177.111

Richtlinien zur Ermittlung der nutzbaren Erfahrung bei Neuanstellung oder Funktionswechsel (Richtlinien nE)

Präambel

Der Vorsteher des Finanzdepartements,

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieser Erlass regelt:

  1. a. die Anrechnung beruflicher Erfahrung;

  2. b. die Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung;

  3. c. die Neuberechnung bei Funktionswechsel;

  4. d. die Berechnung bei Anstellungen mit Junior-Einstufung;

  5. e. das kalkulatorische Systemalter;

  6. f. das Berechnungsinstrument.

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Richtlinien sind anwendbar auf Anstellungen, die nach Städtischem Lohnsystem entlohnt werden.

B. Anrechnung beruflicher Erfahrung

Art. 3 Grundsatz

Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung erfolgt ab Erreichen des kalkulatorischen Systemalters gemäss Art. 13–15; vorbehalten bleibt Art. 16.

Bei der Anrechnung von beruflicher Erfahrung wird beurteilt, inwieweit bisherige berufliche Erfahrungen und Kompetenzen für die neue Funktion relevant sind.

In Abhängigkeit von der festgestellten Relevanz werden die bisherigen Anstellungen wie folgt angerechnet:

  1. a. keine Anrechnung, sofern ohne Relevanz; 1 AS 177.101

  2. b. zu einem Viertel bei geringer Relevanz;

  3. c. zur Hälfte bei mittlerer Relevanz;

  4. d. zu drei Vierteln bei wesentlicher Relevanz;

  5. e. vollumfänglich bei vollständiger Relevanz.

Art. 4 Berücksichtigung Teilpensen früherer Anstellungen

Der Beschäftigungsgrad früherer Anstellungen wird bei der Anrechnung als nutzbare Erfahrung wie folgt berücksichtigt:

  1. a. Beschäftigungsgrad bis und mit 10 Prozent: Anrechnung zu 10 Prozent;

  2. b. Beschäftigungsgrad mehr als 10 Prozent bis und mit 30 Prozent: Anrechnung zu 30 Prozent;

  3. c. Beschäftigungsgrad mehr als 30 Prozent bis und mit 60 Prozent: Anrechnung zu 60 Prozent;

  4. d. Beschäftigungsgrad mehr als 60 Prozent: Anrechnung zu 100 Prozent.

Frühere Anstellungen bei der Stadt werden ungeachtet eines allfälligen Teilpensums mit einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent angerechnet.

C. Anrechnung ausserberuflicher Erfahrung

Art. 5 Freiwilligenarbeit

Freiwilligenarbeit als unentgeltlich geleistete Arbeit im aus­serfamiliären Rahmen wird als nutzbare Erfahrung angerechnet, wenn die dafür spezifischen fachlichen Fähigkeiten:

  1. a. für die neue Funktion relevant sind;

  2. b. durch Dritte schriftlich bestätigt werden.

Art. 6 Familienarbeit

Familienarbeit im Sinne von Erziehungs- und Betreuungsaufgaben wird angerechnet, wenn:

  1. a. sie die eigenen Kinder, die Kinder der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners oder Pflegekinder bis zum vollendeten

  2. 6. Altersjahr betrifft;

  3. b. die Kinder mindestens 50 Prozent im eigenen Haushalt leben;

  4. c. die dadurch gewonnene fachliche Erfahrung:

  5. 1. für die neue Funktion relevant ist,

  6. 2. über das minimal geforderte Mass an Praxiskenntnis für die neue Funktion hinausgeht.

Art. 7 Sonstige unentgeltliche Erziehungs- oder Betreuungsarbeit

Sonstige unentgeltliche Erziehungs- oder Betreuungsarbeit ausserhalb der Kernfamilie, die spezifische fachliche Fähigkeiten erfordert, wird als nutzbare Erfahrung angerechnet, wenn die dadurch gewonnene Erfahrung:

  1. a. für die neue Funktion relevant ist;

  2. b. durch Dritte schriftlich bestätigt wird.

Art. 8 Umrechnung

Ausserberuflich geleistete Arbeit gemäss Art. 5–7 wird in Stunden quantifiziert.

Sie wird in einen hypothetischen Beschäftigungsgrad umgerechnet. 3 42 Stunden entsprechen einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent.

Art. 9 Anrechnung

Die ausserberufliche Erfahrung wird entsprechend dem hypothetischen Beschäftigungsgrad angerechnet.

Die sprungfixe Anrechnung gemäss Art. 4 gelangt nicht zur Anwendung.

D. Neuberechnung bei Funktionswechsel

Art. 10 Funktionswechsel

Bei einem Funktionswechsel wird die nutzbare Erfahrung neu berechnet.

Ob mit dem Funktionswechsel eine Veränderung der Funktionsstufe einhergeht, ist nicht relevant.

E. Berechnung bei Anstellungen mit

Art. 11 Anrechnung a. lungsbeginn bei Anstel­

Bei einer Anstellung gemäss Art. 59 Abs. 3 AB PR 2 wird die nutzbare Erfahrung bezogen auf die ordentliche Funktionsstufe gemäss Stellenbeschreibung berechnet.

Art. 12 b. bei Einstufung in die ordentliche Funktionsstufe

Die während der Dauer der Junior-Einstufung erworbene nutzbare Erfahrung wird bei Einstufung in die ordentliche Funktionsstufe vollumfänglich berücksichtigt.

Beim Wechsel in die ordentliche Funktionsstufe erfolgt keine neue Berechnung der nutzbaren Erfahrung. 2 vom 27. März 2002, AS 177.101.

F. Kalkulatorisches Systemalter

Art. 13 Voraussetzungen a. allgemein

Die Ermittlung der nutzbaren Erfahrung setzt ein kalkulatorisches Systemalter voraus, ab dem nutzbare Erfahrung erworben werden kann.

Das kalkulatorische Systemalter ergibt sich für jede Funktionskette/Funktionsstufe aus der geforderten idealtypischen Ausbildung und den minimal geforderten Praxis- und Umsetzungskenntnissen 3 .

Art. 14 b. idealtypische Ausbildung

Für die idealtypische Ausbildung gemäss Schweizer Bildungssystem gelten folgende Systemwerte: Idealtypische Ausbildung Systemwert Keine spezifische Ausbildung (Volksschule) 16 Jahre Kurze Fachausbildung (anlernen) 17 Jahre Eidg. Berufsattest (EBA) 18 Jahre Berufslehre (Niveau eidg. Fähigkeitszeugnis [EFZ]) 19 Jahre Berufslehre mit Zusatzausbildung (Niveau Berufsprüfung [BP]) 20 Jahre Berufslehre mit Berufsprüfung (BP) und weiterer Zusatz­ 21 Jahre ausbildung Berufslehre mit vertiefter Zusatzausbildung (Niveau höhere 22 Jahre Fachschule [HF] oder höhere Fachprüfung [HFP]) Fachhochschule oder Uni/ETH Bachelor 22 Jahre Fachhochschule oder Uni/ETH Master 24 Jahre Fachhochschule oder Uni/ETH Master mit Zusatzausbildung 26 Jahre (Promotion, Anwaltspatent, Facharzttitel, Nachdiplomstudium Niveau MAS) Fachhochschule oder Uni/ETH Master mit Dr. med., Facharzt- 27 Jahre Titel und umfassende Zusatzausbildung (z. B. 2. FA-Titel, Habilitation)

Art. 15 c. Praxis- und Umsetzungskenntnisse

Die Systemwerte der minimal geforderten Praxis- und Umsetzungskenntnisse (PUK) sind: Praxis- und FS 1–2 FS 3–4 FS 5–6 FS 7–9 FS 10–12 FS 13–18 Umsetzungskenntnisse grundlegend 1/8 Jahr 1/4 Jahr 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre erweitert 1/4 Jahr 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre erhöht 1/2 Jahr 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre hoch 1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre sehr hoch 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre 3 vgl. dazu Anhang B AB PR.

Art. 16 Ausnahmen

Wird die idealtypische Ausbildung gemäss Art. 14 nachweislich in kürzerer Zeit absolviert als nach Schweizer Bildungssystem vorgesehen, wird das kalkulatorische Systemalter entsprechend nach unten angepasst, sodass ab diesem früheren Zeitpunkt nutzbare Erfahrung erworben werden kann.

Wird die berufliche Tätigkeit nach Erreichen des kalkulatorischen Systemalters aufgrund einer Vollzeitausbildung unterbrochen, die ein in sich abgeschlossener Teil der idealtypischen Ausbildung darstellt, wird im Umfang der Dauer dieses Ausbildungsteils die Berufserfahrung, die unmittelbar vor dem kalkulatorischen Systemalter gesammelt wurde, auf Nutzbarkeit überprüft.

G. Berechnungsinstrument

Art. 17 Anforderungen

Human Resources Management stellt ein Instrument zur Berechnung der nutzbaren Erfahrung zur Verfügung, das den städtischen Vorgaben entspricht.

Die Anwendung des Instruments ist für die Anstellungsinstanzen verbindlich.

H. Schlussbestimmungen

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2025 in Kraft.