172.480
Organisationsreglement der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (OrgR KESB)
Präambel
Der Stadtrat,
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement bestimmt die Grundzüge der Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB).
Art. 2 Zuordnung
Die KESB ist eine interdisziplinär zusammengesetzte, unabhängige Spezialverwaltungsbehörde mit sinngemässen Kompetenzen einer Dienstabteilung.
Sie ist administrativ dem Sozialdepartement zugeordnet.
Art. 3 Mitglieder und Ersatzmitglieder
Die KESB besteht aus:
a. mindestens zehn Mitgliedern einschliesslich der Präsidentin oder des Präsidenten;
b. mindestens zwei Ersatzmitgliedern.
Art. 4 Organe
Die ständigen Organe der KESB sind:
a. die Geschäftsleitung;
b. die Plenarversammlung;
c. die konstituierende Versammlung.
Art. 5 Plenarversammlung
Die Plenarversammlung besteht aus:
a. den Mitgliedern;
b. den Ersatzmitgliedern mit einem Stellenpensum von mindestens 50 Prozent.
LS 131.1
AS 101.100
Begründung siehe STRB Nr. 22 vom 10. Januar 2024. Organisationsreglement der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (OrgR KESB)
Art. 6 Leitung
Die Präsidentin oder der Präsident leitet die KESB.
Sie oder er verfügt sinngemäss über die Kompetenzen einer Dienstchefin oder eines Dienstchefs.
Bei einer Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt die Leitung dem ersten Vizepräsidium und bei dessen Verhinderung dem zweiten Vizepräsidium.
Art. 7 Kammern
Die KESB ist in drei Kammern gegliedert.
Die Kammern werden jeweils geleitet durch:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten; oder
b. eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Jede Kammer besteht aus mindestens drei Abteilungen.
Art. 8 Abteilungen
Die KESB verfügt über mindestens zehn Abteilungen.
Jede Abteilung wird durch ein Mitglied der KESB geleitet.
Jede Abteilung verfügt über:
a. juristische Adjunktinnen und Adjunkten;
b. ein Sekretariat.
Art. 9 Unterstützende Dienste
Die KESB verfügt über unterstützende Dienste, insbesondere:
a. den Personaldienst;
b. die zentralen Dienste;
c. den Rechtsdienst.
Art. 10 Ernennung und Anstellung
Der Stadtrat ernennt:
a. die Präsidentin oder den Präsidenten;
b. die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten;
c. die Mitglieder und Ersatzmitglieder.
Die Präsidentin oder der Präsident ist zuständig für die Anstellung des übrigen Personals gemäss den Vorschriften des Personalrechts der Stadt. Organisationsreglement der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (OrgR KESB)
Art. 11 Aufgaben und Befugnisse
Die KESB erfüllt die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutzes gemäss eidgenössischem und kantonalem Recht sowie den Staatsverträgen.
Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Sozialdepartements regelt die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Erledigung gemäss § 45 GG und Art. 44 Reglement über Organisation, Aufgaben und Befugnisse der Stadtverwaltung (ROAB) 4 im Anhang.
Art. 12 Geschäftsordnung
Die Plenarversammlung regelt in einer Geschäftsordnung die weitere Organisation sowie die weiteren Zuständigkeiten der Behörde und ihrer Organe.
Art. 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Februar 2024 in Kraft. 4 vom 15. Dezember 2021, AS 172.101.