177.440
Reglement über die Arbeitsverhältnisse der Leitungen von stationären Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen
Art. 1 Leitungsvarianten
Für die Leitung einer Einrichtung sind die folgenden Leitungsvarianten anwendbar:
a. Einzelperson als Leiterin bzw. Leiter
b. Co-Leitung durch Paar in Lebens- und/oder Arbeitsgemeinschaft, die eine gemeinsame Ausübung der Leitungsfunktion beinhaltet.
c. Paaranstellung gemäss Art. 2
Die Anstellung gemäss Abs. 1 lit. b und c erfolgt für jede Person separat.
Art. 2 Paaranstellung
Bei Anstellung eines Ehepaares oder Paares in Lebensgemeinschaft, von dem eine Person die Leitung inne hat, ist für die andere Person – entsprechend der beruflichen Qualifikation und den persönlichen Neigungen – eine Anstellung mit fester Zuordnung des Verantwortungsbereiches ohne leitende Funktion möglich. Dadurch entstehende Über- und Unterordnungen gemäss Art. 16 PR sind zulässig.
Art. 3 Amtsbezeichnung
Die Amtsbezeichnung lautet Leiterin oder Leiter, Heimleiterin oder Heimleiter, Co-Leiterin oder Co-Leiter. Bei Paaranstellungen richtet sich die Amtsbezeichnung nach den jeweiligen Funktionen.
Art. 4 Rahmenbedingungen für die Co-Leitung
Die Leitungsvariante Co-Leitung ist in allen Einrichtungen unabhängig von der Betriebsgrösse anwendbar und umfasst je nach Komplexität der Aufgabe bis höchstens 160 Stellenprozente. Eine allfällige Ergänzung des Beschäftigungsumfanges ist im Rahmen des Stellenplans möglich.
AS 43, 121. Reglement über die Arbeitsverhältnisse der Leitungen von stationären Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen
Art. 5 Einreihung
Die Einreihung wird, im Rahmen von Art. 5 BVO, über den Stellenplan geregelt. Ändern sich die Anforderungen an die Leitung wegen Konzeptanpassungen oder Aufgabenänderungen wesentlich, wird mittels Arbeitsplatzbewertung die Einreihung überprüft und ggf. neu festgesetzt. Sie wird auf Empfehlung des Personalamtes von der Departementsvorsteherin bzw. vom Departementsvorsteher verfügt. Kommt bei der Festsetzung der Einreihung keine Einigung zustande, entscheidet der Stadtrat.
In der Co-Leitung sind beide Personen einreihungsmässig gleich behandelt.
Bei der Paaranstellung erfolgt die Einreihung gemäss der jeweiligen tatsächlichen Funktion.
Art. 6 Arbeitszeit, arbeitsfreie Tage
Die im Personalrecht festgelegte wöchentliche Arbeitszeit gilt als Richtwert. In der Gestaltung und Einteilung der Arbeitszeit sind die Leitungen im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse frei.
Die Leiterin bzw. der Leiter hat Anspruch auf die arbeitsfreien
Art. 7 Tage gemäss
Abs. 1 AB PR.
Art. 7 Dienstwohnung
Die Dienstchefin bzw. der Dienstchef entscheidet, ob eine Bezugspflicht der Dienstwohnung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 PR besteht.
Mietzins und Nebenkosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.
Art. 8 Entschädigung für Naturalleistungen
Naturalleistungen der Einrichtung zugunsten der Leitung und ihrer Familienmitglieder sind kostendeckend zu entschädigen. Wo aus betrieblichen Gründen im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder der Leitung sich aus der Heimküche verpflegen, regelt die Dienstchefin bzw. der Dienstchef die zu leistenden Entschädigungen.
Art. 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
Endet bei Co-Leitungen oder Paaranstellungen das Arbeitsverhältnis der einen Person, kann je nach den betrieblichen Gegebenheiten das Arbeitsverhältnis mit der anderen Person weitergeführt, deren Versetzung angeordnet oder das Arbeitsverhältnis durch Kündigung seitens der Stadt beendet werden. Unter Einhaltung der Kündigungsfrist kann insbesondere auch ein Arbeitsverhältnis auf Amtsdauer gekündigt werden. Reglement über die Arbeitsverhältnisse der Leitungen von stationären Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen
Art. 10 Inkraftsetzung; Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Bestimmungen treten am 1. März 1998 in Kraft. Das Reglement über die Anstellungsverhältnisse der Heimleiter und der Heimleiter-Ehepartner vom 5. Juni 1985 mit seitherigen Änderungen wird gleichzeitig aufgehoben. 2
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Die Überleitung von Heimleiterehepaaren und Heimleiterinnen und Heimleitern unter dieses Reglement und die hierzu erforderliche Überprüfung der Einreihung bzw. Neueinreihung ist innert drei Monaten ab seinem Inkrafttreten durchzuführen.
Vor dem Inkrafttreten dieses Reglements angestellte Heimleiterehepaare haben das Recht, innert der in Abs. 1 festgesetzten Frist gemeinsam zu erklären, dass sie bis zum Ablauf der Amtsdauer 1994/99 dem bisherigen Recht unterstellt bleiben wollen. Die Erklärung muss schriftlich an die Dienstchefin oder den Dienstchef erfolgen. Die Überleitung unter das neue Recht erfolgt in diesem Fall auf den 1. Juli 1999. 2 AS 40, 205; AS 41, 491.