236.300

Reglement über die Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich (REID)Stadtrats

Präambel

Der Stadtrat,

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Benutzung der elektronischen Infrastrukturen oder Dienste, die die Stadt Zürich zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben zur Verfügung stellt und bei der Personendaten anfallen können.

Als elektronische Infrastrukturen gelten insbesondere

  1. a. Datenverarbeitungsanlagen und Endgeräte wie PC, Laptops, Tablets usw., Netzwerkkomponenten sowie Software;

  2. b. Datenspeicher;

  3. c. Telefongeräte; Videotelefonie;

  4. d. Drucker, Scanner, Fax- und Kopiergeräte;

  5. e. Systeme für die Arbeitszeiterfassung;

  6. f. Systeme für die Areal-, Zugangs- und Raumkontrolle;

  7. g. Systeme der Geolokalisierung. Als Dienste gelten insbesondere

  8. h. E-Mail und Internet;

  9. i. SMS, MMS, Telefonie;

  10. j. Instant Messaging;

  11. k. Zeiterfassungsapplikationen; (REID)

  12. l. Datenablage;

  13. m. Systemüberwachungen.

Das Reglement ist für Personen, die nicht dem städtischen Personalrecht (PR) oder der städtischen Volksschullehrer-Verordnung (SVL) unterstehen oder ein städtisches Behördenamt innehaben und die für Leistungen, die sie für die Stadt Zürich erbringen, elektronische Infrastrukturen oder Dienste der Stadt Zürich nutzen, zu überbinden. 1

Art. 2 Zuständigkeit

2 1 Wo dieses Reglement Aufgaben oder Kompetenzen der Dienstchefin oder dem Dienstchef zuordnet, gelten diese Zuordnungen auch für die in Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 AB PR sowie

Art. 5

Abs. 1 lit. a SVL genannten Organe. 2 Für das Personal der Schulkreise und die Mitglieder der Kreisschulpflegen tritt anstelle der jeweiligen Departementsvorsteherin oder des jeweiligen Departementsvorstehers die Präsidentinnen- und Präsidentenkonferenz. 2. Allgemeine Nutzungsvorschriften

Art. 3 Private Nutzung

Die Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste zu privaten Zwecken darf weder den Dienstbetrieb noch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigen.

Art. 4 Meldepflicht

Feststellungen über sicherheitsrelevante Vorkommnisse, wie zum Beispiel unerklärliches Systemverhalten, verdächtige Meldungen oder Einschränkungen der nutzbaren Dienste, sind möglichst unmittelbar der OIZ oder der Informatik der eigenen Dienstabteilung zu melden.

Art. 5 Missbrauch

Jede missbräuchliche Verwendung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste ist untersagt. Missbräuchlich sind insbesondere folgende Handlungen:

  1. a. Verbreiten und Anwenden von Fernsteuerungs-, Spionage- und Virenprogrammen (z. B. Viren, Trojanische Pferde, Würmer usw.);

  2. b. Verbreiten von Nachrichten/Mitteilungen in Täuschungs- oder Belästigungsabsicht;

  3. c. private Massenversendungen und Spam;

  4. d. Zugreifen auf Daten mit rechtswidrigem, rassistischem, sexistischem, pornografischem oder gewaltverherrlichendem Inhalt sowie deren Verbreitung; 1 Fassung gem. STRB Nr. 103 vom 8. Februar 2017; Inkrafttreten 1. März 2017.

Fassung gem. STRB Nr. 103 vom 8. Februar 2017; Inkrafttreten 1. März 2017. (REID) e. widerrechtliche Handlungen, insbesondere widerrechtliches Kopieren und/oder Versenden/in Umlauf bringen von Daten oder Software jeglicher Art. 2 Ausnahmen von Abs. 1 lit. a und d können von der Dienstchefin oder dem Dienstchef angeordnet werden, soweit es der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient.

Die Betreiber elektronischer Infrastrukturen oder Dienste verhindern missbräuchliche Verwendungen i. S. v. Abs. 1 soweit möglich durch technische und organisatorische Massnahmen.

Art. 6 Kostenüberbindung

Kosten, die durch eine missbräuchliche oder übermässige private Nutzung elektronischer Infrastrukturen oder Dienste verursacht werden, sind den Benutzerinnen und Benutzern in Rechnung zu stellen. Als übermässige private Nutzung gelten insbesondere

  1. a. die Nutzung mobiler Geräte im und ins Ausland;

  2. b. die Nutzung von Mehrwertdiensten oder Zielnummern, die mit besonderen Gebühren belegt sind;

  3. c. die Nutzung als Zahlungsmittel.

Die Dienstchefin oder der Dienstchef ist für die Kontrolle der Abrechnungen verantwortlich. Zu diesem Zweck werden ihr oder ihm bzw. der von ihr oder ihm bezeichneten Instanz die erforderlichen Informationen zugestellt. 3. Spezifische Nutzungsvorschriften

Art. 7 Zugriff auf personalisierte Ablagen

Auf eine personalisierte Ablage darf von einer Drittperson nur mit Einwilligung der jeweiligen Benutzerin oder des jeweiligen Benutzers zugegriffen werden.

Die Dienstchefin oder der Dienstchef ist in Ausnahmefällen berechtigt, den Zugriff auf eine personalisierte Ablage zu gewähren, soweit dies aus dienstlichen Gründen unumgänglich ist und die Einholung einer Einwilligung der Benutzerin oder des Benutzers nicht zumutbar oder unmöglich ist. Anordnungen und Modalitäten solcher Zugriffe sind der Benutzerin oder dem Benutzer der personalisierten Ablage sobald als möglich sowohl durch die Dienstchefin oder den Dienstchef als auch durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste mitzuteilen.

Daten, die als privat erkennbar sind, dürfen ohne Einwilligung der Benutzerin oder des Benutzers nicht eingesehen, abgehört oder bearbeitet werden. (REID)

Bei Austritt aus der Stadtverwaltung haben die Benutzerinnen und Benutzer einer personalisierten Ablage dafür zu sorgen, dass private Daten wie Nachrichten, Dokumente und Dienste gelöscht sind. Mit dem Austritt endet deren Zugriffsberechtigung. Die Dienstchefin oder der Dienstchef bzw. die von ihr oder ihm bezeichnete Instanz hat sicherzustellen, dass personalisierte Ablagen auf den Zeitpunkt des Austritts der Benutzerinnen und Benutzer aus der Stadtverwaltung gesperrt werden.

Art. 8 E-Mail

Die automatische Um- oder Weiterleitung von E-Mails an E-Mail-Adressen ausserhalb des Stadtnetzes ist untersagt. Die Departementsvorstehenden sind befugt, in Absprache mit den Betreibern der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste für ihren Zuständigkeitsbereich Ausnahmen zu bewilligen.

Besondere Personendaten gemäss § 3 IDG sowie Sach- und Personendaten, an deren Geheimhaltung die Organe der Stadtverwaltung oder die Betroffenen ein besonderes Interesse haben, sind verschlüsselt zu übermitteln. Steht keine Verschlüsselungstechnik zur Verfügung, dürfen solche Informationen nicht per E-Mail übermittelt werden. 4. Personenbezogene Auswertungen von Verkehrsdaten

Art. 9 Grundsatz

Personenbezogene Auswertungen von Verkehrsdaten sind nur gemäss Art. 6 Abs. 2 und Art. 10–14 zulässig.

Die Verkehrsdaten werden während maximal zwölf Monaten durch die Betreiberin aufbewahrt und anschliessend gelöscht.

Art. 10 Personenbezogene Auswertungen a. bei Störungen

Werden Störungen festgestellt, die die Systemsicherheit, die Funktionsfähigkeit oder die Verfügbarkeit elektronischer Infrastrukturen oder Dienste ernsthaft gefährden, dürfen Verkehrsdaten durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste ohne vorgängige Information personenbezogen ausgewertet werden, sofern dies zur Störungsbehebung unumgänglich ist.

Die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer werden durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste über Tatsache und Umfang der personenbezogenen Auswertung sobald als möglich informiert. Ergeben sich im Zusammenhang mit der Störungsbehebung Anhaltspunkte für einen erheblichen Missbrauch i. S. v. Art. 5, sind der Dienstchefin oder dem Dienstchef die fehlbaren Personen namentlich bekannt zu geben. (REID)

Art. 11 b. bei Zugriffen auf Datensammlungen

Auf schriftliche Anordnung der Dienstchefin oder des Dienstchefs kann die Zulässigkeit der Zugriffe auf Datensammlungen der Stadt Zürich durch personenbezogene Auswertungen kontrolliert werden.

Art. 12 c. bei Verdacht auf Missbrauch

Bei Verdacht auf Missbrauch kann die Dienstchefin oder der Dienstchef auf schriftliche Anordnung eine personenbezogene Auswertung von Verkehrsdaten gegenüber einem begrenzten Personenkreis durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste vornehmen lassen.

Die Benutzerinnen und Benutzer sind von der Dienstchefin oder dem Dienstchef vorgängig schriftlich darüber zu informieren, dass ab dem Zeitpunkt dieser Information anfallende Verkehrsdaten zeitlich befristet personenbezogen ausgewertet werden.

Die Auswertungen werden durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste an die Dienstchefin oder den Dienstchef weitergeleitet. Daten, die keine Hinweise auf eine missbräuchliche Nutzung der elektronischen Infrastrukturen oder Dienste geben, werden umgehend gelöscht.

Die Dienstchefin oder der Dienstchef informiert die betroffenen Personen über Resultat und getroffene Massnahmen.

Die betroffene Person hat das Recht, Einsicht in die sie betreffenden Auswertungsdaten zu nehmen.

Ohne vorgängige Mitteilung ist auf schriftliche Anordnung der Dienstchefin oder des Dienstchefs im Einzelfall eine personenbezogene Auswertung zwecks Identifikation der fehlbaren Person zulässig, wenn ein erheblicher Verdacht auf Missbrauch i. S. v. Art. 5 besteht.

Art. 13 d. bei strafbaren Handlungen

Auf schriftliche Anordnung der Dienstchefin oder des Dienstchefs ist eine personenbezogene Auswertung durch die Betreiber der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste ohne vorgängige Mitteilung an die Betroffenen zulässig, wenn eine strafbare Handlung wahrgenommen wird oder erhebliche Verdachtsgründe für eine solche vorliegen.

Bei Verzicht auf eine Strafanzeige informiert die Dienstchefin oder der Dienstchef die betroffene Person über die erfolgte Auswertung.

Art. 14 e. zu weiteren Zwecken

Die Departementsvorstehenden können durch Erlass eines Reglements festlegen, dass Verkehrsdaten zu weiteren Zwecken ausgewertet werden können. Das Reglement hat die betroffenen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste, den Auswertungszweck, die Art und Weise der Auswertung sowie die einzelnen Verkehrsdaten zu bezeichnen und ist den Mitarbeitenden zur Kenntnis zu bringen. (REID) 5. Schlussbestimmungen

Art. 15 Informationspflicht

Die Dienstchefin oder der Dienstchef bzw. die von ihr oder ihm bezeichnete Instanz sorgt dafür, dass die Benutzerinnen und Benutzer über den richtigen Umgang mit elektronischen Infrastrukturen oder Diensten informiert und geschult sowie über die möglichen Konsequenzen eines Missbrauchs orientiert werden.

Art. 16 Sanktionen

Bei Verstössen gegen die Vorschriften dieses Reglements haben die gemäss Art. 2 zuständigen Stellen personal-, straf- und zivilrechtliche Massnahmen zu prüfen.

Art. 17 Ergänzende Nutzungsbestimmungen

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements ist bei zeitlicher Dringlichkeit berechtigt, für elektronische Infrastrukturen oder Dienste ergänzende Nutzungsvorschriften von gesamtstädtischer Tragweite zu erlassen, die nachträglich durch den Stadtrat zu genehmigen sind.

Die Departementsvorstehenden können in ihrem Zuständigkeitsbereich in Absprache mit den Betreibern der jeweiligen elektronischen Infrastrukturen oder Dienste ergänzende Nutzungsvorschriften erlassen.

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Das stadträtliche Reglement über die Nutzung und Überwachung von Internet und E-Mail vom 17. Juni 2009 (Internet- und E-Mail-Reglement, AS 236.300), der STRB 263 vom 26. Februar 2003 (Weiterverrechnung der Gebühren für private Telefongespräche des städtischen Personals) sowie Art. 55 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht werden aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.