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Reglement über den Lohn der Lehrpersonen an Musikschule Konservatorium Zürich (Lohnreglement MKZ)Stadtrats

Art. 1

Dieses gestützt auf Art. 29 der Städtischen Volksschullehrer-Verordnung (SVL) erlassene Reglement gilt für die Lehrpersonen und Schulleiterinnen/Schulleiter an Musikschule Konservatorium Zürich. 3 Lohn der Lehrpersonen

Art. 2

Die Lehrpersonen werden für die Erteilung des Musikunterrichts in die Lohnkategorie III (Primarlehrerlohn) der kantonalen Lehrerpersonalverordnung eingereiht. 4

Die Leiterinnen und Leiter von Grossformationen erhalten einen Zuschlag von 5 Prozent. Lohn, Jahresarbeitszeit und Ferien der Schulleiterinnen/ Schulleiter 5

Art. 3 Aus-

Der Lohn der Schulleiterinnen/Schulleiter für die musikpädagogische Leitung wird auf 121 Prozent, Lohnkategorie III, festgesetzt.

Die jährliche Arbeitszeit berechnet sich nach Art. 157 der führungsbestimmungen zum städtischen Personalrecht.

Die Ferien richten sich nach den Art. 113 und 114 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht. Art. 3 bis (aufgehoben) 6 1 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 2 Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2003/2004 (16. August 2003). 3 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.

Fassung gemäss STRB vom 26. September 2007; Inkraftsetzung auf Schuljahrbeginn 2007/2008 (16. August 2007).

Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.

Aufgehoben gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar Einstufung bei der Anstellung 7

Art. 4

Die Festsetzung des Anfangslohns bei der Anstellung richtet sich grundsätzlich nach der kantonalen Lehrerpersonalverordnung. Der Unterrichtstätigkeit an der Volksschule im Sinne von § 16 Abs. 2 lit. a dieser Verordnung werden folgende Tätigkeiten gleichgestellt: Unterricht an anderen Musikschulen oder gleichwertigen Schulen sowie Berufsausübung als Musikerin oder Musiker, Theaterpädagogin oder Theaterpädagoge. 8 Arbeitszeit 9 Art. 4 bis 10 1 Für die Lehrpersonen an MKZ gilt bezogen auf ein Schuljahr Jahresarbeitszeit. Diese beträgt bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent brutto 2184 Stunden (Bruttojahresarbeitszeit). Reduziert um den individuellen Ferienanspruch und die arbeitsfreien Feiertage ergibt sich die effektiv zu leistende Jahresarbeitszeit (Nettojahresarbeitszeit). 2 Im Rahmen einer Anstellung mit Beschäftigungsgrad von 100 Prozent werden während des Semesters in der Regel 28 Wochenlektionen Unterricht erteilt. Bei tieferem Beschäftigungsgrad verringert sich diese Anzahl anteilmässig. 3 Für den Tätigkeitsbereich Unterricht werden pro Wochenlektion 58 Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Die verbleibende Nettoarbeitszeit wird in der Regel zu 6/14 auf den Tätigkeitsbereich Schule, zu 5/14 auf den Tätigkeitsbereich Zusammenarbeit und zu 3/14 auf den Tätigkeitsbereich Weiterbildung angerechnet. 4 Die Direktorin oder der Direktor von MKZ erlässt Richtlinien zur Anrechenbarkeit von Arbeitszeit sowie zu deren Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeitsbereiche. Sie oder er kann in besonderen Fällen von der zu erteilenden Anzahl Wochenlektionen gemäss Abs. 2 sowie von der Verteilung der Nettojahresarbeitszeit gemäss Abs. 3 abweichen.

Art. 5 Januar 2015.

11 1 Bei Lehrpersonen der Musikalischen Elementarerziehung (MEZ) und des Gruppenunterrichts dauert die Wochenlektion 45 Minuten. 2 Bei Lehrpersonen, die Individualunterricht (Einer-, Zweier- und Staffelunterricht) ausserhalb des Stundenplanrasters der Volksschule in Lektioneneinheiten von unterschiedlicher Dauer unterrichten, entspricht eine Wochenlektion 52,75 Minuten Unterricht. 7 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. 8 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015. 9 Fassung gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017. 10 Fassung gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017. 11 Fassung gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. August 2017. 3 (aufgehoben) 12 Schlussbestimmungen

Art. 6

Die Überführung ins neue Lohnsystem erfolgt auf Beginn des Schuljahres 2003/2004.

Bei Inkrafttreten dieses Reglements bereits angestellte Lehrpersonen, die aufgrund der neuen Lohnordnung einen tieferen Lohn erhalten würden, behalten ihren Lohn in bisheriger Höhe bei, sind aber vom Stufenanstieg ausgenommen bis die Neueinreihung betragsmässig kompensiert ist.

Art. 7 August 2017.

Bei Inkrafttreten von Art. 3 bis des Lohnreglements JSZ be­reits angestellte Schulleiterinnen/Schulleiter 13 , die aufgrund der neuen Lohnordnung Art. 3 bis einen tieferen Lohn erhalten würden, behalten ihren Lohn in bisheriger Höhe bei, sind aber vom Stufenanstieg ausgenommen, bis die Neueinreihung betragsmäs­sig kompensiert ist. 12 Aufgehoben gem. STRB Nr. 511 vom 21. Juni 2017; Inkraftsetzung 1. 13 Fassung gem. STRB Nr. 956 vom 5. November 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015.