177.120

Reglement für die Paritätische Kommission zur Begutachtung von Beförderungen und Stellenbesetzungen

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Be-

Zuständigkeit der Kommission Die Kommission begutachtet aus dem Gebiet der Stadtverwaltung:

  1. a) strittige Einzelfälle in der Auslegung und Anwendung der förderungsvorschriften auf Verlangen von Arbeitnehmern oder von Personalverbänden;

  2. b) strittige Beförderungsfälle ganzer Personalgruppen auf Verlangen dieser Gruppen oder von Personalverbänden;

  3. c) Beförderungsfälle von grundsätzlicher Bedeutung in der Zuständigkeit des Stadtrates auf Verlangen der Finanzsektion oder des Stadtrates;

  4. d) Grundsatzfragen über die Besetzung von Stellen und die Beförderungen in der Stadtverwaltung auf Verlangen des Stadtrates.

Art. 2

2 Voraussetzungen für die Anrufung der Kommission Begutachtungsgesuche im Sinne von Art. 1 lit. a und b dieses Reglements können eingereicht werden:

  1. a) wenn ein Beförderungsgesuch von der zuständigen Verwaltungsabteilung oder der Finanzsektion bzw. der besonderen Wahlinstanz schriftlich abgelehnt wurde;

  2. b) wenn ein schriftliches Beförderungsgesuch innert drei Monaten seit der Einreichung nicht schriftlich beantwortet wurde.

Art. 3

Zusammensetzung der Kommission Die Kommission setzt sich zusammen:

  1. a) Für die Begutachtungen gemäss Art. 1 lit. a und c dieses Reglements aus dem Präsidenten und je vier Personal- und Verwaltungsvertretern;

  2. b) Für die Begutachtungen gemäss Art. 1 lit. b und d dieses Reglements aus dem Präsidenten und je sechs Personal- und Verwaltungsvertretern;

  3. c) Als Personal- und Verwaltungsvertreter amten - die Kommissionsmitglieder gemäss Ziff. 4 Abs. 1 lit. b dieses Reglements; - je zwei Ersatzmitglieder, wobei in erster Linie die ordentli-

Art. 4 chen Ersatzmitglieder gemäss hen sind.

Abs. 1 lit. c beizuzie-

Art. 4

Wahl und Amtsdauer

Der Stadtrat wählt nach Anhören der Personalverbände

  1. a) den Präsidenten und dessen Stellvertreter;

  2. b) je vier Personal- und Verwaltungsvertreter als Kommissionsmitglieder;

  3. c) je sechs Personal- und Verwaltungsvertreter als ordentliche Ersatzmitglieder;

  4. d) je zehn Personal- und Verwaltungsvertreter als ausserordentliche Ersatzmitglieder.

Der Präsident und dessen Stellvertreter dürfen nicht der Stadtverwaltung angehören. Als Mitglieder und Ersatzmitglieder können auch ausserhalb der Verwaltung stehende Personen gewählt werden. Die Personalvertreter werden auf Vorschlag der Personalverbände gewählt. Die Zuteilung der Sitze erfolgt gemäss dem vom Stadtrat beschlossenen Schlüssel (StRB Nr. 2928/1977).

Die Amtsdauer entspricht derjenigen der städtischen Behörden.

Art. 5

Geschäftsstelle und Sekretariat

Als Geschäftsstelle der Kommission amtet das Personalamt.

Der Stadtrat stellt der Kommission einen Sekretär zur Verfügung

Art. 6

Einberufung der Kommission

Der Vorsitzende gibt den Sitzungstermin und die Verhandlungsgegenstände mindestens vierzehn Tage zum voraus bekannt. Für das Aktenstudium ist genügend Zeit einzuräumen.

Kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es die Geschäftsstelle hievon unverzüglich zu verständigen. Diese bietet im Einvernehmen mit dem Mitglied ein Ersatzmitglied auf.

Art. 7

Abstimmungen Bei Abstimmungen gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.

Art. 8

Protokoll Der Sekretär führt über die Sitzung ein substantielles Protokoll. Dieses wird den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission, die an der Sitzung teilgenommen haben, zugestellt.

Art. 9

Schweigepflicht

Der Präsident, die Mitglieder und Ersatzmitglieder, der Sekretär und die Vertreter des Personalamtes in der Kommission sind verpflichtet, über die Stellungnahme des einzelnen Mitgliedes in den Verhandlungen Verschwiegenheit zu wahren.

Die Kommission kann bestimmte Auskünfte, Feststellungen und Verhandlungen als geheim erklären. Alle am Verfahren Mitwirkenden unterstehen im Umfange des Geheimhaltungsbeschlusses der Schweigepflicht.

Art. 10

Der Präsident, die Kommissionsmitglieder, Ersatzmitglieder und der Sekretär haben in den Ausstand zu treten,

  1. a) wenn das zu begutachtende Gesuch sie selbst oder eine ihnen infolge Blutsverwandtschaft oder Verschwägerung nahestehende Person betrifft;

  2. b) wenn sie dem Gesuchsteller dienstlich direkt über- oder untergeordnet sind;

  3. c) wenn sie in der Sache am angefochtenen Entscheid massgebend mitgewirkt haben.

Ausstandsgründe sind dem Präsidenten sofort mitzuteilen; dieser entscheidet über den Ausstand.

Art. 11

Sitzungsgelder Die Kommissionsmitglieder, die nicht der Stadtverwaltung angehören, erhalten die gleichen Sitzungsgelder wie die Mitglieder des Gemeinderates. II. Verfahren

Art. 12

Form des Gesuches Das Begutachtungsgesuch ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kommission zuhanden des Präsidenten einzureichen. Es ist zu begründen.

Art. 13

Fristen und Beantwortung

Das Begutachtungsgesuch im Sinne von Art. 2 lit. a ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Entscheides einzureichen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Das Gesuch wird der zuständigen Verwaltungsabteilung bzw. der besonderen Wahlinstanz zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt. Der Präsident räumt eine angemessene Frist ein.

Das Begutachtungsgesuch im Sinne von Art. 2 lit. b kann frühestens nach drei Monaten seit der Einreichung des Beförderungsgesuches gestellt werden. Der Präsident räumt der zuständigen Verwaltungsabteilung bzw. der besonderen Wahlinstanz zunächst eine Frist von 20 Tagen ein, um das bei ihr pendente Beförderungsgesuch zuhanden des Gesuchstellers schriftlich zu beantworten. Der Geschäftsstelle der Kommission ist eine Kopie dieser Antwort zuzustellen. Lehnt die Verwaltungsabteilung bzw. die besondere Wahlinstanz das Beförderungsgesuch ab, kann der Gesuchsteller innert 20 Tagen seit Zustellung der Antwort bei der Geschäftsstelle der Kommission ein Begutachtungsgesuch im Sinne von Art. 2 lit. a dieses Reglements einreichen. Beantwortet die Verwaltungsabteilung bzw. die besondere Wahlinstanz das Beförderungsgesuch nicht innert Frist, hat die Kommission das Begutachtungsgesuch zu behandeln.

Art. 14

Abklärung des Sachverhaltes

Der Präsident ordnet von Amtes wegen die Untersuchung des Sachverhaltes durch Befragung der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Pflichtenheften und Urkunden, durch Augenschein oder auf andere Weise an.

Die Abklärung des Sachverhaltes kann einer Abordnung der Kommission übertragen werden. Die vom Gesuchsteller angebotenen Beweise sind zu erheben, soweit sie zur Abklärung des Sachverhaltes dienlich erscheinen.

Art. 15

Vertretung des Gesuchstellers Der Gesuchsteller kann sich durch eine Drittperson vertreten lassen oder einen Beistand beiziehen.

Art. 16

Mitwirkung

Dem Gesuchsteller, seinem Beistand oder Vertreter ist Gelegenheit zu geben, den Augenscheinen und den Befragungen von Auskunftspersonen beizuwohnen und an die Auskunftspersonen Fragen zu richten, welche zur Abklärung der Sache dienen können.

Das gleiche Recht steht den Vertretern der zuständigen Verwaltungsabteilung bzw. der besondern Wahlinstanz und des Personalamtes zu.

Dem Vertreter des Personalamtes steht überdies das Recht zu, an den übrigen Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen.

Art. 17

Gutachten

Die Kommission erstattet dem Gesuchsteller ein schriftliches, begründetes Gutachten.

Gutachten sind dem Personalamt und den Kommissionsmitgliedern, die an der Beratungssitzung teilgenommen haben, zuzustellen.

Gutachten im Sinne von Art. 1 lit. a und b dieses Reglements sind ausserdem der massgebenden Verwaltungsabteilung und der zuständigen Beförderungsinstanz zuzustellen.

Die zuständige Instanz gibt ihren Entscheid der Kommission schriftlich bekannt. Weicht dieser von den Empfehlungen des Gutachtens ab, so ist er zu begründen und der Kommission sowie dem Gesuchsteller bekannt zu geben. III. Schlussbestimmung

Art. 18

Das Reglement tritt am 1. Februar 1978 in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 13. August 1970 mit bisherigen Abänderungen 3 .

AS 37, 16; 38, 183.

Fassung gemäss StRB vom 5. Oktober 1983, Inkraftsetzung auf den 5. Oktober 1983.

BS 1, 211; AS 36 235, 473.