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Anstellungsreglement für Beschäftigte in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA)

in Teillohnbetrieben zur Integration in den Arbeitsmarkt (ATA) Stadtratsbeschluss vom 7. Dezember 2011 (1520) Der Stadtrat erlässt, gestützt auf Art. 12 Abs. 2 lit. e des Perso- nalrechts, folgendes Reglement: 1. Allgemeines Die Arbeitsverhältnisse mit Beschäftigten in Teillohnbetrieben werden mittels öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 12 des Personalrechts der Stadt (PR) geregelt. Dieser kann hinsichtlich des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Be- endigung des Arbeitsverhältnisses von den Bestimmungen des PR abweichen, muss jedoch mindestens den arbeitsrechtlichen Minimalanforderungen gemäss Obligationenrecht (OR) und dem Arbeitsgesetz (ArG) entsprechen. Der Arbeitsvertrag kann auf bestimmte oder auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. Soweit dieses Reglement auf die Bestimmungen des PR ver- weist, gelangen diese zur ergänzenden Anwendung. Ansonsten gilt als ergänzendes Recht das Obligationenrecht. 2. Voraussetzungen Für die Anstellung und Beschäftigung in einem Teillohnbetrieb müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: – Die oder der Teilnehmende hat zivilrechtlichen Wohnsitz in der Stadt Zürich. – Eine gültige Kostengutsprache der Sozialen Dienste für ei- nen Einsatz in einem Teillohnbetrieb liegt vor. 3. TeilnehmerInnen-Administration Die Administration erfolgt durch die zuständige Stelle im Sozial- departement.

3.1. TeilnehmerInnen-Administration, Lohnbuchhaltung Sie erledigt folgende Aufgaben: – Führung der Teilnehmenden-Dossiers, soweit für die Admi- nistration notwendig – Führung der Lohnbuchhaltung – Auszahlung der Löhne – Erstellen von Lohnausweisen – Erstellen von Bestätigungen und Auskünften für Versiche- rungsgesellschaften, städtische und andere Amtsstellen – Verkehr mit der Ausgleichkasse der Sozialversicherungsan- stalt, Pensionskasse, SUVA, Unfallversicherung der Stadt Zürich Für die Behandlung der persönlichen Daten der Teilnehmenden gelten die Datenschutzbestimmungen von Art. 42 bis 46 PR und 44 bis 52 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (ABPR). Im jeweiligen Arbeitsvertrag ist die Zustimmung der Teilnehmenden zum Informationsaustausch mit den vermitteln- den Stellen der Stadtverwaltung einzuholen. 3.2. Pensionskasse Sämtliche Teilnehmende, welche das jährliche gesetzliche Min- desteinkommen erzielen, sind bei der «Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge» versichert. 3.3. Familien- und ergänzende Familienzulagen Familien- und ergänzende Familienzulagen werden nach Art. 63 PR und Art. 93 f. AB PR ausgerichtet. 4. Anstellungskompetenzen, Probezeit 4.1. Anstellungskompetenz Die Direktorin oder der Direktor der zuständigen Dienstabteilung ist Anstellungsinstanz für die Teilnehmenden der Arbeitsinteg- rationsprogramme. Sie oder er kann die Anstellungskompetenz delegieren.

4.2. Probezeit Die ersten drei Monate gelten als Probezeit, soweit sie nicht wegbedungen oder eine kürzere Dauer vereinbart wird. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig sieben Tage. Bei einer faktischen Verkürzung der Probezeit infolge Krank- heit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert, höchstens jedoch auf 6 Monate. 5. Auflösung von Arbeitsverhältnissen 5.1. Ordentliche Kündigung Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beidseits unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen auf Ende eines Monats aufgelöst werden: – im ersten Anstellungsjahr 1 Monat – ab dem zweiten Anstellungsjahr 2 Monate – ab dem 10. Anstellungsjahr 3 Monate. 5.2. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin Seitens der Stadt Zürich werden Arbeitsverträge durch die Di- rektorin oder den Direktor der zuständigen Dienstabteilung auf- gelöst. Sie oder er kann die Kündigungskompetenz delegieren. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses seitens der Stadt Zürich ist aus folgenden Gründen möglich: – Wegzug der oder des Teilnehmenden aus der Stadt Zürich – Aufhebung der Kostengutsprache durch die Sozialen Dienste Vorgängig ist die oder der Teilnehmende anzuhören (Art. 37 PR). Die Kündigung enthält eine Begründung und eine Rechtsmittel- belehrung. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Obligationen- recht (Art. 335 ff. OR). Ziffer 4.2 über die Dauer der Probezeit bleibt vorbehalten.

5.3. Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis ab- weichend von diesem Reglement aufgelöst werden. 6. Lohn Der Monatslohn beträgt Fr. 1 600.– im Minimum und Fr. 3 200.– im Maximum, bezogen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 % und wird 12 mal pro Jahr ausbezahlt. Ausnahmsweise kann auch ein Stundenlohn vereinbart werden. Der Lohn wird bei der Anstellung entsprechend der erwarteten Leistung festgelegt. Während des Arbeitsverhältnisses kann der Lohn jederzeit der tatsächlich erbrachten Leistung angepasst werden. Die Leistung bemisst sich nach standardisierten Kriterien bezüglich Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Leistungsverhalten, Führungsver- halten (bei Vorgesetzten), Sozialverhalten. Einseitige Änderungen des Arbeitsverhältnisses werden der oder dem Teilnehmenden schriftlich und mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehen mitgeteilt. Vorgängig ist die oder der Teilnehmende anzuhören (Art. 37 PR). 7. Arbeitszeiten / Überzeit / Spesen 7.1. Arbeitszeiten Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei einem Be- schäftigungsgrad von 100 %. Das konkrete Arbeitspensum wird im Arbeitsvertrag vereinbart. Für Pausen gilt Art. 15 des Arbeitsgesetzes. 7.2. Überstunden Als Überstunden gilt Arbeitszeit, die die vereinbarte wöchentli- che Arbeitszeit überschreitet. Überstundenarbeit ist nur auf Anordnung der Betriebsleitung zu leisten und durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren. Es besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Auszahlung der Über- stunden. 7.3. Überzeit Als Überzeit gilt von der Betriebsleitung angeordnete Arbeits- zeit, welche die im Arbeitsgesetz festgelegte Höchstarbeitszeit überschreitet.

Überzeitguthaben sind innerhalb von 12 Monaten durch Freizeit glei­cher Dauer auszugleichen, in jedem Fall aber vor Ablauf des Arbeitsverhältnisses. Die Auszahlung von Überzeitguthaben erfolgt nur in Ausnahme- fällen. Bei Auszahlung von Überzeit wird ein Zuschlag von 25 % gewährt. 7.4. Nacht- und Sonntagsdienst Nacht- und Sonntagsdienst wird entsprechend den Regelungen des Arbeitsgesetzes vergütet. 7.5. Spesen Effektiv angefallene Spesen werden ausbezahlt, sofern dies im Arbeitsvertrag vereinbart ist. 8. Ferien Der Ferienanspruch beträgt vier Wochen pro Kalenderjahr. Teil- nehmende unter 20 Jahren und über 50 Jahren haben Anspruch auf fünf Ferienwochen. Der Ferienanspruch wird bei Ein- oder Austritt innerhalb eines Kalenderjahres proportional zur effekti- ven Dauer des Arbeitsverhältnisses berechnet. Im gekündigten Arbeitsverhältnis sind die Ferien vor dem Austritt zu beziehen Bei sehr unregelmässiger Arbeitzeit kann der Ferienlohn im Stundenlohn eingeschlossen werden. Bei Krankheit und Unfall während der Ferien ist die Arbeitsunfä- higkeit ab dem ersten Tag durch ein ärztliches Zeugnis zu bele- gen. Der Anspruch auf Betriebsferientage richtet sich nach Art. 120 AB PR. 9. Feiertage Es gelten die gesetzlichen Feiertage des Kantons Zürich: – Neujahr – Berchtoldstag (2. Januar) – Karfreitag – Ostermontag – 1. Mai – Auffahrt

– Pfingstmontag – 1. August – Weihnachten (25. Dezember) – Stefanstag (26. Dezember) Aus betrieblichen Gründen an Feiertagen angeordnete Einsätze werden mit Freitagen kompensiert. 10. Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Abwe- senheit 10.1. Krankheit, Schwangerschaft Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wird, haben die Teilnehmenden, solange das Arbeitsverhältnis besteht, bei Krankheit und Schwangerschaft Anspruch auf volle Entlöhnung während: – 3 Wochen im ersten Anstellungsjahr, wenn das Arbeitsver- hältnis 3 Monate gedauert hat oder auf bestimmte Zeit für mehr als 3 Monate eingegangen worden ist. – 8 Wochen im zweiten Anstellungsjahr; – in den folgenden Jahren jeweils eine zusätzliche Woche. Die Lohnfortzahlungen erfolgen im Umfang der in den letzten zwölf Monaten oder – falls das Arbeitsverhältnis noch nicht zwölf Monate gedauert hat – seit Anstellungsbeginn geleisteten durchschnittlichen Arbeitszeit. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Schwanger- schaft informiert die/der Teilnehmende die Betriebsleitung so- fort und stellt ihr ab dem 4. Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Zeugnis zu. In Zweifelsfällen kann die vorgesetzte Stelle schon vorher ein ärztliches Zeugnis verlangen. 10.2. Unfall Die Teilnehmenden sind auf Kosten der Arbeitgeberin gegen Berufsunfall versichert. Teilnehmende, deren wöchentliche Ar- beitszeit mindestens 8 Stunden beträgt, sind zusätzlich gegen Nichtberufsunfall versichert. Die Versicherungsprämie für Nicht- berufsunfälle geht zu Lasten der Teilnehmenden. Die Lohnfortzahlung bei Unfall erfolgt ab dem ersten Tag der Ar- beitsverhinderung für die in Ziffer 10.1 beschränkte Zeit. Danach erhalten die Teilnehmenden die Leistungen der Unfallversiche- rung.

10.3. Mutterschaft Die Teilnehmerinnen haben Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub zu 80 % ihres Lohnes gemäss Erwerbser- satzgesetz. 10.4. Militär-, Zivilschutz- und Zivildienst Teilnehmende erhalten die gesetzlichen Leistungen der Er- werbsersatzordnung. Decken diese weniger als 80 % des Ver- dienstes, so haben sie Anspruch auf die Auszahlung der Dif- ferenz zu 80 % des Lohnes für die Dauer der in Ziffer 10.1. festgesetzten Zeiträume. 11. Inkrafttreten / Übergangsbestimmungen Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und gilt für alle Beschäftigten in Teillohnbetrieben zur Integration in den Ar- beitsmarkt des Sozialdepartements und der Asyl-Organisation Zürich. Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse werden unter Beach- tung der vereinbarten Kündigungsfristen in Arbeitsverhältnisse gemäss diesem Reglement überführt. 7

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