 3 .

Verwaltungsexterne Mitglieder werden für Reise und Übernachtungskosten entschädigt, wenn sie nicht in der Schweiz oder in nahegelegenen Kantonen wohnhaft sind.

Die Entschädigung ist wie folgt festgelegt:

  1. a. Hin- und Rückreise zum Wohnort: effektive Reisekosten;

  2. b. Übernachtungskosten: max. Fr. 250.– pro erforderliche Übernachtung.

Art. 26 Controlling

Die Direktorin oder der Direktor des Tiefbauamts legt den für die Kommission anfallenden Maximalaufwand pro Mitglied jährlich fest.

Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Freigabe und Kontrolle von Entschädigungen für allfällige Vor- und Nachbereitungen, Zusatzaufgaben und Spesen.

Die Entschädigungen sind sozialversicherungspflichtig.

F. Schlussbestimmungen

Art. 27 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. 3 vom 10. April 2002, AS 177.150. Anhang Tabellarische Zusammenstellung der Entschädigungen (exklusiv Spesen) Sitzungsgelder 4 Ansatz Sitzungsgelder für Sitzungen bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.– für Sitzungen bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.– für Sitzungen bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.– für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.– für Ganztagessitzungen maximal Fr. 450.– Sitzungsgeld für Präsidium Für die Sitzungsleitung wird den Vorsitzenden das doppelte Sitzungsgeld ausgerichtet. Entschädigung für zusätzliche Aufgaben 5 Vor- und Nachberei- Ansatz tungsarbeiten und zusätzliche Mandate Vor- und Nachbereitungs- bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.– arbeiten in Zusammenbis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.– hang mit Kommissionssitzungen (z. B. Erarbeitung bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.– und Einlesen in Grundlafür jede weitere ½ Stunde Fr. 30.– genpapiere und in Studien, Aktenstudium) ganztägig maximal Fr. 450.– Delegation in städtische bis zu 2 Stunden Dauer Fr. 125.– oder verwaltungsexterne bis zu 3 Stunden Dauer Fr. 150.– Gremien bis zu 4 Stunden Dauer Fr. 210.– für jede weitere ½ Stunde Fr. 30.– ganztägig maximal Fr. 450.– Erarbeitung von tatsächlicher Aufwand Stellungnahmen im Zirkularverfahren Visionierung Projekte tatsächlicher Aufwand und Best Practices (inkl. Berichterstattung) 4 gemäss Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen vom 21. November 2001, AS 177.310. 5 gemäss Stadtratsbeschluss betreffend Sitzungsgelder und weitere Entschädigungen an die Mitglieder der vom Stadtrat bestellten Kommissionen vom 21. November 2001, AS 177.310. Entschädigung Expertisen Ansatz und Vermittlungsleistungen 6 Expertisen und strategische tatsächlicher Aufwand bei einem Leit­konzepte Stundentarif von Fr. 90.– Teilnahme an Podien, Tagungen usw. pauschal Fr. 300.– pro Veranstaltung (inkl. Vorbereitung) Vermittlungsaufgaben, z. B. Referate pauschal Fr. 500.– pro Referat (inkl. Vorbereitung und Recherche) 6 gemäss Honorarempfehlungen des Berufsverbands für visuelle Kunst, Visarte.