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Datenschutzverordnung (DSV)
Präambel
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf § 8 des Gesetzes über die
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung bezweckt den Vollzug des übergeordneten Datenschutzrechts und regelt den Umgang der Stadt mit Personendaten ergänzend zu den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). II. Besondere Datenbearbeitungen
A. Einwohnerregister: Abrufverfahren und regel-
Art. 3 Einzelabfragen a. Grundsatz
Das Bevölkerungsamt kann die in § 18 Abs. 1 Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) 1 genannten Personendaten öffentlich im Abrufverfahren zur Verfügung stellen. Es stellt sicher, dass: 2
a. ausschliesslich Einzelabfragen über bestimmte Personen möglich sind; und
b. Abfragen gesperrter Personendaten nicht möglich sind.
Art. 4 b. erweiterte Einzelabfragen auf Gesuch
Auf schriftliches Gesuch hin und unter den Voraussetzungen gemäss Art. 3 kann das Bevölkerungsamt Privaten Zugriff im Abrufverfahren auch auf die in § 18 Abs. 2 MERG 3 genannten Personendaten gewähren. 4 1 vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020).
vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020). 2 Das Gesuch hat mindestens zu enthalten:
a. Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschreibung des Verwendungszwecks;
b. Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses für den Bezug der in § 18 Abs. 2 MERG 5 genannten Daten; 6
c. Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufverfahren. 3 Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen versehen. 4 Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur erforderliche Personendaten abgerufen werden können.
Art. 5 Bekanntgabe an öffentliche Organe a. Stammdaten
Auf schriftliches Gesuch hin kann das Bevölkerungsamt öffentlichen Organen auf folgende Personendaten des Einwohnerregisters Zugriff im Abrufverfahren gewähren oder diese Daten regelmässig bekannt geben:
a. auf die in § 18 Abs. 1 und 2 MERG 7 genannten Personendaten; 8
b. auf weitere, vom Stadtrat durch Erlass bestimmte Personendaten.
Das Gesuch hat mindestens zu enthalten:
a. Angabe aller benötigten Personendaten, je mit Beschreibung des Verwendungszwecks;
b. Begründung der Notwendigkeit eines Zugriffs im Abrufverfahren oder einer regelmässigen Bekanntgabe zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben.
Das Bevölkerungsamt erlässt einen schriftlichen Entscheid. Es kann diesen mit Auflagen versehen.
Das Bevölkerungsamt stellt sicher, dass nur die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Personendaten abgerufen werden können oder regelmässig bekannt gegeben werden.
vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020).
vom 11. Mai 2015, LS 142.1.
Fassung gem. GRB vom 24. Juni 2020; Inkrafttreten 1. November 2020 (STRB Nr. 865/2020).
Art. 6 b. Weitere Daten
Das Bevölkerungsamt kann unter den Voraussetzungen gemäss Art. 5 öffentlichen Organen weitere Personendaten durch Zugriff im Abrufverfahren oder durch regelmässige Bekanntgabe zur Verfügung stellen, soweit gesetzliche Spezialbestimmungen dazu ermächtigen. Im Gesuch gemäss Art. 5 ist zusätzlich die ermächtigende Rechtsgrundlage darzulegen.
Art. 7 Verantwortung und Modalitäten
Verantwortlich für die Bekanntgabe von Daten aus dem Einwohnerregister im Abrufverfahren ist das Bevölkerungsamt. Bei Abrufverfahren nach Art. 4 – 6 sind die abrufenden Stellen für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich.
Bei Abrufverfahren nach Art. 4 – 6 protokolliert das Bevölkerungsamt zu Kontrollzwecken folgende Verkehrsdaten, die nach Ablauf von 12 Monaten automatisiert zu löschen sind:
a. die Angaben, die für die Identifizierung der abrufenden Personen notwendig sind;
b. Datum und Uhrzeit der einzelnen Abrufe; und
c. die abgerufenen Daten.
Zugriff auf die Verkehrsdaten der abgerufenen Daten gemäss Abs. 2 lit. c steht ausschliesslich der abrufenden Stelle zu.
Das Bevölkerungsamt unterzieht Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüberprüfungen.
B. Statistik
Art. 8 Auswertung und Bekanntgabe
Statistik Stadt Zürich kann im Rahmen des gesetzlichen Auftrags personenbezogene Informationen anderer öffentlicher Organe der Stadt statistisch auswerten. Die öffentlichen Organe der Stadt geben Statistik Stadt Zürich die für diese Auswertungen notwendigen personenbezogenen Informationen bekannt, sofern dies nicht durch eine rechtliche Bestimmung ausgeschlossen ist.
Statistik Stadt Zürich kann personenbezogene Informationen privaten und öffentlichen Forschungsstellen zu nicht personenbezogenen Zwecken bekannt geben. Statistik Stadt Zürich holt vor dem Erlass des Entscheids gemäss § 21 der Verordnung über die Information und den Datenschutz (IDV, LS 170.41) die Zustimmung des für die Quelldaten verantwortlichen öffentlichen Organs der Stadt ein.
Der Stadtrat erlässt ein Reglement für die Datenbekanntgabe an Statistik Stadt Zürich.
C. Videoüberwachung durch öffentliche Organe 9
Art. 9 Voraussetzungen a. allgemeine b. technische Massnahmen a. Grundsätze b. Aufbewahrung c. allgemein zugängliche Orte d. nicht allgemein zugängliche Orte e. Transparenz Vorabkontrolle durch Datenschutzstelle Ausnahme
Das öffentliche Organ darf Videoüberwachung einsetzen, soweit:
a. dies für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben erforderlich und geeignet ist;
b. erhebliche Gefahr für Leib und Leben oder für Sachen mit grosser Schadensfolge besteht; und
c. keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen entgegenstehen.
Die Verhinderung oder Ahndung geringfügiger strafbarer Handlungen ist kein hinreichender Grund, um Videoüberwachung einzusetzen. Art. 9 bis 1 Bei der Videoüberwachung wird keine Technologie eingesetzt, die eine automatisierte Identifikation von Personen ermöglicht. 2 Durch Videoüberwachung erlangte Aufnahmen dürfen nicht verwendet werden:
a. zur automatischen Identifikation von Personen;
b. beim Einsatz automatisierter Erkennungssysteme.
Die Übermittlung und die Aufbewahrung von Bildern erfolgen mit einer Verschlüsselung nach dem Stand der Technik; Geräte, die eine solche Verschlüsselung nicht unterstützen, werden nicht weiter eingesetzt. Art. 9 ter 1 Das öffentliche Organ gewährleistet die Informationssicherheit gemäss Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG) 10 . 2 Es regelt in Bezug auf überwachte Standorte mit interner Dienstanweisung Zuständigkeit und Verfahren zur Bearbeitung von:
a. Echtzeit-Bildern;
b. Aufzeichnungen;
c. Protokolldateien. 9 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 10 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. Art. 9 quater 1 Das öffentliche Organ löscht:
a. Aufzeichnungen spätestens nach dreissig Tagen;
b. Protokolldateien frühestens nach sechs und spätestens nach zwölf Monaten. 2 Der Stadtrat kann abweichende Löschfristen bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen; diese Befugnis ist nicht übertragbar. 3 Werden Aufzeichnungen und Protokolldateien für die Prüfung oder Geltendmachung von straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen Ansprüchen benötigt, richten sich die Aufbewahrung und die Verwendung nach den jeweiligen Verfahrens- und Dokumentationsvorschriften. Art. 9 quinquies 1 Das öffentliche Organ erlässt eine Allgemeinverfügung, wenn es für die Videoüberwachung an einem allgemein zugänglichen Ort zuständig ist. 2 Die Allgemeinverfügung regelt in Bezug auf überwachte Standorte:
a. den Zweck der Videoüberwachung;
b. das räumliche Ausmass;
c. die Überwachungszeiten;
d. die Übertragung oder Aufzeichnung von Bild und Ton;
e. die Löschfrist. 3 Die Geltungsdauer von Allgemeinverfügungen beträgt maximal sechs Jahre.
Das öffentliche Organ erlässt eine neue Allgemeinverfügung, wenn die Videoüberwachung fortgeführt werden soll. Art. 9 sexies 1 Das zuständige öffentliche Organ regelt bei Videoüberwachung an nicht allgemein zugänglichen Orten die Inhalte gemäss Art. 9 quinquies Abs. 2 mit interner Dienstanweisung. 2 Art. 9 quinquies Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. Art. 9 septies 1 Das zuständige öffentliche Organ kennzeichnet Videoüberwachung vor Ort angemessen. 2 Es macht die Allgemeinverfügungen und die internen Dienstanweisungen einfach zugänglich. 3 Der Stadtrat stellt konsolidierte Informationen über alle Videoüberwachungen an allgemein zugänglichen Orten einfach abrufbar zur Verfügung. Art. 9 octies 1 Das zuständige öffentliche Organ unterbreitet eine beabsichtigte Videoüberwachung der Datenschutzstelle zur Vorabkontrolle gemäss IDG 11 . 2 Die Unterbreitung erfolgt vor Erlass der Allgemeinverfügung und vor Inbetriebnahme oder Verlängerung der Videoüberwachung. Art. 9 nonies Die Videoüberwachung für die Zutrittskontrolle bei Gebäuden und Anlagen ist von den Massnahmen gemäss Art. 9 ter –9 septies und der Vorabkontrolle gemäss Art. 9 octies ausgenommen, sofern sie ohne Aufzeichnung und nur anlassbezogen erfolgt. C bis . Videoüberwachung des öffentlichen Grunds durch Private und Beratung 12
Art. 10 Beratung durch Datenschutzstelle
13 Art. 10 bis 14 Art. 10 ter 15 Art. 10 quater 16 1 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Private beraten, wenn eine Videoüberwachung durch Private öffentliche oder allgemein zugängliche Orte tangiert. 2 Die Beratung umfasst Informationen über das anwendbare Recht und die sich daraus ergebenden Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten. 3 Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zwischen betroffenen Personen oder Institutionen vermitteln.
D. Reglementierte Pilotversuche
Art. 11 Voraussetzungen
Fehlt für das Bearbeiten besonderer Personendaten eine kommunale Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG, kann der Stadtrat, nachdem er die Stellungnahme der oder des Datenschutzbeauftragten eingeholt hat, die Datenbearbeitung im Rahmen eines reglementierten Pilotversuchs vorsehen. 11 vom 12. Februar 2007, LS 170.4. 12 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024). 13 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid. 14 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid. 15 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023 aufgehoben durch Rechtsmittelentscheid. 16 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023; Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024).
Ein reglementierter Pilotversuch ist nur zulässig, wenn die Erfüllung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben die Bearbeitung von besonderen Personendaten erfordert und die praktische Umsetzung der Datenbearbeitung eine Testphase zwingend erfordert. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist in einem schriftlichen Bericht nachzuweisen.
Der Stadtrat regelt die Datenbearbeitung in einem Reglement, das die Modalitäten und die organisatorischen und technischen Sicherheits- und Datenschutzmassnahmen in verbindlicher Weise festlegt. Mit Beginn des Pilotversuchs informiert der Stadtrat die Geschäftsprüfungskommission des Gemeinderats.
Das zuständige öffentliche Organ legt dem Stadtrat und der oder dem Datenschutzbeauftragten spätestens innerhalb von 2 Jahren nach Beginn des Pilotversuchs einen Evaluationsbericht vor. Gestützt darauf entscheidet der Stadtrat über Fortführung oder Einstellung der Bearbeitung.
Die Datenbearbeitung muss in jedem Fall abgebrochen werden, wenn innerhalb von 4 Jahren nach Beginn des Pilotversuchs keine Rechtsgrundlage gemäss § 8 Abs. 2 IDG erlassen worden ist. III. Vorabkontrolle
Art. 12 Besondere Risiken
Als besondere Risiken im Sinne von § 10 IDG und § 24 IDV gelten auch folgende Datenbearbeitungen:
a. Erhebung oder Bekanntgabe von besonderen Personendaten zu nicht personenbezogenen Zwecken gemäss §§ 9 und 18 IDG, sofern die Art der Bearbeitung oder Bekanntgabe sowie die Schutzmassnahmen gesetzlich nicht geregelt sind;
b. Bearbeitung im Auftrag gemäss § 6 IDG, sofern besondere Personendaten betroffen sind;
c. Schaffung von Informationsbeständen mit Personendaten, die von mehreren öffentlichen Organen oder gemeinsam mit Privaten bearbeitet werden;
d. Verknüpfung oder Verbindung von Informationsbeständen, sofern mindestens ein Informationsbestand Personendaten enthält. IV. Beauftragte oder Beauftragter für Datenschutz
Art. 13 Stellung
Wahl und Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach der Gemeindeordnung der Stadt Zürich.
Die oder der Datenschutzbeauftragte ist administrativ dem Büro des Gemeinderats zugeordnet.
Die oder der Datenschutzbeauftragte stellt ihr oder sein Personal selbst an.
Art. 14 Aufgaben und Befugnisse
Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung, nach der Gemeindeordnung der Stadt Zürich sowie nach dieser Verordnung.
Die oder der Datenschutzbeauftragte ist in der Ausübung der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
Art. 15 Stellungnahme
Alle Anträge an den Stadtrat, die Belange des Datenschutzes betreffen, sind der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 16 Zugang
Alle Angestellten der Stadtverwaltung können direkt mit der oder dem Datenschutzbeauftragten verkehren.
Art. 17 Kontrolle
Die oder der Datenschutzbeauftragte kann zur Überprüfung organisatorischer und technischer Massnahmen die Dienstabteilung Organisation und Informatik (OIZ) oder externe Fachpersonen mit entsprechenden Begutachtungen beauftragen.
V. Vollzug
Art. 18 Stadtrat
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung erlassen.
Art. 19 Beraterinnen und Berater für Datenschutz
Die Departemente und die Stadtkanzlei ernennen je eine Beraterin oder einen Berater für Datenschutz.
Die Beraterinnen oder Berater für Datenschutz:
a. beraten die verantwortlichen Organe der Verwaltungseinheit;
b. fördern die Information und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
c. wirken bei der Anwendung der Datenschutzvorschriften mit;
d. arbeiten mit der oder dem Datenschutzbeauftragten zusammen. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Bis zur Ablösung des städtischen Informationssystems ALPHA haben Art. 5 Abs. 4 sowie Art. 7 Abs. 2 und 3 für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus diesem Informationssystem keine Geltung. Voraussetzungen und Modalitäten für Abrufverfahren und regelmässige Datenbekanntgaben an öffentliche Organe aus dem Informationssystem ALPHA richten sich nach den Bewilligungen des Stadtrats.
Für Videoüberwachungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen, sind innert einem Jahr gemäss Art. 10 die erforderlichen Reglemente zu erstellen und zur Prüfung und allfälligen Genehmigung zu unterbreiten.
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Allgemeine Datenschutzverordnung der Stadt Zürich vom 5. November 1997 (ADSV, AS 236.100) wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft. 17 Übergangsbestimmung vom 29. November 2023 18 Die nach Art. 10 des bisherigen Rechts erlassenen Videoüberwachungsreglemente behalten ihre Gültigkeit während höchstens acht Jahren nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Thema Videoüberwachung. 17 Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 2011. 18 Fassung gem. GRB vom 29. November 2023, Inkrafttreten 1. November 2024 (STRB Nr. 2462/2024).