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Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen
Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürche- rischer evangelisch-reformierter Kirch- gemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen vom 11. August 1976 1 Vertragsumfang Dieser Vertrag findet Anwendung für alle Wahlen und Abstim- mungen, die durch die Zentralkirchenpflege der Stadt Zürich oder eine Kirchgemeinde des Verbandes stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden angeordnet werden. Ausgenommen sind die Wahlen der Kirchensynode und der Bezirkskirchenpflege sowie die Pfarrbestätigungswahlen. Bei diesen Wahlen werden die Kosten vollumfänglich von der Stadt Zürich getragen. Wird bei Pfarrbestätigungswahlen in einzelnen Kirchgemeinden eine Urnenabstimmung gemäss WAG § 118 Abs. 2 und § 118b verlangt, so werden die Kosten für die Urnen- wahl durch die Zentralkirchenpflege getragen. Dienstleistungen der Einwohner- und Fremden kontrolle 1. Die Einwohner- und Fremdenkontrolle erbringt für die refor- mierten kirchlichen Behörden, in Zusammenarbeit mit der Zen- tralstelle für elektronische Datenverarbeitung der Stadt Zürich, die folgenden Leistungen: 1.1. Adressieren und Versand der kirchlichen Abstimmungsvor- lagen. 1.2. Einfüllen der kirchlichen Stimm- und Wahlzettel in die Ein- mal-Stimmrechtsausweise und Versand derselben. 1.3. Erstellen von Stimmregister-Ausdrucken pro Urnengang. 1.4. Erstellen der Protokolle über die Zahl der Stimmberechtig- ten pro Kirchgemeinde. 1 AS 36, 194.
Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer-evangelisch reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen Vergütungen der Zentralkirchenpflege 2. Die Zentralkirchenpflege trägt die Kosten für die folgenden Leistungen pro Urnengang: 2.1. Für kirchliche Abstimmungsvorlagen 2.1.1. Erstellen der Adressetiketten. 2.1.2. Maschinelles Übertragen der Adressetiketten auf die Abstimmungsvorlagen. 2.1.3. Transporte der Abstimmungsvorlagen zu den Post- büros. 2.1.4. Portokosten der PTT. 2.2. Für die Einmal-Stimmrechtsausweise 2.2.1. Erstellen der Stimmrechtsausweise. 2.2.2. Erstellen der Adressetiketten. 2.2.3. Maschinelles Übertragen der Adressetiketten auf die Stimmrechtsausweise. 2.2.4. Maschinelles Einfüllen der Stimm- und Wahlzettel in die Stimmrechtsausweise. 2.2.5. Transport der Stimmrechtsausweise zu den Post büros. 2.2.6. Portokosten der PTT. 2.2.7. Sofern kirchliche Urnengänge mit politischen Wah- len und Abstimmungen zusammenfallen und somit die gleichen Stimmrechtsausweise benützt werden können, werden die Kosten nur anteilsmässig be- rechnet. 2.3. Für die Erstellung von Stimmregisterausdrucken 2.3.1. Stimmregisterausdrucke bei gesamtstädtischen kirchlichen Abstimmungen und Wahlen ausserhalb der Termine für politische Urnengänge. 2.3.2. Stimmregisterausdrucke für einzelne Kirchgemein- den vor einer Kirchgemeindeversammlung.
Vertrag zwischen dem Stadtrat von Zürich und dem Verband stadtzürcherischer evangelisch-reformierter Kirchgemeinden betreffend Abstimmungen und Wahlen 2.3.3. Wenn gesamtstädtische kirchliche Urnengänge oder Kirchgemeindeversammlungen gleichzeitig mit poli- tischen Wahlen und Abstimmungen stattfinden und somit auf besondere kirchliche Stimmregisteraus- drucke verzichtet werden kann, wird von einer anteil- mässigen Belastung der Kirchenorganisation für den Ausdruck der Stimmregister verzichtet. 2.4. Festsetzung der Kostenansätze Die Berechnung der Kosten gemäss den Punkten 2.1., 2.2. und 2.3. erfolgt aufgrund eines Tarifs, der von der Einwoh- ner- und Fremdenkontrolle mit Berücksichtigung der jewei- ligen Kostenveranlagung (in der Regel gemäss internen städtischen Verrechnungsansätzen) periodisch festgesetzt wird. Termine für die kirchlichen Urnengänge 3. Die Zentralkirchenpflege verpflichtet sich, kirchliche Urnen- gänge wenn irgendwie möglich an Tagen, an denen politische Abstimmungen und Wahlen stattfinden, durchzuführen. Verschiedenes 4.1. Die Stimm- bzw. Wahlzettel werden von der die Wahl oder Abstimmung anordnenden kirchlichen Behörde beschafft. 4.2. Die Zentralkirchenpflege übergibt die Abstimmungsvorla- gen der Einwohner- und Fremdenkontrolle so rechtzeitig, dass mit der Adressierung acht Wochen vor dem Urnen- gang begonnen werden kann. 4.3. Dieser Vertrag findet auch Anwendung bei von einzelnen Kirchgemeinden angeordneten Urnenwahlen und Abstim- mungen. 4.4. Dieser Vertrag ersetzt denjenigen vom 14. Mai 1965 2 . Er tritt am 1. September 1976 in Kraft und kann jeweils spätes- tens am 30. September auf Ende des betreffenden Jahres gekündigt werden. 2 BS 1, 169. 3