177.630

Reglement über die Arbeitszeit und den Schichtdienst der Berufsfeuerwehr

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Grundsatz

Die Sollarbeitszeit der Berufsfeuerwehr beträgt 53,5 Stunden pro Woche bzw. 10,7 Stunden pro Tag. Die Berufsfeuerwehr leistet ihren Dienst im Schichtbetrieb gemäss dem Modell 24/48 (24 Stunden Schicht / 48 Stunden Ruhezeit).

Die Berufsfeuerwehr hat jederzeit Einsätze zu leisten.

Ausserhalb der Einsätze ist die Schicht der Berufsfeuerwehr innerhalb der 24-Stunden-Schicht wie folgt eingeteilt:

  1. a. Arbeitszeit

  2. b. Bereitschaftsdienst

Die grafische Darstellung des Dienstbetriebs der Berufsfeuerwehr findet sich im Anhang 1.

Art. 2 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit dauert von Montag bis Freitag von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 13.30 bis 17.30 Uhr und am Samstag von 7.30 bis 12.00 Uhr.

Am Vormittag (Montag – Samstag) und am Nachmittag (Montag – Freitag) ist jeweils eine Pause von je 15 Minuten vorzusehen. Soweit es die Einsätze zulassen, sind die Pausenzeiten im Normalfall von 9.30 bis 9.45 Uhr und von 15.30 bis 15.45 Uhr.

Während der Arbeitszeit sind Logistik- und Ressortarbeiten zu leisten und Ausbildungsblöcke zu absolvieren.

Falls wegen Einsätzen oder Übungen die reguläre Mittagspause von 12.00 bis 13.30 Uhr nicht eingehalten werden kann, ist sie so rasch wie möglich nachzuholen. Die Mittagspause umfasst mindestens eine zusammenhängende Stunde. 1 AS 177.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 344 vom 10. Mai 2017.

Art. 3 Bereitschaftsdienst

Die Schichtzeit ausserhalb der Arbeitszeit ist Bereitschaftsdienst und dauert normalerweise abends von 17.30 Uhr bis morgens 7.30 Uhr und von Samstag 12.00 Uhr bis Montag 7.30 Uhr.

Während des Bereitschaftsdienstes finden keine Logistik- und Ressortarbeiten und Ausbildungen statt.

Die Abteilungsleitung kann innerhalb des Bereitschaftsdienstes von Montag bis Samstag Übungen mit der Freiwilligen Feuerwehr Zürich oder mit Feuerwehren im Stützpunktgebiet anordnen. Die dafür notwendige Zeit kann während der Arbeitszeit i. S. v. Art. 2 des Reglements eins zu eins als Bereitschaftsdienst kompensiert werden.

Art. 4 Sport

Von Montag bis Freitag ist während der Arbeitszeit für den obligatorischen Sportblock jeweils eines der ungefähr zweistündigen Zeitfenster zu reservieren.

Bei Dienst am Wochenende ist am Samstag oder am Sonntag ein Sportblock während des Bereitschaftsdienstes zu absolvieren. Dieser Sportblock gilt nicht als Arbeitszeit.

Art. 5 Dienstgruppenrapport

Am Sonntagmorgen ab 8.00 Uhr ist die Teilnahme an den Dienstgruppenrapporten während des Bereitschaftsdienstes obli­gatorisch und gilt nicht als Arbeitszeit.

Art. 6 Berechnung von Urlauben

Die in den Bestimmungen des Personalrechts (PR) 3 und der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht (AB PR) 4 aufgezählten bezahlten und unbezahlten Urlaube basieren auf einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 42 Stunden gemäss

Art. 158

AB PR. Die Umrechnung der Ansprüche für die Berufsfeuerwehr erfolgt entsprechend der Formel für die Umrechnung

Art. 159 von Sollarbeitszeit gemäss der Berufsfeuerwehr. G malarbeitstag von 8,4 den bei der Berufsfeue sie in Tagen angegeben arbeitszeit umgerechne pliziert in Stunden de Art. 7 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar

Abs. 4 AB PR in Arbeitszeit emäss dieser Formel entspricht ein Nor- Stunden einem Arbeitstag von 10,7 Stunrwehr. gemäss PR und AB PR werden, soweit 2 Bezahlte Urlaubstage sind, zunächst in Stunden bei Normalt und dann mit dem Faktor 1,274 multir Berufsfeuerwehr umgewandelt. Die so rden als Gutschriften auf dem Arbeits- errechneten Stunden we zeitsaldo erfasst. nbezahltem Urlaub gemäss PR und AB 3 Die Berechnung von u ektiv ausfallenden Schichtstunden. PR basiert auf den eff 3 AS 177.100 4 AS 177.101 ngen erfolgt die Umrechnung entsprechend 4 Bei Teilzeitanstellu . dem Beschäftigungsgrad Berechnung von Urlaub findet sich im An- 5 Ein Beispiel für die hang 2. Inkraftsetzung 2017 in Kraft. Anhang 1 fsfeuerwehr Dienstbetrieb der Beru (Art. 1 Abs. 3) t Bereitschaft Bereitschaft Bereitschaft DG-Rappor Sonntag Sport Sport 6/3 aft Bereitschaft Bereitsch Arbeitszeit Samstag Sport 4/1 Bereitschaft t) Bestandteil Arbeitszeit) Bestandteil Arbeitszei t Arbeitszeit Arbeitszei Freitag 5/2 t Donnerstag Bereitschaf t) Bestandteil Arbeitszeit) Bestandteil Arbeitszei t Arbeitszeit Arbeitszei 6/3 Bereitschaft t) Bestandteil Arbeitszeit) Bestandteil Arbeitszei t Arbeitszeit Arbeitszei Mittwoch 4/1 Bereitschaft t) Bestandteil Arbeitszeit) Bestandteil Arbeitszei t Arbeitszeit Arbeitszei Dienstag 5/2 Bereitschaft t) Bestandteil Arbeitszeit) Bestandteil Arbeitszei t Arbeitszeit Arbeitszei = Montag (Sport = (Sport 6/3 0 – 17.30 Uhr 17.30 – 07.30 Uhr 07.30 – 12.00 Uhr 13.3 Dienstgruppe Mittagessen Nord/Süd Anhang 2 hnung von Urlauben Beispiel für die Berec (Art. 6 Abs. 4) bezahlter Urlaub bei der Heirat der An- Zum Beispiel drei Tage gestellten: gestellten oder des An 25,2 Stunden Zeitgutschrift für Abwesen- 3 × 8,4 Stunden gleich rbeitszeit. heit während der Solla ,2 Stunden gleich 32,1 Stunden Zeitgut- Dies ergibt 1,274 × 25 nheit bei der Sollarbeitszeit Berufsfeuer- schrift für die Abwese n Schicht / 48 Stunden Ruhezeit). wehr (Modell 24 Stunde