177.520
Reglement über die Weiter- und Wiederbeschäftigung von städtischen Lehrern und Kindergärtnerinnen nach Erreichen des Rücktrittsalters
177.520 Reglement über die Weiter- und Wieder- beschäftigung von städtischen Lehrern und Kindergärtnerinnen nach Erreichen des Rücktrittsalters Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 1978 mit Änderung vom 13. Juni 1991 (1807) 1 A. Weiterbeschäftigung 1. Als Weiterbeschäftigung gilt die Beschäftigung über die Al- tersgrenze hinaus am angestammten Arbeitsplatz ohne vorherige Versetzung in den Ruhestand. 2. Eine Weiterbeschäftigung ist zulässig, wenn der Lehrer in der Lage ist, Pflichten und Verantwortung des auszuüben- den Amtes voll zu übernehmen und zusätzlich eine der fol- genden Bedingungen erfüllt ist: a) Erfolglosigkeit bei der Suche nach einem geeigneten Nachfolger innert nützlicher Frist trotz intensiver Bemü- hungen; b) Eintreten einer finanziellen Notlage für den Lehrer bei Auflösung seines Dienstverhältnisses und zugleich Feh- len eines geeigneten Nachfolgers; c) nachgewiesener Mangel an Lehrkräften auf der betref- fenden Schulstufe bzw. in den betreffenden Fächern. 3. Städtische Lehrer auf der Volksschulstufe (städtische Son- der- und Heimschulen) können bis Ende des Schuljahres weiterbeschäftigt werden. Das gleiche gilt für Lehrer der Berufsschulen, sofern auch Unterricht an Abschlussklas- sen erteilt wird. Kindergärtnerinnen kann eine Weiterbe- schäftigung in der Regel für längstens ein Schulsemester bewilligt werden, wenn nicht genügend Stellenbewerberin- nen zur Verfügung stehen. Die Zuständigkeit für die Bewil- ligung der Weiterbeschäftigung richtet sich nach Art. 34 des Personalrechts vom 1. September 1976. 4. Während der Weiterbeschäftigung kann das Dienstverhält- nis in der Regel beiderseits nicht gekündigt werden. Es er- lischt auf Ende der bewilligten Dauer ohne besondere Vor- anzeige, sofern die zuständige Stelle keine Verlängerung beschlossen hat. 1
Für die weiterbeschäftigten Lehrer gelten im Übrigen die 5. gleichen Rechte und Pflichten wie vor der Erreichung der Altersgrenze. Der Anspruch auf Besoldungszahlung bei Arbeitsunfähigkeit beschränkt sich jedoch auf die Dauer der bewilligten Weiterbeschäftigung. Anträge auf Weiterbeschäftigung sind spätestens drei Mo- 6. nate vor Erreichen der Altersgrenze der zuständigen Stelle auf dem Dienstweg zu unterbreiten. Wiederbeschäftigung B. Als Wiederbeschäftigung gilt die Anstellung ehemaliger 7. Lehrer, deren früheres Dienstverhältnis mit der Stadt aus Altersgründen beendigt wurde und die eine Leistung der Versicherungskasse (Pension oder Kapitalabfindung) zu- gesprochen erhalten haben. Volle Wiederbeschäftigung am früheren Arbeitsplatz ohne 8. Unterbrechung der Arbeitsleistung nach dem Altersrücktritt kann für städtische Lehrer in der Regel nur bis Ende des Schuljahres, in dem das Rücktrittsalter erreicht wird, für Kindergärtnerinnen längstens für ein Semester über das Rücktrittsalter hinaus bewilligt werden. Die Wiederbeschäftigung als Lehrer im Nebenamt 2 , Hilfs- 9. oder Fachlehrer ist im Anschluss an das volle Dienstver- hältnis oder auch nach seiner Unterbrechung zulässig, wenn es sich um eine einmalige oder wiederkehrende, je- weils kurze Beschäftigungsperiode handelt. Eine Beschäf- tigungsperiode soll die Dauer eines Schulsemesters nicht überschreiten. Eine Wiederbeschäftigung bis zum Ende ei- nes Schuljahres ist nur in ganz besonderen Fällen zuläs- sig. (aufgehoben) 3 10. Die Wiederbeschäftigung ist in jedem Fall zu befristen. 11. Die wiederbeschäftigten Lehrkräfte werden zu 100 Prozent 12. der zuletzt bezogenen Besoldung entlöhnt. Für die Abgel- tung von Sozialleistungen (Lohnanspruch für Ferien, Feier- tage usw.) sind die einschlägigen personalrechtlichen Be- stimmungen massgebend. Ein allfälliger Krankenlohnan- spruch kann bei allen Wiederbeschäftigungen höchstens für zwei Monate pro rata Beschäftigungsumfang gewährt werden. 4 2
13. Bei Bezug von Kinderzusatzpensionen gemäss Art. 40 der Kassenstatuten besteht kein Anspruch auf Kinderzulagen. 14. Die Bestimmungen über die Ausrichtung von Dienstalters- geschenken finden keine Anwendung. C. Inkrafttreten und Aufhebung eines bisherigen Beschlusses a) Dieser Beschluss tritt mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft. b) Gleichzeitig wird der Stadtratsbeschluss Nr. 2582/1974 aufgehoben. D. Das Schulamt wird beauftragt, bestehende Fälle von Wie- derbeschäftigungen, soweit sie über den 1. Mai 1978 hinaus dauern, an die Neuordnung anzupassen. Den betroffenen Leh- rern ist je ein Exemplar der neuen Anstellungsverfügung aus- zuhändigen. 1 AS 37, 4, 195; 40, 328. 2 Geänderte Bezeichnung gemäss StRB vom 4. Januar 1980. 3 Aufgehoben durch StRB vom 13. Juni 1991 (1807). 4 Geändert durch StRB vom 13. Juni 1991 (1807). 3